Die Steuervorteile eines Jobrads

von | 27. April 2024 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

(red). Die Tage wer­den wär­mer und die Fahr­rä­der aus dem Kel­ler geholt und geputzt. E‑Bikes und E‑MTBs lie­gen seit Jah­ren stark im Trend. Neben den hohen Sprit­prei­sen sind Argu­men­te wie Gesund­heit, Umwelt­freund­lich­keit und Spaß­fak­tor der Grund. Für ein rich­tig gutes E‑Bike muss man als Pri­vat­per­son hun­der­te oder im hoch­prei­si­gen Seg­ment tau­sen­de Euro hin­blät­tern. Güns­ti­ger kommt es, sich für ein Lea­sing-Bike zu ent­schei­den. Immer mehr Arbeit­ge­ber sprin­gen auf den Trend auf und bie­ten ihren Mit­ar­bei­ten­den ein Job­rad an. Die Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern (Lohi) erläu­tert, war­um sich ein Job-Bike lohnt, sofern der Arbeit­ge­ber mit­spielt.

Steu­er­lich macht es einen Unter­schied, ob der Arbeit­ge­ber das Fahr­rad als Gehalts­ex­tra oder im Rah­men einer Ent­gelt­um­wand­lung anbie­tet. Bei­de Vari­an­ten wer­den im Fol­gen­den mit ihren Vor­aus­set­zun­gen und Steu­er­vor­tei­len erläu­tert. Sie bezie­hen sich auf Fahr­rä­der ohne oder mit Elek­tro­mo­tor als Unter­stüt­zung, bis maxi­mal 25 km/h oder rei­ne E‑Bikes bis 6 km/h ohne zu tre­ten. Dabei spielt es kei­ne Rol­le, ob es sich um ein klas­si­sches Hol­land­fahr­rad, Renn­rad, Moun­tain­bike, Pedelec oder E‑Bike han­delt.

Die steu­er­freie Vari­an­te

Bei die­sem Modell gehört das Dienst­rad der Fir­ma und wird vom Arbeit­ge­ber unent­gelt­lich und zusätz­lich zum regu­lä­ren Gehalt zur Ver­fü­gung gestellt. Kauft der Arbeit­ge­ber das Fahr­rad, kann er es über sie­ben Jah­re abschrei­ben. Alter­na­tiv kann der Arbeit­ge­ber das Dienst­rad über einen Lea­sing­an­bie­ter vor­hal­ten. Damit die­ses für den Mit­ar­bei­ten­den steu­er­frei bleibt, muss der Arbeit­ge­ber die monat­li­chen Lea­sing­ra­ten zu hun­dert Pro­zent über­neh­men. Der Arbeit­ge­ber spart auf die­se Art und Wei­se zum einen Lohn­ne­ben­kos­ten ein, zum ande­ren kann er Lea­sing- und Ver­si­che­rungs­ra­ten sowie Inspek­ti­ons- und War­tungs­ge­büh­ren als Betriebs­aus­ga­ben abset­zen. Der Mit­ar­bei­ten­de kann das Fahr­rad in die­sem Fall nicht nur dienst­lich, son­dern auch pri­vat in der Frei­zeit völ­lig steu­er­frei nut­zen. Die­se Rege­lung gilt seit dem 1. Janu­ar 2019 und endet am 31. Dezem­ber 2030.

