Ehegattensplitting: Reform mit Sprengkraft

von | 6. Mai 2026 | Allgemein, Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

Kaum ein steu­er­po­li­ti­sches The­ma sorgt der­zeit für so viel Dis­kus­si­on wie das Ehe­gat­ten­split­ting. Seit Bun­des­fi­nanz­mi­nis­ter Lars Kling­beil ange­kün­digt hat, den bis­he­ri­gen Split­ting­ta­rif für neu geschlos­se­ne Ehen durch ein fik­ti­ves Real­split­ting erset­zen zu wol­len, hat die Debat­te an Fahrt auf­ge­nom­men. Die Begrün­dung ist poli­tisch auf­ge­la­den: Das bestehen­de Sys­tem sei nicht mehr zeit­ge­mäß und set­ze fal­sche Anrei­ze. Frau­en wür­den durch das Ehe­gat­ten­split­ting an Teil­zeit fest­hal­ten, da sich eine Aus­wei­tung der Erwerbs­tä­tig­keit steu­er­lich weni­ger loh­ne. Ziel der Reform sei eine stär­ke­re Erwerbs­be­tei­li­gung von Frau­en in Voll­zeit. „Die rei­ne Steu­er­de­bat­te behan­delt das Sym­ptom, wäh­rend die Ursa­che oft außer­halb des Steu­er­rechts liegt“, erklärt Tobi­as Gerau­er, Vor­stand und Steu­er­be­ra­ter der Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern.

Was hin­ter dem Ehe­gat­ten­split­ting steckt

Um die aktu­el­le Debat­te ein­ord­nen zu kön­nen, lohnt ein Blick zurück. Das Ehe­gat­ten­split­ting wur­de 1958 ein­ge­führt, in einer Zeit, in der die Ehe als wirt­schaft­li­che Ein­heit ver­stan­den wur­de. Der Staat ging davon aus, dass Part­ner für­ein­an­der Ver­ant­wor­tung tra­gen und deren wirt­schaft­li­che Leis­tungs­fä­hig­keit gemein­sam zu beur­tei­len sei. Daher wur­de eine Alter­na­ti­ve zur getrenn­ten Besteue­rung, als Ein­zel­ver­an­la­gung bezeich­net, geschaf­fen. Fer­ner stellt das Grund­ge­setz die Ehe und Fami­lie unter einen beson­de­ren Schutz.

Die Funk­ti­ons­wei­se ist ver­gleichs­wei­se ein­fach: Bei der Zusam­men­ver­an­la­gung wer­den die Ein­kom­men bei­der Part­ner zu einem gemein­sa­men Jah­res­ein­kom­men addiert, anschlie­ßend durch zwei geteilt und auf die­ser Grund­la­ge der Steu­er­satz ermit­telt. Weil der Ein­kom­men­steu­er­ta­rif pro­gres­siv ist, sinkt dadurch die Gesamt­steu­er, vor allem, wenn die Ein­kom­men stark aus­ein­an­der­lie­gen. Ver­die­nen bei­de Part­ner unge­fähr gleich viel, ist der Effekt gering oder ver­schwin­det. Das Split­ting begüns­tigt die Ehe also nicht pau­schal, son­dern bestimm­te Ein­kom­mens­kon­stel­la­tio­nen.

Beson­ders pro­fi­tie­ren Paa­re, bei denen ein Part­ner deut­lich mehr ver­dient als der ande­re. Das kann das klas­si­sche Allein­ver­die­n­er­mo­dell etwa wäh­rend der Eltern­zeit oder einer Wei­ter­bil­dung sein oder ein Teil­zeit­job, bei dem ein Eltern­teil zuguns­ten der Kin­der­be­treu­ung oder der Pfle­ge von Ange­hö­ri­gen beruf­lich kür­zer­tritt. Rund 91 Pro­zent des Split­ting­ef­fekts ent­fal­len laut dem Insti­tut der deut­schen Wirt­schaft auf Ehe­paa­re mit Kin­dern, nur 9 Pro­zent auf kin­der­lo­se Paa­re. Ohne Ehe­gat­ten­split­ting hät­ten die Haus­hal­te in Deutsch­land jähr­lich rund 25 Mil­li­ar­den Euro mehr Ein­kom­men­steu­er gezahlt. Ein erheb­li­cher Betrag, der die poli­ti­sche Bri­sanz erklärt.

