Jobben während des Studiums — Was Studierende bei Minijob und Co. beachten müssen

von | 28. August 2024 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

(red). Bald beginnt an den meis­ten Hoch­schu­len das Win­ter­se­mes­ter. Wer zum Stu­di­en­be­ginn aus­zieht, merkt schnell: Das Stu­den­ten­le­ben kann teu­er sein. Um Mie­te, Inter­net, Lebens­mit­tel und Frei­zeit zu finan­zie­ren, sind vie­le dann auf einen Neben­job ange­wie­sen. Wel­che recht­li­chen Rege­lun­gen bei Mini­job, Werk­stu­den­ten­tä­tig­keit und selbst­stän­di­ger Arbeit für Stu­den­ten gel­ten und wor­auf sie ach­ten soll­ten, weiß Sabi­ne Brandl, Juris­tin der ERGO Rechts­schutz Leis­tungs-GmbH.

Mini­job oder Werk­stu­dent?

Ein Neben­job gehört für die meis­ten fest zum Stu­di­um dazu. Nicht nur um die eige­nen Finan­zen auf­zu­bes­sern, son­dern auch, um ers­te Erfah­run­gen im Berufs­le­ben zu sam­meln. „Dafür haben Stu­den­ten unter­schied­li­che Mög­lich­kei­ten: Neben Mini­jobs, Midi­jobs oder einer Anstel­lung als Werk­stu­dent ist auch eine neben­be­ruf­li­che Selbst­stän­dig­keit mög­lich“, weiß Sabi­ne Brandl, Juris­tin der ERGO Rechts­schutz Leis­tungs-GmbH. „Wer stu­diert, darf bis zum soge­nann­ten Grund­frei­be­trag, der für das Jahr 2024 bei ins­ge­samt 11.604 Euro liegt, steu­er­frei ver­die­nen.“ Außer­dem fal­len nur weni­ge bis kei­ne Sozi­al­ver­si­che­rungs­ab­ga­ben an. BAföG-Bezie­her soll­ten vor­sich­tig sein: Wer mehr als 522,50 Euro monat­lich (ab dem Win­ter­se­mes­ter 2024/25: 556 Euro) dazu­ver­dient, muss mit Abzü­gen rech­nen und erhält eine gerin­ge­re För­de­rung. Abwei­chen­de Beträ­ge gel­ten für Pflicht­prak­ti­ka und selbst­stän­di­ge Ein­künf­te.

Arbei­ten als Mini- oder Midi­job­ber

Mini­jobs als Kell­ner, Bar­kee­per oder Kas­sie­rer sind bei Stu­den­ten sehr beliebt. Der monat­li­che Ver­dienst bei einer sol­chen Tätig­keit darf maxi­mal 538 Euro betra­gen. „Stu­die­ren­de haben dadurch den Vor­teil, kei­ne zusätz­li­chen Abga­ben für Kran­ken­ver­si­che­rung sowie Arbeits­lo­sen- und Pfle­ge­ver­si­che­rung leis­ten zu müs­sen“, erklärt Brandl. „Außer­dem besteht die Mög­lich­keit, sich von der Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht befrei­en zu las­sen.“ Stu­den­ten spa­ren sich dadurch zwar einen Teil ihres Gehalts, ver­lie­ren aber auch Ansprü­che im Alter. „Eine Son­der­form ist der Midi­job, mit dem sie bis zu 2.000 Euro monat­lich ver­die­nen kön­nen, jedoch Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge zah­len müs­sen“, so die ERGO Juris­tin. „Meist sind die­se jedoch deut­lich gerin­ger als bei einer her­kömm­li­chen Fest­an­stel­lung.“

Arbei­ten als Werk­stu­dent

Mit einer Werk­stu­den­ten­tä­tig­keit dür­fen Stu­die­ren­de maxi­mal 20 Stun­den in der Woche arbei­ten und sind dann in der Kranken‑, Pfle­ge- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung ver­si­che­rungs­frei. Ren­ten­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge fal­len trotz­dem an und auch eine Kran­ken­ver­si­che­rung ist natür­lich für alle Stu­den­ten Pflicht. „Auch mehr als 20 Stun­den pro Woche sind erlaubt, wenn die Arbeits­stun­den abends, nachts, am Wochen­en­de oder in den Semes­ter­fe­ri­en lie­gen. Dann muss auch fest­ste­hen, wann die Über­schrei­tung endet“, erläu­tert Brandl. Inner­halb eines Zeit­rau­mes von zwölf Mona­ten, die kein Kalen­der­jahr sein müs­sen, dür­fen Stu­den­ten in maxi­mal 26 Wochen auch mehr als 20 Stun­den arbei­ten. „Arbei­ten sie mehr, sind sie aller­dings regu­lär sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig,“ ergänzt die ERGO Juris­tin.

Selbst­stän­dig neben dem Stu­di­um

Auch eine Selbst­stän­dig­keit kann je nach Job­wunsch und Stu­di­en­gang für so man­chen sinn­voll sein. Vor allem in den Berei­chen Gra­fik­de­sign, IT oder Musik. Stu­die­ren­de soll­ten auch hier unbe­dingt beach­ten, nicht mehr als 20 Stun­den zu arbei­ten. „Denn die Kran­ken­kas­se bewer­tet anhand der wöchent­li­chen Arbeits­zeit, ob eine neben- oder eine haupt­be­ruf­li­che Selbst­stän­dig­keit vor­liegt“, erläu­tert Brandl. „Ist Letz­te­res der Fall, ent­fal­len alle Ver­güns­ti­gun­gen für Stu­den­ten.“ Bei einem Ver­dienst über 505 Euro im Monat endet zum Bei­spiel die Mit­glied­schaft in der Fami­li­en­ver­si­che­rung. Wer die 20-Stun­den-Gren­ze ein­hält, hat jedoch die Mög­lich­keit, eine güns­ti­ge Kran­ken­ver­si­che­rung als Stu­dent abzu­schlie­ßen.

Foto: Pix­a­bay