Die steu­er­be­güns­tig­te Vari­an­te

Auch wenn der Arbeit­ge­ber das Job­rad nicht kos­ten­los über­lässt und der Mit­ar­bei­ten­de für die Lea­sing­ra­ten selbst auf­kommt, gewährt der Gesetz­ge­ber für die pri­va­te Nut­zung Steu­er­vor­tei­le. Bei die­ser Vari­an­te hat der Arbeit­ge­ber mit einer Fahr­rad­lea­sing­fir­ma einen Rah­men­ver­trag geschlos­sen. Die monat­li­che Lea­sing­ra­te wird vom Arbeit­ge­ber ein­be­hal­ten, indem sie vom Brut­to­lohn des Mit­ar­bei­ten­den abge­zo­gen wird. Es fal­len daher kei­ne Lohn­steu­er und Sozi­al­ab­ga­ben auf die Lea­sing­ra­ten an. Zudem wird das zu ver­steu­ern­de Ein­kom­men um die­se Raten redu­ziert. „Die Kos­ten für das Job­rad fal­len für den Beschäf­tig­ten net­to deut­lich gerin­ger aus, nor­ma­ler­wei­se nicht ein­mal die Hälf­te der Lea­sing­ra­te. Gegen­über einem Pri­vat­kauf kommt der Beschäf­tig­te so bes­ser weg“, erklärt Tobi­as Gerau­er, Steu­er­be­ra­ter und Vor­stand der Lohi. Außer­dem muss der Kauf­preis nicht auf einen Schlag ent­rich­tet wer­den. Und oft­mals steu­ert der Arbeit­ge­ber einen klei­nen Zuschuss bei.

Als Aus­gleich für die Ent­gelt­um­wand­lung in einen Sach­be­zug muss der Beschäf­tig­te einen geld­wer­ten Vor­teil für die Dau­er des Lea­sings ver­steu­ern. Die­ser wird eben­falls direkt vom Arbeit­ge­ber im Rah­men der Lohn­ab­rech­nung an das Finanz­amt abge­führt. In der Steu­er­erklä­rung ist er damit nicht mehr ein­zu­tra­gen, da alles auf der Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung steht. Der geld­wer­te Vor­teil für die pri­va­te Nut­zung des Job­rads ist ähn­lich einem Dienst­wa­gen mit 1 % des Brut­to­lis­ten­prei­ses zu ver­steu­ern. Seit 1. Janu­ar 2020 wer­den anstatt der 100 % nur mehr 25 % des Brut­to­lis­ten­prei­ses als Bemes­sungs­grund­la­ge her­an­ge­zo­gen. Das bedeu­tet der­zeit eine Steu­er­erspar­nis von 75 %. Die­se Son­der­re­ge­lung endet eben­falls am 31. Dezem­ber 2030. Sie wird auf alle Job­rä­der ange­wen­det, die erst­ma­lig im Jahr 2019 geleast wur­den.

Fahr­rad­kauf nach Lea­sing­en­de

Typi­sche Lea­sing­ver­trä­ge lau­fen 36 Mona­te. Nach Ablauf der Lea­sing­lauf­zeit ist der Kauf des Job­rads in der Regel zu einem güns­ti­gen Preis mög­lich. Hier fal­len wie­der­um nur Steu­ern an, wenn der Rest­kauf­preis weni­ger als 40 Pro­zent des Brut­to­lis­ten­neu­prei­ses beträgt. Die Preis­dif­fe­renz ist dann aber­mals als geld­wer­ter Vor­teil zu ver­steu­ern. Alter­na­tiv kann nach drei Jah­ren das alte Bike zurück­ge­ge­ben und ein neu­es Bike mit einem neu­en Ver­trag geleast wer­den.

Bei­spiel: Die unver­bind­li­che Preis­emp­feh­lung für ein E‑Bike beträgt 3.999 Euro. Der Preis wird auf vol­le Hun­dert abge­run­det, also 3.900. Die ein­pro­zen­ti­ge Ver­steue­rung auf den UVP ohne Son­der­re­ge­lung betrug bis Ende 2019 bei der Ent­gelt­um­wand­lung 39 Euro pro Monat. Seit dem Jahr 2020 müs­sen nur mehr 9,75 Euro monat­lich ver­steu­ert wer­den. Wird das Fahr­rad am Ende der Lauf­zeit zu einem Son­der­preis von 600 Euro gekauft, beträgt die Dif­fe­renz zu 40 % von 3.900 Euro 960 Euro, die mit dem per­sön­li­chen Steu­er­satz zu ver­steu­ern sind. Bei einem Grenz­steu­er­satz von 37 % sind somit 355,20 Euro an Steu­ern zu zah­len.

Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.: Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist mit rund 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit über 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.