Abzug der Zweitwohnungssteuer bei doppeltem Haushalt

von | 7. Oktober 2024 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

(red). Vie­le Städ­te und Gemein­den erhe­ben eine Zweit­woh­nungs­steu­er, die in ihrer Gemein­de­sat­zung gere­gelt ist. Die Höhe vari­iert zwi­schen 0 und 18 Pro­zent, meist bezo­gen auf die Jah­res­kalt­mie­te der Woh­nung. Liegt die beruf­lich ver­an­lass­te Zweit­woh­nung in einer teu­ren Metro­po­le, ist das für Steu­er­pflich­ti­ge nach­tei­lig. Zum einen sind die Mie­ten exor­bi­tant hoch, zum ande­ren schlägt die Zweit­woh­nungs­steu­er zu Buche. Die­se Kos­ten sind zwar steu­er­lich absetz­bar, jedoch nur bis zu einem monat­li­chen Höchst­be­trag. „Die­ser gilt in ganz Deutsch­land für alle Steu­er­pflich­ti­gen glei­cher­ma­ßen, unab­hän­gig von der Wohn- und Kos­ten­si­tua­ti­on vor Ort“, erklärt die Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern (Lohi).

Wie hoch fällt die Zweit­woh­nungs­steu­er aus?

Ver­hei­ra­te­te und ein­ge­tra­ge­ne Lebens­part­ner­schaf­ten, die aus beruf­li­chen Grün­den eine Zweit­woh­nung unter­hal­ten, sind laut einem Beschluss des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts (Az. 1 BvR 1232/00) von der Zah­lung einer Zweit­woh­nungs­steu­er aus­ge­nom­men. Nicht­ver­hei­ra­te­te wer­den zur Kas­se gebe­ten. Die höchs­te Zweit­woh­nungs­steu­er fällt in Mün­chen mit 18 Pro­zent an. Leip­zig und Frei­burg schlie­ßen sich mit jeweils 16 Pro­zent an. Ber­lin belegt mit 15 Pro­zent Platz vier. Die Mehr­heit der gro­ßen deut­schen Städ­te ver­langt 10 Pro­zent. Ham­burg und Kas­sel sind mit 8 Pro­zent ver­hält­nis­mä­ßig güns­tig. In Düs­sel­dorf und Ingol­stadt wird bei­spiels­wei­se kei­ne Zweit­woh­nungs­steu­er erho­ben.

Zweit­woh­nungs­steu­er zählt zu Unter­kunfts­kos­ten

Eine Steu­er­pflich­ti­ge mit einer vom Finanz­amt aner­kann­ten Zweit­woh­nung am Arbeits­ort in Mün­chen klag­te bis vor den Bun­des­fi­nanz­hof (BFH). Die Zweit­woh­nungs­steu­er in den bei­den Streit­jah­ren, die 896 Euro und 1.157 Euro betrug, mach­te sie neben den Auf­wen­dun­gen für die Unter­kunft bei den sons­ti­gen Auf­wen­dun­gen in ihrer Steu­er­erklä­rung zusätz­lich gel­tend. Der BFH gab in sei­nem im Früh­jahr 2024 ver­kün­de­tem Urteil (Az. VI R 30/21) ent­ge­gen dem Finanz­ge­richt dies­mal dem Finanz­amt recht. Die Zweit­woh­nungs­steu­er ist in der Steu­er­erklä­rung zwar absetz­bar, fällt aber unter die seit dem Jahr 2014 gel­ten­de Rege­lung der Unter­kunfts­kos­ten im Ein­kom­men­steu­er­ge­setz.

Liegt eine beruf­li­che Zweit­woh­nung vor, kön­nen lau­fend anfal­len­den Kos­ten für die Unter­kunft wie Mie­te, KFZ-Stell­platz, Betriebs­kos­ten, Strom­kos­ten und Rei­ni­gungs­kos­ten als Unter­kunfts­kos­ten bis zu einem Höchst­be­trag von 1.000 Euro pro Monat steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den. Unter die­sen Höchst­be­trag von 12.000 Euro pro Jahr fällt auch die Zweit­woh­nungs­steu­er, da sie die Unter­kunft direkt betref­fe und regel­mä­ßig zu zah­len ist. Ein Abzug dar­über hin­aus darf nicht aner­kannt wer­den.

Die­se Aus­ga­ben las­sen sich extra abset­zen

Die ein­ma­li­gen Gebüh­ren für einen Mak­ler, Reno­vie­rungs- und Umzugs­kos­ten kön­nen hin­ge­gen sepa­rat als Wer­bungs­kos­ten ein­ge­tra­gen wer­den. Auch Aus­ga­ben für not­wen­di­ge Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­de und Haus­halts­ar­ti­kel, um die Zweit­woh­nung zu Beginn aus­zu­stat­ten, zäh­len nicht zu den Unter­kunfts­kos­ten. Sie kön­nen extra und in vol­ler Höhe als Wer­bungs­kos­ten abge­setzt wer­den. Ob Küche, Bett, Tisch, Stüh­le, Pfan­nen, Geschirr oder Dusch­vor­hang, die­se Aus­ga­ben wer­den in die Anla­ge „N‑Doppelte Haus­halts­füh­rung“ ein­ge­tra­gen. Beträ­ge unter 800 Euro net­to kön­nen sofort für das Anschaf­fungs­jahr abge­setzt wer­den, teu­re­re Möbel müs­sen über meh­re­re Jah­re abge­schrie­ben wer­den.

Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.

Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist mit rund 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit über 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

Foto: Pix­a­bay