Berufsrechtsschutz spart nicht nur Nerven, sondern auch Steuern

von | 10. September 2025 | Allgemein, Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

All­jähr­lich fra­gen sich vie­le, ob Rechts­schutz­ver­si­che­run­gen absetz­bar sind, wenn sie über ihrer Steu­er­erklä­rung sit­zen. Das ist zum Teil mög­lich und nicht ein­mal kom­pli­ziert. Das Finanz­amt erkennt Kos­ten für die Rechts­schutz­ver­si­che­rung dann an, wenn beruf­li­che Risi­ken und Ein­nah­me­quel­len dadurch abge­deckt wer­den. „Sogar bei einem Kom­plett­rechts­schutz, der aus meh­re­ren Bau­stei­nen besteht, kann der beruf­li­che Anteil abge­setzt wer­den“, erklärt Tobi­as Gerau­er, Vor­stand der Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern. Dies betrifft rund die Hälf­te aller Haus­hal­te in Deutsch­land, die eine Rechts­schutz­po­li­ce abge­schlos­sen haben.

Berufs­rechts­schutz lohnt sich dop­pelt

Kommt es zu Kon­flik­ten mit dem Arbeit­ge­ber, z.B. wegen einer unge­recht­fer­tig­ten Abmah­nung, einer Kün­di­gung, einem unan­ge­mes­se­nen Arbeits­zeug­nis, Dis­kri­mi­nie­rung am Arbeits­platz oder aus­blei­ben­den Lohn­zah­lun­gen, über­nimmt ein Berufs­rechts­schutz die Kos­ten für einen Anwalt oder ein Gerichts­ver­fah­ren. Neben die­ser Sicher­heit im Streit­fall gibt es aber auch einen Steu­er­bo­nus. Anders als die meis­ten per­so­nen­be­zo­ge­nen Vor­sor­ge­ver­si­che­run­gen wer­den die Bei­trä­ge für den Rechts­schutz in der Steu­er­erklä­rung von Ange­stell­ten als Wer­bungs­kos­ten ein­ge­tra­gen. Wäh­rend sich der Berufs­rechts­schutz in vol­ler Höhe abset­zen lässt, ist die Absi­che­rung ande­rer Rechts­ge­bie­te lei­der nicht absetz­bar, da sie in der Regel das Pri­vat­le­ben betref­fen.

Rich­ti­ger Umgang mit Kom­bi­po­li­cen

Vie­le Rechts­schutz­ver­si­che­run­gen wer­den jedoch als Kom­bi­pa­ket ange­bo­ten – zum Bei­spiel mit den Bau­stei­nen Privat‑, Ver­kehrs- oder Miet­rechts­schutz. In die­sem Fall ist nur der Bei­trags­an­teil für den Berufs­rechts­schutz steu­er­lich rele­vant. Man­che Ver­si­che­rer wei­sen die­sen von selbst auf der Bei­trags­rech­nung aus. „Steu­er­pflich­ti­ge soll­ten ihre Ver­si­che­rungs­un­ter­la­gen dahin­ge­hend prü­fen und im Zwei­fel beim Ver­si­che­rer eine Bei­trags­auf­stel­lung nach beruf­li­chen und pri­va­ten Antei­len anfor­dern, um den absetz­ba­ren Anteil bele­gen zu kön­nen“, rät der Steu­er­ex­per­te Tobi­as Gerau­er. Ohne die­se Auf­tei­lung kann das Finanz­amt den Abzug ableh­nen. Es kann aber durch­aus vor­kom­men, dass eine eige­ne Schät­zung des pro­zen­tua­len Anteils ohne Nach­weis erfolg­reich ist.

So steigt der Steu­er­bo­nus nach oben

Ein greif­ba­rer steu­er­li­cher Vor­teil ent­steht für Arbeit­neh­men­de, wenn die Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le von der­zeit 1.230 Euro im Jahr über­schrit­ten wird. Zu den wei­te­ren berufs­be­zo­ge­nen Wer­bungs­kos­ten zäh­len bei­spiels­wei­se Fahrt­kos­ten, Home­of­fice-Pau­scha­le, Arbeits­zim­mer, Arbeits­mit­tel, Arbeits­klei­dung sowie Bewer­bungs- oder Fort­bil­dungs­aus­ga­ben. Wer kei­nen Berufs­rechts­schutz besitzt, kann im Fall eines Fal­les immer noch die immensen Kos­ten eines Rechts­streits vor dem Arbeits­ge­richt steu­er­lich abset­zen, da auch die­se in Zusam­men­hang mit dem Arbeits­ver­hält­nis ste­hen.

Über die Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.: Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist mit rund 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit über 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

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