Der Steuerbescheid kommt künftig digital

von | 15. Oktober 2026 | Allgemein, Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

Der Brief vom Finanz­amt wird für vie­le Steu­er­zah­ler bald der Ver­gan­gen­heit ange­hö­ren. Ab dem 1. Janu­ar 2027 wird der elek­tro­ni­sche Steu­er­be­scheid zum Regel­fall, wenn die Steu­er­erklä­rung online über­mit­telt wur­de. Steu­er­be­schei­de in Papier­form gibt es nur noch auf expli­zi­ten Wunsch. Wer dar­auf nicht ver­zich­ten möch­te, muss selbst aktiv wer­den.

Mit einem Jahr Ver­spä­tung kommt sie, die auto­ma­ti­sche Umstel­lung von Brie­fen in Papier­form auf elek­tro­ni­sche Post. Im Fach­jar­gon der Finanz­äm­ter DIVA, kurz für digi­ta­ler Ver­wal­tungs­akt, genannt. Umwelt­scho­nend und zeit­ge­mäß lan­den der Steu­er­be­scheid und wei­te­re Schrei­ben des Finanz­amts bald im ELS­TER-Post­fach oder alter­na­tiv im Post­fach der Steu­er­soft­ware, mit der die Steu­er­erklä­rung an das Finanz­amt über­mit­telt wur­de. Ein zusätz­li­ches Schrei­ben per Post gibt es nicht.

Umstel­lung von Opt-in zu Opt-out

Den elek­tro­ni­schen Ver­sand gab es bis­her auch schon, jedoch war er die Aus­nah­me und muss­te im ELS­TER-Kon­to aktiv bean­tragt wer­den. Zum kom­men­den Jah­res­wech­sel dreht die Finanz­ver­wal­tung den Spieß um. Wer wei­ter­hin sei­nen Papier­be­scheid im Brief­kas­ten an der Haus­tür vor­fin­den möch­te, muss der elek­tro­ni­schen Zustel­lung im ELS­TER-Kon­to wider­spre­chen.

Der Wider­spruch ist schon jetzt mög­lich. Unter „For­mu­la­re & Leis­tun­gen“ lässt sich der Bereich in ELSTER leicht ver­wal­ten. Über die Opti­on „Dau­er­haf­te pos­ta­li­sche Bekannt­ga­be bean­tra­gen“ kann die Papier­zu­stel­lung gewählt wer­den. Die­se Ein­stel­lung gilt dann dau­er­haft, bis sie wie­der abge­än­dert wird.

Bescheid kommt nicht per E‑Mail

Eine E‑Mail benach­rich­tigt dar­über, dass ein neu­es Doku­ment im ELS­TER-Post­fach vor­liegt. Ver­wen­det wird die­je­ni­ge E‑Mail-Adres­se, die in ELSTER hin­ter­legt wur­de. Zur Iden­ti­fi­zie­rung ent­hält die E‑Mail die Steu­er­num­mer des Steu­er­zah­len­den. Wei­te­re per­sön­li­che Daten blei­ben außen vor. Der Steu­er­be­scheid selbst wird nicht per E‑Mail ver­schickt.

Um an das pdf-Doku­ment zu gelan­gen, muss der Bescheid in ELSTER bezie­hungs­wei­se über die ver­wen­de­te Steu­er­soft­ware abge­ru­fen wer­den. Anschlie­ßend kann er ein­ge­se­hen und abge­spei­chert wer­den. Die digi­ta­le Archi­vie­rung und schnel­le­re Ver­füg­bar­keit mag für vie­le Steu­er­pflich­ti­ge vor­teil­haft sein, zumal der elek­tro­ni­sche Bescheid rechts­ver­bind­lich und dem Papier­be­scheid gleich­ge­stellt ist.

Risi­ko ver­stri­che­ne Ein­spruchs­frist

Wer nur recht sel­ten und spo­ra­disch in sein E‑Mail-Post­fach schaut, kann jedoch wert­vol­le Zeit ver­lie­ren oder sogar eine wich­ti­ge Frist ver­pas­sen. Denn der digi­ta­le Steu­er­be­scheid gilt recht­lich am vier­ten Tag nach der Bereit­stel­lung in ELSTER als bekannt gege­ben. Ab die­sem Zeit­punkt läuft die ein­mo­na­ti­ge Ein­spruchs­frist gegen den Bescheid.

Die Frist ver­streicht ganz unab­hän­gig davon, ob der Bescheid tat­säch­lich abge­holt und gele­sen wur­de. Gera­de wenn das Finanz­amt von der ein­ge­reich­ten Steu­er­erklä­rung abweicht, kann das ent­schei­dend sein. Ein nicht berück­sich­tig­ter Kos­ten­punkt oder eine ande­re steu­er­li­che Bewer­tung lässt sich nur inner­halb der ent­spre­chen­den Frist mit einem Ein­spruch über­prü­fen und kor­ri­gie­ren.

Was Steu­er­zah­ler tun soll­ten

Die Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern emp­fiehlt des­halb, nach­zu­schau­en, ob E‑Mail-Benach­rich­ti­gun­gen im ELS­TER-Post­fach akti­viert sind sowie das eige­ne E‑Mail-Post­fach regel­mä­ßig zu kon­trol­lie­ren, um den Steu­er­be­scheid zeit­nah zu bemer­ken. Auch der ELS­TER-Zugang selbst soll­te über­prüft wer­den, um den Start ins digi­ta­le Ver­fah­ren abzu­si­chern. Dazu gehö­ren die Gül­tig­keit des Zer­ti­fi­kats und die Aktua­li­tät der hin­ter­leg­ten E‑Mail-Adres­se. Dann steht dem digi­ta­len Emp­fang nichts im Wege.

Wer die Steu­er­erklä­rung elek­tro­nisch abgibt, aber wei­ter­hin einen Papier­be­scheid erhal­ten möch­te, soll­te noch vor der Abga­be der nächs­ten Steu­er­erklä­rung den Wider­spruch im ELS­TER-Kon­to hin­ter­le­gen. Denn die Neu­re­ge­lung betrifft alle Steu­er­be­schei­de, die ab dem 1. Janu­ar aus­ge­stellt wer­den, unab­hän­gig davon, für wel­ches Jahr die Steu­er­erklä­rung abge­ge­ben wur­de. 

Steu­er­pflich­ti­ge, die ihre Steu­er­erklä­rung auch in Zukunft in Papier­form ein­rei­chen, erhal­ten wie gewohnt ihren Papier­be­scheid. Somit wird das Finanz­amt den laut Sozi­al­ver­band VdK rund 2,8 Mil­lio­nen Men­schen in Deutsch­land gerecht, die aus gesund­heit­li­chen oder Alters­grün­den kei­nen Inter­net­zu­gang haben.

Schlüs­sel­wör­ter:  Steu­er­be­scheid, ELSTER, Steu­er­soft­ware, DIVA, Steu­er­erklä­rung

Über die Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist mit rund 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit über 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

Foto: Pix­a­bay