Die Kosten für eine Psychotherapie lassen sich von der Steuer absetzen

von | 7. April 2025 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

(red). Zahl­rei­che Men­schen füh­len sich per­ma­nent nie­der­ge­schla­gen und trau­rig, lei­den unter star­ken Ängs­ten, mei­den sozia­le Kon­tak­te und schaf­fen es nicht mehr, die all­täg­li­chen Anfor­de­run­gen zu bewäl­ti­gen. Die­se Anzei­chen kön­nen ein Hin­weis auf eine psy­chi­sche Erkran­kung sein. In die­sem Fall kann es rat­sam sein, sich pro­fes­sio­nel­le Hil­fe zu holen. Aber in vie­len Regio­nen gibt es zu weni­ge Psy­cho­the­ra­peu­ten mit Kas­sen­zu­las­sung. Daher suchen Betrof­fe­ne oft Pri­vat­pra­xen auf und zah­len die The­ra­pie­kos­ten aus der eige­nen Tasche. Sol­che Behand­lungs­kos­ten sind steu­er­lich absetz­bar. Aller­dings müs­sen bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen nach dem deut­schen Steu­er­recht erfüllt sein.

Wann über­nimmt die Kas­se die Kos­ten?

Wenn es sich um eine dia­gnos­ti­zier­te psy­chi­sche Erkran­kung, z.B. Depres­sio­nen, Angst‑, Ess‑, Per­sön­lich­keits- oder Ver­hal­tens­stö­run­gen han­delt, über­neh­men in der Regel die gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen die Kos­ten für eine Psy­cho­the­ra­pie. Dafür ist vor Beginn der The­ra­pie ein Besuch der psy­cho­the­ra­peu­ti­schen Sprech­stun­de ver­pflich­tend. Hier stellt ein Psy­cho­the­ra­peut im Gespräch fest, ob eine psy­chi­sche Erkran­kung vor­liegt, ob eine Behand­lung nötig ist, und emp­fiehlt die pas­sen­de The­ra­pie. Wird eine der vier Richt­li­ni­en­psy­cho­the­ra­pien ange­ra­ten, kann ein Antrag bei der Kran­ken­kas­se auf Kos­ten­über­nah­me gestellt wer­den. Dar­un­ter fal­len die Sys­te­mi­sche The­ra­pie, die Ver­hal­tens­the­ra­pie, die Ana­ly­ti­sche Psy­cho­the­ra­pie und die Tie­fen­psy­cho­lo­gisch fun­dier­te Psy­cho­the­ra­pie. Wich­tig ist, dass die Geneh­mi­gung der Kran­ken­kas­se vor Behand­lungs­be­ginn vor­liegt und die The­ra­pie bei einem von der Kas­se zuge­las­se­nen Psy­cho­the­ra­peu­ten erfolgt.

Wann zahlt die Kran­ken­kas­se nicht?

Bei Beam­ten leis­tet die Bei­hil­fe in der Regel einen Zuschuss von 50 Pro­zent für die Behand­lungs­kos­ten. Die übri­gen Kos­ten sind selbst zu tra­gen. Für pri­vat Ver­si­cher­te gibt es hin­ge­gen kei­ne ein­heit­li­chen Rege­lun­gen. Eini­ge The­ra­pien wer­den ohne­hin von kei­ner Kas­se bezahlt, auch wenn sie wis­sen­schaft­lich aner­kannt sind. Dazu zäh­len u.a. die Gesprächs­the­ra­pie, Gestalt­the­ra­pie oder Logo­the­ra­pie. Wer­den die Kos­ten einer Psy­cho­the­ra­pie nur bezu­schusst oder nicht über­nom­men, bleibt Betrof­fe­nen noch die Mög­lich­keit, die­se steu­er­lich gel­tend zu machen.