Was Finanz­mi­nis­ter Kling­beil vor­schlägt

Bestehen­de Ehen sol­len nach sei­nem Vor­schlag unan­ge­tas­tet blei­ben, für künf­tig geschlos­se­ne Ehen ist jedoch ein Sys­tem­wech­sel geplant. Das bis­he­ri­ge Ehe­gat­ten­split­ting soll dem fik­ti­ven Real­split­ting wei­chen. Hier­bei dürf­te der bes­ser­ver­die­nen­de Part­ner einen begrenz­ten Betrag vom eige­nen Ein­kom­men abzie­hen, um sei­ne Steu­ern zu sen­ken. Der gerin­ger ver­die­nen­de Part­ner müss­te die­sen Betrag im Gegen­zug ver­steu­ern, aller­dings zu einem nied­ri­ge­ren Steu­er­satz. Das Finanz­mi­nis­te­ri­um schlägt eine Ori­en­tie­rung am Unter­halts­höchst­be­trag von der­zeit 13.805 Euro vor.

Der Effekt: Der Steu­er­vor­teil bei stark unglei­chen Ein­kom­men wür­de deut­lich schrump­fen, wie das Bei­spiel zeigt: Bei einem Fami­li­en­ein­kom­men von 100.000 Euro zu null wür­de die Mehr­be­las­tung im Jahr mehr als 4.500 Euro betra­gen. Rund 80 Pro­zent der Ehen bestehen jedoch aus Dop­pel­ver­die­nern. Bei ähn­li­chen Ein­kom­mens­ver­hält­nis­sen blie­be die steu­er­li­che Wir­kung wie bis­her. An der grund­sätz­li­chen Sys­te­ma­tik wür­de sich durch die Reform nichts ändern. Unglei­che Ein­kom­men wür­den wei­ter­hin geför­dert, ein­zig der Steu­er­vor­teil fällt gerin­ger aus.

War­um das Split­ting der fal­sche Hebel ist

Das Ziel einer stär­ke­ren Erwerbs­be­tei­li­gung von Frau­en lässt sich durch die­sen Vor­stoß kurz­fris­tig nicht errei­chen, schon des­halb nicht, weil bestehen­de Ehen vom Sys­tem­wech­sel aus­ge­nom­men wären. Zudem ste­cken vie­le Frau­en nicht beruf­lich zurück, weil der Staat sie dazu steu­er­lich ver­führt, son­dern weil Fami­li­en­all­tag und Betreu­ungs­in­fra­struk­tur es erfor­dern. Wer Kin­der hat, kennt die Situa­ti­on: Es feh­len Kita-Plät­ze, die Grund­schu­le endet um zwölf Uhr und die Feri­en spren­gen jede geplan­te Erwerbs­bio­gra­fie. Die Split­ting-Reform kann somit den Steu­er­be­scheid ver­än­dern, nicht aber den Tages­ab­lauf von Fami­li­en.

Zudem tref­fen vie­le Fami­li­en ihre Ent­schei­dun­gen über eine Erwerbs­pau­se oder Teil­zeit­tä­tig­keit nicht unter steu­er­li­chen Opti­mie­rungs­ge­sichts­punk­ten, son­dern ganz bewusst im Inter­es­se ihrer Kin­der. Die Viel­falt die­ser Lebens­ent­wür­fe fin­det in den Regie­rungs­vor­schlä­gen jedoch kei­ne Berück­sich­ti­gung. Eine Steu­er­erhö­hung an die­ser Stel­le erzeugt daher bei vie­len Fami­li­en eher Frust, als dass sie als Anreiz wahr­ge­nom­men wird.

