Landratsamt Ostalbkreis erlässt Allgemeinverfügung mit Ausnahmen bei der Sonn- und Feiertagsarbeit und der täglichen Höchstarbeitszeit

Ostalbkreis (wz). Der Ostalbkreis hat eine „Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen und für Abweichungen von bestimmten Beschränkungen des Arbeitszeitgesetzes aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) in Deutschland gemäß § 15 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)“ erlassen, die am 19. März in Kraft tritt. Die Allgemeinverfügung des Landkreises soll dazu dienen, die Leistungsfähigkeit von Betrieben, Infrastruktur und Einrichtungen sicherzustellen, die zur Bewältigung der Corona-Pandemie unverzichtbar sind. Sie regelt, dass Betriebe unter bestimmten Voraussetzungen auch Sonn- und Feiertagsarbeit vorsehen können.

So soll etwa der Warentransport von Gütern des täglichen Bedarfs, die zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewältigung der Pandemie eingesetzt werden oder zur medizinischen Behandlung und Versorgung von Patientinnen und Patienten benötigt werden, sichergestellt werden. Außerdem regelt die Allgemeinverfügung die Möglichkeit, von der täglichen Höchstarbeitszeit abzuweichen, z. B. für Not- und Rettungsdienste sowie für Feuerwehr, Krankenhäuser und andere Bereiche, deren Arbeitsfähigkeit derzeit als „systemkritische Bereiche“ besonders wichtig ist, wie verschiedene Behörden, Presse, Verkehrsbetriebe, Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben und Landwirtschaft. Die Ausnahmen sind zeitlich bis zum  30. Juni 2020 befristet. Die vollständige Allgemeinverfügung ist auf der Homepage des Landratsamts Ostalbkreis www.ostalbkreis.de in der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen“ zum Download eingestellt.

Symbolbild: pixabay

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