Vor­aus­set­zun­gen für das Finanz­amt

Über­nimmt die Kran­ken­kas­se aus­schließ­lich einen Teil der Behand­lungs­kos­ten, kön­nen die Zuzah­lun­gen abge­setzt wer­den. Bei voll­stän­di­gen Selbst­zah­lern for­dert das Finanz­amt ein amts­ärzt­li­ches Attest oder eine Beschei­ni­gung des medi­zi­ni­schen Diens­tes der Kran­ken­kas­sen, wor­in die medi­zi­ni­sche Not­wen­dig­keit einer The­ra­pie beschei­nigt wird. „Die Beschei­ni­gung muss jedoch zwin­gend vor Beginn der The­ra­pie vor­lie­gen“, dar­auf weist die Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern hin. Zudem muss die The­ra­pie von einem ärzt­li­chen oder psy­cho­lo­gi­schen Psy­cho­the­ra­peu­ten mit Appro­ba­ti­on durch­ge­führt wer­den. Wird die The­ra­pie nach Ablauf der Kran­ken­kas­sen­zah­lun­gen fort­ge­setzt, muss vor der Wei­ter­füh­rung eben­falls ein Amts­arzt oder der medi­zi­ni­sche Dienst auf­ge­sucht wer­den. Nicht absetz­bar sind Coa­chings, um sich im Leben bes­ser zurecht­zu­fin­den oder die eige­ne Per­sön­lich­keit wei­ter­zu­ent­wi­ckeln. Auch Psy­cho­the­ra­pien, die all­ge­mei­ne Lebens­pro­ble­me wie Kin­der­er­zie­hung, Paar­the­ra­pie oder Sexu­al­be­ra­tung zum Zweck haben, fal­len nicht unter den Aspekt der Krank­heit.

So ein­fach geht das Abset­zen

Da eine Psy­cho­the­ra­pie zur Hei­lung von Beschwer­den, zumin­dest aber zur Lin­de­rung und zur Ver­mei­dung einer Ver­schlim­me­rung der Beschwer­den führt, zählt die­se zu den Krank­heits­kos­ten. Wie bei ande­ren Erkran­kun­gen sind die Kos­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung absetz­bar. Aller­dings sieht der Gesetz­ge­ber einen indi­vi­du­el­len Selbst­be­halt vor. Die­ser liegt zwi­schen ein und sie­ben Pro­zent des Ein­kom­mens und rich­tet sich neben der Höhe der Ein­künf­te, nach dem Fami­li­en­stand und der Anzahl der im Haus­halt leben­den Kin­der. Erst wenn die Kos­ten die­se zumut­ba­re Eigen­be­las­tungs­gren­ze über­schrei­ten, min­dern sie die Steu­er­last. Dann sogar in unbe­grenz­ter Höhe.

Der Selbst­be­halt wird in der Regel über­schrit­ten, da die Kos­ten für eine Psy­cho­the­ra­pie je nach Dia­gno­se und in Abhän­gig­keit von der Behand­lungs­dau­er nor­ma­ler­wei­se recht hoch sind. Zudem kön­nen noch die Fahrt­kos­ten zur The­ra­pie mit 30 Cent pro Kilo­me­ter ange­setzt wer­den und vie­le Per­so­nen haben nor­ma­ler­wei­se noch wei­te­re absetz­ba­re Krank­heits­kos­ten vor­lie­gen. Die not­wen­di­gen Bele­ge, kon­kret die Rech­nun­gen vom Psy­cho­the­ra­peu­ten und die Zah­lungs­nach­wei­se, sind auf jeden Fall vor­zu­hal­ten und dem Finanz­amt auf Nach­fra­ge vor­zu­le­gen. Wenn die rich­ti­ge Vor­ge­hens­wei­se beach­tet wird, soll­te der Steu­er­ab­zug klap­pen, aller­dings kann es trotz allem zu indi­vi­du­ell unter­schied­li­chen Prü­fun­gen durch den jewei­li­gen Finanz­be­am­ten kom­men.

Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.
Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist mit rund 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit über 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

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