BFH-Urteil: Pkw-Stellplatz extra absetzen trotz Kostenbremse

von | 10. Februar 2026 | Allgemein, Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

Wer aus beruf­li­chen Grün­den zwei Haus­hal­te füh­ren muss, kennt die steu­er­li­che Schmerz­gren­ze genau. Für die Woh­nung am Arbeits­ort sind höchs­tens 1.000 Euro pro Monat im Rah­men der steu­er­li­chen dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung absetz­bar, egal wie hoch die tat­säch­li­che Mie­te ist. Doch ein aktu­ell am 8. Janu­ar ver­öf­fent­lich­tes Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) bringt Bewe­gung in die­sen Sach­ver­halt. Aus­ge­rech­net ein teu­rer Zusatz­pos­ten zählt nicht dazu: die Kos­ten für einen ange­mie­te­ten Pkw-Stell­platz.

Gehört der Stell­platz zur Woh­nung?

Im ent­schie­de­nen Fall hat­te ein Arbeit­neh­mer wegen sei­ner Arbeit eine Zweit­woh­nung ange­mie­tet. Zur Woh­nung gehör­te ein Stell­platz in der Tief­ga­ra­ge des Mehr­fa­mi­li­en­hau­ses, der über einen eige­nen Miet­ver­trag lief. Die monat­li­chen Kos­ten dafür betru­gen 170 Euro. In sei­ner Steu­er­erklä­rung mach­te der Mann die­se jähr­li­chen Stell­platz­kos­ten von 2.040 Euro zusätz­lich zu den übri­gen Auf­wen­dun­gen für die dop­pel­te Haus­halts­füh­rung gel­tend. Das Finanz­amt lehn­te den Abzug ab. Als Begrün­dung wur­de ange­führt, dass die Höchst­gren­ze für die Unter­kunfts­kos­ten von 1.000 Euro pro Monat bereits mit der Woh­nung aus­ge­schöpft ist. Wei­te­re Kos­ten könn­ten nicht berück­sich­tigt wer­den. Doch der Bun­des­fi­nanz­hof sah das anders und stärk­te damit die Posi­ti­on vie­ler Berufs­pend­ler.

Urteil: Stell­platz ist kei­ne Unter­kunft

Nach Auf­fas­sung der Rich­ter gehö­ren Stell­platz- oder Gara­gen­kos­ten nicht zu den soge­nann­ten Unter­kunfts­kos­ten im Sin­ne des Ein­kom­men­steu­er­rechts. Unter­kunfts­kos­ten sind Aus­ga­ben, die unmit­tel­bar für die Nut­zung der Woh­nung ent­ste­hen, etwa Mie­te, Neben­kos­ten, Strom oder die Zweit­woh­nungs­steu­er. Für all die­se Kos­ten zusam­men­ge­nom­men gilt die monat­li­che Gren­ze von 1.000 Euro. Ein Stell­platz dient jedoch nicht dem Woh­nen, son­dern dem Abstel­len eines Fahr­zeugs. Des­halb fal­len sie nicht unter die steu­er­li­chen Unter­kunfts­kos­ten. Auch Haus­halts­ar­ti­kel und Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­de wer­den steu­er­lich so bewer­tet und sind eben­falls zusätz­lich zur Unter­kunft absetz­bar.

Wann der Stell­platz aner­kannt wird

Ent­schei­dend für das Abset­zen eines Stell­plat­zes als Wer­bungs­kos­ten ist, dass die Kos­ten beruf­lich ver­an­lasst und not­wen­dig sind. Im kon­kre­ten Fall war das gege­ben. Das Gericht ver­wies auf die ange­spann­te Park­platz­si­tua­ti­on in der Innen­stadt und hielt die monat­li­chen Kos­ten zwar für hoch, aber noch orts­üb­lich. Beson­ders pra­xis­nah ist die Aus­sa­ge des BFH, dass die miet­ver­trag­li­che Aus­ge­stal­tung, d.h. wie der Stell­platz ange­mie­tet wird, bedeu­tungs­los ist. Ob Woh­nung und Stell­platz in einem Ver­trag oder in getrenn­ten Ver­trä­gen ste­hen oder ob sie sogar von unter­schied­li­chen Ver­mie­tern bezo­gen wer­den, ist egal. So ist es auch mög­lich, dass sich der Pkw-Stell­platz auf einem ande­ren Grund­stück als die Woh­nung befin­det.

Was das Urteil für Beschäf­tig­te bedeu­tet

Mit die­sem Urteil weicht der BFH von der bis­he­ri­gen Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung ab. Bis­lang wur­den die Stell­platz­kos­ten häu­fig den begrenz­ten Unter­kunfts­kos­ten zuge­rech­net. Die­se Pra­xis ist nun nicht mehr halt­bar. „Für Arbeit­neh­men­de mit dop­pel­ter Haus­halts­füh­rung ist das Urteil eine geld­wer­te Nach­richt“, erklärt Tobi­as Gerau­er, Vor­stand und Steu­er­be­ra­ter der Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern. Wer am Arbeits­ort einen Stell­platz oder eine Gara­ge für sein Auto anmie­tet, kann die­se Kos­ten zusätz­lich steu­er­lich gel­tend machen. Das kann die Steu­er­last spür­bar sen­ken und ist ein wich­ti­ger Punkt für lau­fen­de und zukünf­ti­ge Steu­er­erklä­run­gen.

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Über die Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist mit rund 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit über 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

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