Die Kreditkarte lässt sich von der Steuer absetzen

von | 20. August 2024 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

(red). Nicht Vie­le Steu­er­pflich­ti­ge erstel­len ihre Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung selbst. Bei dem Gan­zen schwingt die Hoff­nung auf eine Steu­er­erstat­tung mit. Je mehr absetz­bar ist, des­to näher kommt man sei­nem Ziel. Auf der Suche nach absetz­ba­ren Pos­ten stellt sich die Fra­ge, inwie­weit die Gebüh­ren einer Kre­dit­kar­te absetz­bar sind. Dass das mög­lich ist und war­um die Aus­ga­ben in einem direk­ten Zusam­men­hang mit der beruf­li­chen Tätig­keit ste­hen müs­sen, erklärt die Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern (Lohi).

Vie­le Buchun­gen sind ohne Kre­dit­kar­te schlicht­weg unmög­lich. Ob Hotel­re­ser­vie­rung oder Miet­wa­gen, die Kre­dit­kar­ten­num­mer muss meist als Sicher­heit hin­ter­legt wer­den. Für Kar­ten­in­ha­ber ist es zudem sehr bequem, mit ein paar Klicks online zu bezah­len, statt eine Über­wei­sung aus­zu­füh­ren. Auch unter­wegs ist eine Kre­dit­kar­te recht vor­teil­haft, da in Geschäf­ten gezahlt wer­den kann, ohne die ent­spre­chen­de Sum­me an Bar­geld dabei zu haben. Da die Abbu­chung in der Regel erst im Fol­ge­mo­nat vom Giro­kon­to erfolgt, erhöht sich der finan­zi­el­le Spiel­raum. Dazu locken Mehr­wer­te, wie Rei­se­ver­si­che­run­gen, Garan­tien, Cash­back oder Prä­mi­en. Doch all dies hat einen Preis. Ein­mal im Jahr wird für Kre­dit­kar­ten­be­sit­zer in der Regel eine Jah­res­ge­bühr fäl­lig. Dazu gesel­len sich oft Abhe­bungs­ge­büh­ren im In- und Aus­land.

100 Pro­zent der Gebüh­ren sind absetz­bar

In der Steu­er­erklä­rung sind Aus­ga­ben, die einen direk­ten Bezug zur beruf­li­chen Tätig­keit haben, als Wer­bung­kos­ten absetz­bar. Somit kann auch die vol­le Jah­res­ge­bühr der Kre­dit­kar­te steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den, wenn die Nut­zung der Kar­te aus­nahms­los beruf­lich erfolgt. Beruf­li­che Ein­sät­ze sind zum Bei­spiel das Beglei­chen von Tank­rech­nun­gen und Hotel­über­nach­tun­gen bei Dienst­rei­sen, Flug­bu­chun­gen, Bahn­ti­ckets, Restau­rant­be­su­che mit Kun­den, Semi­nar­ge­büh­ren für beruf­li­che Fort­bil­dungs­maß­nah­men und der Ein­kauf von Fach­li­te­ra­tur. Stellt der Arbeit­ge­ber aber eine Kre­dit­kar­te zur Ver­fü­gung, sind kei­ne Wer­bungs­kos­ten pri­vat absetz­bar, da die­ser die Gebüh­ren trägt.

Pri­va­te und beruf­li­che Kre­dit­kar­ten­nut­zung

Wer­den mit der­sel­ben Kre­dit­kar­te zudem pri­va­te Aus­ga­ben begli­chen, muss der beruf­li­che Anteil her­aus­ge­rech­net wer­den. Dafür müs­sen alle Pos­ten auf den Kon­to­aus­zü­gen geprüft und einer beruf­li­chen oder pri­va­ten Nut­zung zuge­wie­sen wer­den. Anschlie­ßend muss die Höhe der beruf­li­chen Zah­lun­gen im Ver­hält­nis zum Gesamt­um­satz ermit­telt wer­den. Die­ser pro­zen­tua­le Anteil ist auf die Jah­res­ge­bühr der Kre­dit­kar­te anzu­wen­den. Bei einer gemisch­ten Nut­zung der Kre­dit­kar­te sind die Kos­ten also nur antei­lig als Wer­bungs­kos­ten absetz­bar.

Die beruf­li­chen Aus­ga­ben müs­sen nach­voll­zieh­bar und ord­nungs­ge­mäß doku­men­tiert sein, falls das Finanz­amt Bele­ge anfor­dert. Nicht nur alle Rech­nun­gen, son­dern auch die monat­li­chen Kon­to­aus­zü­ge soll­ten meh­re­re Jah­re auf­be­wahrt wer­den. Wer auf der siche­ren Sei­te sein möch­te, gibt den Unter­la­gen zehn Jah­re Zeit, um auf Abruf bereit­zu­ste­hen. Am bes­ten wer­den alle Abrech­nungs­pos­ten als beruf­lich mar­kiert, auf die das zutrifft. So fällt dem Finanz­amt die Über­prü­fung leich­ter und selbst hat man auch die vol­le Kon­trol­le.

Ein Bei­spiel für eine gemisch­te Nut­zung der Kre­dit­kar­te: Im Jahr 2023 wur­den Rech­nun­gen in Höhe von 4.500 Euro mit der Kre­dit­kar­te begli­chen. Davon waren 1.350 Euro für beruf­li­che Ein­satz­zwe­cke. Das macht im Ver­hält­nis zur Gesamt­sum­me 30 Pro­zent aus. So sind dann 30 Pro­zent der Kre­dit­kar­ten­ge­bühr absetz­bar.

Tipps von den Lohi-Steu­er­ex­per­ten

Viel­nut­zer sowie Frei­be­ruf­ler und Selbst­stän­di­ge haben es leich­ter, wenn sie bei einer gemisch­ten Nut­zung der Ein­fach­heit hal­ber zwei Kre­dit­kar­ten bean­tra­gen. Eine für die pri­va­ten Aus­ga­ben und eine für die berufs­be­ding­ten Kos­ten. Auf die­se Wei­se muss nicht jeder ein­zel­ne Pos­ten aus­ein­an­der­di­vi­diert wer­den. Denn oft­mals erin­nert man sich Mona­te spä­ter nicht mehr so genau, ob z.B. die Fahrt mit dem Taxi zu einem pri­va­ten Anlass oder einem Geschäfts­ter­min erfolgt ist. Zwei sepa­ra­te Kre­dit­kar­ten sind aber von Sei­ten der Finanz­äm­ter nicht vor­ge­schrie­ben. Die Geset­ze for­dern nur, dass beruf­li­che und pri­va­te Aus­ga­ben klar von­ein­an­der zu tren­nen sind.

Zah­lun­gen in beruf­li­che und pri­va­te auf­zu­tei­len, ist die Mühe übri­gens nicht wert, wenn die gesam­ten Wer­bungs­kos­ten unter dem soge­nann­ten Arbeit­neh­mer­pausch­be­trag blei­ben. Das Finanz­amt berück­sich­tigt auto­ma­tisch bei jedem Steu­er­pflich­ti­gem eine Pau­scha­le von 1.230 Euro. Nur wenn die indi­vi­du­el­len Wer­bungs­kos­ten in der Sum­me die­sen Betrag über­stei­gen, lohnt es sich, nach wei­te­ren absetz­ba­ren Aus­ga­ben zu suchen. Nur dann redu­zie­ren die Wer­bungs­kos­ten das zu ver­steu­ern­de Ein­kom­men und die zu leis­ten­den Steu­er­zah­lun­gen wei­ter.

Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.
Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist mit rund 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit über 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

Foto: Pix­a­bay