Der Fiskus zahlt beim Frühjahrsputz mit

von | 20. März 2025 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

(red). Der Früh­ling ist da. Die Vögel zwit­schern freu­dig, die Son­nen­strah­len erwär­men die Luft und beleuch­ten erbar­mungs­los den Staub auf den Rega­len und die Schlie­ren an den Fens­tern. Da tut sich bei vie­len ein inne­rer Drang auf, sich vom Schmutz und Muff des Win­ters zu befrei­en. Es wird gesaugt, gewa­schen und poliert, bis alles im Hoch­glanz erstrahlt. Wer sich beim Früh­jahrs­putz pro­fes­sio­nel­le Hil­fe ins Haus holt, kann den Fis­kus an den Kos­ten betei­li­gen. Denn die Arbei­ten einer Putz­hil­fe oder Rei­ni­gungs­fir­ma wer­den als steu­er­min­dernd aner­kannt.

So ein­fach geht das Abset­zen

Kos­ten, die im unmit­tel­ba­ren Zusam­men­hang mit wie­der­keh­ren­den Arbei­ten im Haus­halt ste­hen, las­sen sich als haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen steu­er­lich abset­zen. Dazu zäh­len nicht nur Arbei­ten im Haus­halt, wie Tep­pi­che rei­ni­gen, Gar­di­nen waschen oder Fens­ter put­zen. Auch Arbei­ten am dazu­ge­hö­ri­gen Grund­stück oder Geh­weg fal­len dar­un­ter. Somit kann das Ent­fer­nen von Moos von den Pflas­ter­stei­nen, Obst­bäu­me schnei­den oder Hecke stut­zen, steu­er­li­che Vor­tei­le brin­gen.

Ent­schei­dend ist, dass das Dienst­leis­tungs­un­ter­neh­men eine ordent­li­che Rech­nung aus­stellt und dabei zwi­schen Anfahrts‑, Arbeits‑, Maschinen‑, Ver­brauchs­ma­te­ri­al- und Mate­ri­al­kos­ten unter­schei­det. Wäh­rend die ers­ten vier Pos­ten auf der Rech­nung inklu­si­ve Mehr­wert­steu­er zu 20 Pro­zent bis maxi­mal 4.000 Euro absetz­bar sind, sind Mate­ri­al­kos­ten aus­ge­schlos­sen. Da die haus­halts­na­hen Dienst­leis­tun­gen direkt von der Steu­er­schuld abge­zo­gen wer­den, kön­nen sich spür­ba­re Steu­er­erspar­nis­se erge­ben.

Steu­er­ab­zug geht nur mit Über­wei­sung

Eine Haus­halts­hil­fe, die die Gar­di­nen abhängt und wäscht oder Böden und Trep­pen­haus wischt, min­dert die Steu­er­last eben­falls. Vor­aus­set­zung ist jedoch, dass die Putz­hil­fe bei der Mini­job­zen­tra­le gemel­det ist. Ein wei­te­rer Fall­strick ist die Bar­zah­lung, wel­che das Finanz­amt nicht aner­kennt. Die Ver­gü­tung muss unbe­dingt auf ein Kon­to über­wie­sen wer­den. Dann sind eben­falls 20 Pro­zent der Auf­wen­dun­gen, maxi­mal 510 Euro Steu­er­bo­nus drin.

„Die­se bei­den Steu­er­spar­mög­lich­kei­ten, haus­halts­na­he Dienst­leis­tung und Mini­job, sind mit­ein­an­der kom­bi­nier­bar, sodass der gesam­te Steu­er­bo­nus 4.510 Euro pro Jahr betra­gen kann“, erklärt die Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern. Es muss sich nicht ein­mal um die Erst­woh­nung han­deln, eine selbst­ge­nutz­te Zweit- oder Feri­en­woh­nung im EWR-Raum wird eben­so geför­dert. Dabei spielt es kei­ne Rol­le, ob der Auf­trag­ge­ber ein Mie­ter oder Eigen­tü­mer ist. In den Genuss kommt man jedoch nur, wenn eine Steu­er­erklä­rung ein­ge­reicht wird und die Kos­ten ein­ge­tra­gen sind.

Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.
Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist mit rund 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit über 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

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