Behinderungsgrad: neue Bewertungsmaßstäbe und einfacherer Steuervorteil

von | 29. April 2026 | Allgemein, Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

Der Staat setzt ver­stärkt auf Digi­ta­li­sie­rung. Das zei­gen die Ände­run­gen rund um den Grad der Behin­de­rung (GdB). Den Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis gibt es seit die­sem Jahr in digi­ta­ler Form – zusätz­lich zum Aus­weis im Scheck­kar­ten­for­mat, wel­cher im All­tag sei­ne Gül­tig­keit behält. Zudem wur­den neue Bewer­tungs­maß­stä­be beim GdB erlas­sen. Die­se Neue­run­gen wir­ken sich auf den Zugang zur steu­er­li­chen Behin­der­ten­pau­scha­le und mög­li­cher­wei­se auf die Ein­stu­fung des Behin­de­rungs­gra­des aus. Denn Men­schen mit aner­kann­ten gesund­heit­li­chen Ein­schrän­kun­gen kön­nen jähr­lich meh­re­re tau­send Euro steu­er­lich gel­tend machen, künf­tig ohne Papier­nach­weis.

Der All­tag rückt stär­ker in den Fokus

Eine ent­schei­den­de Neue­rung betrifft die Fest­stel­lung des GdB. Bereits seit Herbst 2025 gel­ten über­ar­bei­te­te ver­sor­gungs­me­di­zi­ni­sche Grund­sät­ze, die sich im Jahr 2026 erst­mals flä­chen­de­ckend aus­wir­ken. Wäh­rend frü­her vor allem Dia­gno­sen im Mit­tel­punkt stan­den, kommt es nun dar­auf an, wie sehr eine Erkran­kung den All­tag tat­säch­lich beein­träch­tigt. Ent­schei­dend ist also nicht mehr nur die Krank­heit an sich, son­dern deren kon­kre­te Aus­wir­kun­gen auf Beruf, Mobi­li­tät und sozia­le Teil­ha­be.

Für Betrof­fe­ne bedeu­tet das, dass ärzt­li­che Unter­la­gen künf­tig nicht nur Befun­de ent­hal­ten müs­sen, son­dern vor allem die funk­tio­na­len Ein­schrän­kun­gen mög­lichst genau beschrie­ben wer­den. Wer etwa unter chro­ni­schen Schmer­zen, psy­chi­schen Belas­tun­gen oder Bewe­gungs­ein­schrän­kun­gen lei­det, soll­te genau doku­men­tie­ren las­sen, wie sich die­se im täg­li­chen Leben aus­wir­ken. Die­se neue Betrach­tungs­wei­se kann dazu füh­ren, dass der GdB sich in man­chen Fäl­len ver­än­dert und nied­ri­ger als bis­her aus­fal­len kann.

Steu­er­nach­weis wird digi­tal

Par­al­lel dazu wird der Antrag auf den steu­er­li­chen Behin­der­ten-Pausch­be­trag ver­ein­facht. Die­ser liegt je nach Grad der Behin­de­rung zwi­schen 384 und 2.840 Euro. In beson­de­ren Fäl­len kann er sogar bis zu 7.400 Euro betra­gen. Die­ser Pausch­be­trag ist beson­ders attrak­tiv, weil kei­ne Ein­zel­be­le­ge erfor­der­lich sind. Die finan­zi­el­le Ent­las­tung erhöht sich mit stei­gen­dem GdB und wird pau­schal gewährt. Sie ist unab­hän­gig davon, ob und wel­che Kos­ten für die Beein­träch­ti­gung tat­säch­lich ange­fal­len sind.

Kern der Reform ist eine elek­tro­ni­sche Daten­über­mitt­lung. Denn Ver­sor­gungs­äm­ter mel­den seit dem lau­fen­den Jahr bei Neu­fest­stel­lun­gen oder Ände­run­gen des GdB die­sen direkt an die Finanz­ver­wal­tung. Für unver­än­der­te älte­re Beschei­de ändert sich nichts. Hier muss das Finanz­amt noch auf den Papier­be­scheid zurück­grei­fen. Die digi­ta­le Daten­über­mitt­lung kann jedoch nur durch­ge­führt wer­den, wenn dem Ver­sor­gungs­amt die elf­stel­li­ge Steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer des Antrag­stel­lers vor­liegt. Betrof­fe­ne soll­ten daher bei dem Gang zur Behör­de unbe­dingt ihre Steu­er-ID zur Hand haben.

