AZUBIS DÜRFEN SICH 2022 ÜBER MEHR GELD FREUEN

Düsseldorf. Die Verbraucherzentrale NRW hat zusammengestellt, was sich 2022 beim Thema Ausbildung ändert. Auch angehende Azubis dürfen sich 2022 über mehr Geld freuen: Wer sich ab dem nächsten Kalenderjahr für den Beruf seiner Wahl in Handwerk und Betrieb qualifiziert, erhält im ersten Ausbildungsjahr die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung in Höhe von 585 Euro (bisher: 550 Euro für Ausbildungsjahrgang 2021) monatlich. Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr gibt es dann Aufschläge. Der Auszubildende erhält 18 Prozent, 35 Prozent beziehungsweise 40 Prozent über den Einstiegsbetrag des ersten Ausbildungsjahres. Damit wird dem wachsenden Beitrag der Auszubildenden zur betrieblichen Wertschöpfung Rechnung getragen. Die Mindestvergütung gilt für Auszubildende, die in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung geregelten Beruf ausgebildet werden. Den Tarifparteien steht es natürlich frei, höhere Ausbildungsvergütungen festzulegen: So sieht der Lohntarifvertrag im Gebäudereiniger-Handwerk zum Beispiel ab Januar 2022 eine Steigerung der Ausbildungsvergütungen vor, sodass Auszubildende dann 830 Euro (bisher: 810 Euro) im ersten, 965 Euro (bisher: 945 Euro) im zweiten und 1.125 Euro (bisher: 1.100) im dritten Ausbildungsjahr erhalten.

Für Azubis im Maler- und Lackiererhandwerk steigt die Mindestausbildungsvergütung zum 1. August 2022: Für sie gibt es dann 740 Euro (2021: 710 Euro) im ersten, 815 Euro (2021: 780 Euro) im zweiten und 980 Euro (2021: 945 Euro) im dritten Ausbildungsjahr. Die Vorgaben zur Mindestausbildungsvergütung gelten nicht für landesrechtlich geregelte Berufe, z.B. Erzieher, sowie für die reglementierten Berufe im Gesundheitswesen (Physiotherapeut, Logopäde oder Ergotherapeut). Übrigens: Von Betrieben, die die jeweilige Mindestausbildungsvergütung nicht oder nicht rechtzeitig zahlen, können Azubis eine Nachzahlung fordern. Darüber hinaus drohen den Betrieben Strafen wegen Ordnungswidrigkeiten von bis zu 5.000 Euro. Die Mindestausbildungsvergütung ist seit dem 1. Januar 2020 im Berufsbildungsgesetz festgeschrieben. Beim Ausbildungsbeginn 2023 wird die Mindestausbildungsvergütung dann 620 Euro betragen. Ab 2024 wird deren Höhe für das erste Ausbildungsjahr jeweils im November des Vorjahres im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben, sie wird jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst.

 

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