E‑Rezept: Folgen für die Steuererklärung

von | 9. Januar 2025 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

(red). Zum 1. Janu­ar 2024 wur­de das elek­tro­ni­sche Rezept, abge­kürzt E‑Rezept, flä­chen­de­ckend ein­ge­führt. Gesetz­lich Ver­si­cher­te erhal­ten nun von Kas­sen­ärz­ten kei­ne rosa oder grü­nen Rezep­te in Papier­form mit Ver­ord­nun­gen mehr. Statt­des­sen wer­den ver­schrei­bungs­pflich­ti­ge und nicht ver­schrei­bungs­pflich­ti­ge Medi­ka­men­te digi­tal ver­ord­net. Die Daten kön­nen dann elek­tro­nisch von den Apo­the­ken durch Vor­zei­gen der Kran­ken­kas­sen­kar­te oder E‑Re­zept-App abge­ru­fen wer­den, um die ent­spre­chen­den Medi­ka­men­te an die Pati­en­ten aus­zu­hän­di­gen. Die­ses neue Pro­ze­de­re hat jedoch Aus­wir­kun­gen auf die Nach­weis­pflicht für das steu­er­li­che Abset­zen von Krank­heits­kos­ten.

Krank­heits­kos­ten sind steu­er­lich absetz­bar

Wer künf­tig in der Steu­er­erklä­rung sei­ne Krank­heits­kos­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen abset­zen möch­te, steht vor einem Pro­blem. „Bis­her muss­ten die ärzt­li­chen Ver­ord­nun­gen beim Finanz­amt ein­ge­reicht wer­den, wenn sie das Finanz­amt anfor­dert”, erklärt die Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern (Lohi). Dies ist jetzt aber nicht mehr mög­lich. Recht­zei­tig zum Jah­res­wech­sel hat sich die Finanz­ver­wal­tung zum Glück mit der Fra­ge befasst, wie die künf­ti­ge Nach­weis­füh­rung für die Finanz­äm­ter aus­se­hen soll.

Neu­re­ge­lung für künf­ti­ge Steu­er­erklä­run­gen

Anstatt von Papier­re­zep­ten kön­nen nun die gesam­mel­ten Kas­sen­be­le­ge der Apo­the­ken oder Rech­nun­gen von Online-Apo­the­ken her­an­ge­zo­gen wer­den. Dies ist aktu­ell der ein­zi­ge Nach­weis, der den Pati­en­ten bei Ein­lö­sung von E‑Rezepten zur Ver­fü­gung steht. Künf­tig müs­sen jedoch auf dem Kas­sen­be­leg zusätz­lich zum Namen des Medi­ka­ments, des­sen Preis und Zuzah­lungs­be­trag auch die Art des Rezepts und der Name der steu­er­pflich­ti­gen Per­son zwin­gend ver­merkt sein.

Aus­nah­me­re­ge­lung für die Steu­er 2024

Zuguns­ten aller Pati­en­ten hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um in sei­nem Schrei­ben vom 26.11.24 für das Jahr 2024 eine Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung getrof­fen. Die­se besagt, dass das Finanz­amt bei Bele­gen für das ver­gan­ge­ne Jahr aus­nahms­wei­se nicht bean­stan­det, wenn der Name des Steu­er­pflich­ti­gen fehlt. Über­gangs­wei­se wer­den sol­che unvoll­stän­di­gen Kas­sen­be­le­ge für das Steu­er­jahr 2024 vom Finanz­amt aner­kannt. Dem Steu­er­ab­zug von Krank­heits­kos­ten steht somit nichts mehr im Weg.

Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.: Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist mit rund 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit über 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

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