Die E‑Rechnung kann bei Vermietung verpflichtend sein

von | 12. März 2025 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

(red). Am 01.01.2025 ist die E‑Rechnung (Kurz­form für elek­tro­ni­sche Rech­nung) in Kraft getre­ten. Es han­delt sich dabei um eine EU-wei­te Ein­füh­rung und Har­mo­ni­sie­rung der Digi­ta­li­sie­rung von Rech­nun­gen für Unter­neh­men. Da Ver­mie­ter als Unter­neh­mer ein­ge­stuft wer­den kön­nen, sind sie von dem neu­en Gesetz mög­li­cher­wei­se betrof­fen. Ob die E‑Rechnung ver­pflich­tend ist, hängt maß­geb­lich davon ab, an wen ver­mie­tet wird. „Nut­zen die Mie­ter die Immo­bi­lie pri­vat, gel­ten sie als Ver­brau­cher und es wer­den kei­ne E‑Rechnungen benö­tigt“, erklärt die Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern. In allen ande­ren Fäl­len müs­sen Ver­mie­ter han­deln. Unter Zug­zwang sind über­wie­gend gewerb­li­che Ver­mie­ter, aber auch pri­va­te Ver­mie­ter kön­nen betrof­fen sein.

Ver­mie­tung an Pri­vat­per­so­nen

Miet­ver­trä­ge mit Pri­vat­per­so­nen kön­nen wie bis­her in Papier­form aus­ge­stellt wer­den. Glei­ches gilt für Rech­nun­gen. Die Papier­form ist wei­ter­hin zuläs­sig, sofern der Emp­fän­ger ein Ver­brau­cher ist. Alter­na­tiv kann das Doku­ment digi­tal, z.B. als PDF, ver­sen­det wer­den, jedoch muss der Emp­fän­ger der Rech­nung damit ein­ver­stan­den sein. Gän­gi­ge PDF‑, JPEG- oder DOCX-Datei­en zäh­len übri­gens nicht als E‑Rechnung, da sie die Erfor­der­nis­se nicht erfül­len.

Da Ver­mie­ter selbst Unter­neh­mer im Sin­ne des Umsatz­steu­er­ge­set­zes sind, müs­sen sie seit dem 1. Janu­ar E‑Rechnungen emp­fan­gen und lesen kön­nen. Dies ist unab­hän­gig davon, ob die Ver­mie­tung umsatz­steu­er­pflich­tig oder umsatz­steu­er­frei erfolgt. Unter­neh­mer haben kei­nen Anspruch mehr auf alter­na­ti­ve Rech­nungs­for­men. Sie müs­sen die tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen für den Emp­fang von E‑Rechnungen gewähr­leis­ten. Hier­für reicht ein ein­fa­ches E‑Mail-Post­fach aus.

Ver­mie­tung mit Umsatz­steu­er­pflicht

Nutzt der Mie­ter die Immo­bi­lie, Gara­ge, Lager­hal­le o.ä. gewerb­lich oder han­delt es sich z.B. um Mon­ta­ge­woh­nun­gen, sind Ände­run­gen für Ver­mie­ter und Mie­ter ein­ge­tre­ten. Sowohl der Miet­ver­trag als auch die Neben­kos­ten­ab­rech­nun­gen sind künf­tig als E‑Rechnung zu stel­len und von bei­den Sei­ten zu ver­ar­bei­ten. Bestehen­de Miet­ver­trä­ge behal­ten ihre Gül­tig­keit. Kommt es zu einer Miet­erhö­hung oder ändern sich Anga­ben im Miet­ver­trag, muss für den ers­ten Monat eine zusätz­li­che E‑Rechnung erstellt wer­den.

Fir­men in der Immo­bi­li­en­bran­che, wie Immo­bi­li­en­mak­ler oder WEG-Haus­ver­wal­ter von Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten, müs­sen unab­hän­gig von der Art der Miet­nut­zung E‑Rechnungen emp­fan­gen, ver­ar­bei­ten und archi­vie­ren. Eine E‑Rechnung im Sin­ne des Geset­zes ist eine stan­dar­di­sier­te elek­tro­ni­sche Datei, die nach der Über­mitt­lung maschi­nell aus­wert­bar ist. Die­se müs­sen acht Jah­re revi­si­ons­si­cher elek­tro­nisch auf­be­wahrt wer­den. Eine Archi­vie­rung von Aus­dru­cken wird nicht aner­kannt.

In Deutsch­land gibt es zwei rechts­kon­for­me Arten von E‑Rechnungen mit ent­spre­chen­den Soft­ware­lö­sun­gen. X‑Rechnungen bestehen aus einem XML-Daten­satz und kön­nen aus­schließ­lich maschi­nell aus­ge­le­sen wer­den. ZUGFeRD-Rech­nun­gen sind hin­ge­gen hybrid, d.h. sie kön­nen sowohl von Men­schen als auch von Maschi­nen gele­sen wer­den. Sie set­zen sich aus einem XML-Daten­satz und einer her­kömm­li­chen PDF-Datei zusam­men.

Aller­dings müs­sen Unter­neh­mer unter­ein­an­der nicht sofort ab dem 01.01.2025 mit E‑Rechnungen arbei­ten. Es gibt Über­gangs­fris­ten. Ab dem 1. Janu­ar 2025 ist nur der Emp­fang von E‑Rechnungen vor­ge­schrie­ben. Zwei Jah­re spä­ter ist für Unter­neh­men mit einem Umsatz von mehr als 800.000 Euro auch der Ver­sand von E‑Rechnungen ein Muss. Ab 1. Janu­ar 2028 müs­sen alle Unter­neh­men mit E‑Rechnungen arbei­ten.

Aus­nah­men von der E‑Rechnungspflicht

Ver­mie­ter, wel­che die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung mit einem Umsatz von bis zu 25.000 Euro in Anspruch neh­men und kei­ne Umsatz­steu­er abfüh­ren, sind nicht zur Aus­stel­lung von E‑Rechnungen, nur zu deren Emp­fang ver­pflich­tet. Für Klein­be­trags­mie­ten unter 250 Euro, z.B. für Gara­gen, dür­fen eben­falls wei­ter­hin Papier­rech­nun­gen ange­fer­tigt wer­den.

Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.

Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist mit rund 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit über 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

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