Hin­zu kommt ein häu­fi­ges Miss­ver­ständ­nis in der öffent­li­chen Debat­te: Steu­er­klas­sen­wahl und Split­ting­ta­rif wer­den mit­ein­an­der ver­mischt. Der Split­ting­ta­rif wirkt sich näm­lich auf die monat­li­che Lohn­ab­rech­nung kei­nes­wegs aus. Er ent­schei­det ledig­lich im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung am Jah­res­en­de über die tat­säch­li­che Steu­er­last. Was den monat­li­chen Steu­er­ab­schlag beein­flusst, ist die gewähl­te Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on, ins­be­son­de­re die Steu­er­klas­sen III und V. Auch über deren Abschaf­fung wird seit Jah­ren in der Poli­tik dis­ku­tiert. Der Staat will Ehe­paa­re per Gesetz in die Steu­er­klas­se 4 mit Fak­tor umschlüs­seln. Doch die­se Kom­bi­na­ti­on gibt es bereits und sie kann schon heu­te gewählt wer­den.

Alter­na­ti­ves Modell: Das Fami­li­en­split­ting

Wenn die Poli­tik nicht unter dem Deck­man­tel der Gleich­heit Steu­er­erhö­hun­gen erwir­ken, son­dern Fami­li­en för­dern will, kann über ein Fami­li­en­split­ting nach­ge­dacht wer­den. Nicht die Ehe an sich wür­de den steu­er­li­chen Vor­teil aus­lö­sen, son­dern die Ver­ant­wor­tung für Kin­der. Das Fami­li­en­ein­kom­men wür­de dann nicht durch zwei, son­dern durch die Anzahl der Fami­li­en­mit­glie­der geteilt wer­den. Somit wür­den Kin­der steu­er­lich mit­be­rück­sich­tigt. Das Modell Fami­li­en­quo­ti­ent wird heu­te schon in Frank­reich prak­ti­ziert. Es ver­la­gert die steu­er­li­che Ent­las­tung vom Ehe­paar hin zur gesam­ten Fami­lie, unab­hän­gig von Trau­schein und Ein­kom­mens­ver­tei­lung.

Das Fami­li­en­split­ting wäre aber in der Pra­xis ein gro­ßes Reform­pro­jekt. Es müss­te mit bestehen­den Instru­men­ten wie Kin­der­geld, Kin­der­frei­be­trag und ande­ren Fami­li­en­leis­tun­gen abge­stimmt wer­den. Zudem wür­de es eine neue Ver­tei­lungs­wir­kung erzeu­gen und müss­te gegen­fi­nan­ziert wer­den. Ein schnel­ler Ersatz wäre es also nicht, son­dern eine ech­te Reform.

Am Ende geht es um den Reform­wil­len

Die Debat­te um das Ehe­gat­ten­split­ting ist weit mehr als eine tech­ni­sche Steu­er­dis­kus­si­on. Sie zeigt, wie eng steu­er­po­li­ti­sche Fra­gen mit gesell­schaft­li­chen Vor­stel­lun­gen von Arbeit, Fami­lie und Gleich­stel­lung ver­knüpft sind. Vor die­sem Hin­ter­grund lohnt es sich, dar­über zu dis­ku­tie­ren, wie Erwerbs­ar­beit ins­ge­samt attrak­ti­ver gestal­tet wer­den kann, etwa durch Anpas­sun­gen im Ein­kom­men­steu­er­ta­rif. Steu­er­li­che Ver­än­de­run­gen wer­den dabei nicht nur als öko­no­mi­sche Instru­men­te wahr­ge­nom­men, son­dern beein­flus­sen auch das Gerech­tig­keits­emp­fin­den vie­ler Men­schen. „Ein gesell­schafts­po­li­ti­scher Dia­log könn­te dazu bei­tra­gen, die unter­schied­li­chen Ziel­set­zun­gen wie Fami­li­en­för­de­rung, Gleich­stel­lung und staat­li­che Ein­nah­men nicht iso­liert zu betrach­ten“, so Gerau­er wei­ter.

Über die Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist mit rund 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit über 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

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