Aus­wir­kun­gen auf die Steu­er­erklä­rung

Für vie­le Steu­er­zah­ler wird die Steu­er­erklä­rung somit ein­fa­cher. Denn für sie ent­fällt der bis­he­ri­ge Auf­wand, den Nach­weis über den GdB und die dazu­ge­hö­ri­gen Merk­zei­chen zu erbrin­gen. Die­se Kenn­zei­chen lie­gen dem Finanz­amt künf­tig schon digi­tal vor. „Obwohl die Finanz­be­hör­den nun die Kennt­nis dar­über haben, wird der steu­er­li­che Behin­der­ten­pausch­be­trag aber lei­der nicht auto­ma­tisch gewährt“, rekla­miert Tobi­as Gerau­er, Vor­stand der Lohi. Nach wie vor muss die­ser mit der Steu­er­erklä­rung aktiv bean­tragt wer­den, indem ein Häk­chen gesetzt wird. Der Grund liegt in einem Wahl­recht, das den Abzug der behin­de­rungs­be­dingt erhöh­ten Lebens- und Pfle­ge­kos­ten sowie einen erhöh­ten Wäsche­be­darf ermög­licht.

Die Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern rät daher, bei künf­ti­gen Steu­er­be­schei­den genau hin­zu­se­hen, ob die Pau­scha­le berück­sich­tigt wur­de. Falls nicht, kann inner­halb der vier­wö­chi­gen Frist ein Ein­spruch ein­ge­legt wer­den. In sol­chen Fäl­len ist es nach wie vor sinn­voll, den ent­spre­chen­den Fest­stel­lungs­be­scheid in Papier­form, der wei­ter­hin aus­ge­stellt wird, als Nach­weis an das Finanz­amt zu über­mit­teln. Wenn der Bescheid über den GdB im Jahr 2026 aus­ge­stellt wur­de, soll­te zudem unbe­dingt über­prüft wer­den, ob die Steu­er-ID beim Ver­sor­gungs­amt kor­rekt hin­ter­legt ist und die Zustim­mung zur Daten­über­mitt­lung erteilt wur­de. Nur dann kann der Behin­der­ten­pausch­be­trag gewährt wer­den. Wur­den die Daten nach dem Ablauf der Ein­spruchs­frist über­mit­telt, kann der Steu­er­be­scheid auch ohne Ein­spruch geän­dert wer­den.

War­um sich eine Fest­stel­lung des GdB lohnt

Ob Schlaf­apnoe, Dia­be­tes, Tin­ni­tus oder schwe­re Migrä­ne, die­se Krank­hei­ten kön­nen mit ihren Aus­wir­kun­gen zu star­ken Ein­schrän­kun­gen füh­ren. Oft­mals scheu­en Men­schen jedoch den Auf­wand, eine Behin­de­rung offi­zi­ell fest­stel­len zu las­sen. Dabei kann sich die­ser Schritt mehr­fach aus­zah­len. Bereits ab einem GdB von 20 besteht Anspruch auf einen steu­er­li­chen Aus­gleichs­be­trag. Ab einem GdB von 50 gilt man zudem als schwer­be­hin­dert und pro­fi­tiert von wei­te­ren Vor­tei­len wie einer Woche zusätz­li­chem bezahl­ten Urlaub, beson­de­rem Kün­di­gungs­schutz oder Ver­güns­ti­gun­gen im All­tag für ÖPNV-Fahr­ten oder bei Ein­tritts­prei­sen. Wer sei­ne Rech­te kennt und aktiv han­delt, kann von den Ver­güns­ti­gun­gen pro­fi­tie­ren, sowohl im All­tag als auch im Steu­er­be­scheid.

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