Eine Erbschaft ist dem Finanzamt zu melden

von | 3. Dezember 2025 | Allgemein, Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

Ob ein Ein­fa­mi­li­en­haus, Geld­ver­mö­gen oder Fami­li­en­schmuck – wer erbt, hat nicht nur Grund zur Freu­de, son­dern auch Pflich­ten gegen­über dem Finanz­amt. Denn jede Erb­schaft und jedes Ver­mächt­nis muss gemel­det wer­den. Da auf das Erbe mög­li­cher­wei­se Steu­ern anfal­len, ist das Finanz­amt dar­an inter­es­siert, wer wem was ver­macht hat. Wer die­se Mel­dung ver­säumt, ris­kiert ein Buß­geld oder ein Straf­ver­fah­ren wegen Steu­er­hin­ter­zie­hung. Was Erben wis­sen müs­sen: alle Infor­ma­tio­nen zu Fris­ten, Mel­de­ver­fah­ren und Frei­be­trä­gen im Über­blick.

Ich habe geerbt. Was ist zu tun?

Sobald Erben vom Ver­mö­gens­über­gang erfah­ren, müs­sen sie ihr Finanz­amt inner­halb von drei Mona­ten von sich aus über das Erbe oder das Ver­mächt­nis infor­mie­ren. Dafür ist ein form­lo­ses, aber inhalt­lich umfas­sen­des Schrei­ben zu erstel­len. Dar­in müs­sen der Name, die Anschrift und der Beruf des Erb­las­sers sowie des Erwer­bers ange­ge­ben wer­den. Des Wei­te­ren müs­sen der Todes­tag und der Ster­be­ort genannt wer­den. Auch die Art, der Umfang und der Wert des Ver­mö­gens müs­sen auf­ge­führt sein. Ergän­zend muss das Finanz­amt über das Ver­wandt­schafts­ver­hält­nis zwi­schen Erb­las­ser und Erbe infor­miert wer­den.

Die Erb­schafts­an­zei­ge nach § 30 ErbStG kann elek­tro­nisch als ELS­TER-Nach­richt oder in Brief­form erfol­gen. Zustän­dig ist das Finanz­amt am Wohn­sitz des Erb­las­sers, jedoch hat nur sel­ten ein Finanz­amt eine Erb­schaft­steu­er­stel­le bei sich. Das befä­hig­te Finanz­amt für den Wohn­be­zirk ist im Ver­zeich­nis auf den Inter­net­sei­ten des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums ein­seh­bar. Nach dem Ein­gang der Mel­dung prüft das Finanz­amt im nächs­ten Schritt, ob eine Erb­schaft­steu­er­erklä­rung erfor­der­lich ist. Die­se wird zur Pflicht, wenn Ver­mö­gens­wer­te wie Immo­bi­li­en, Wert­pa­pie­re, Bank­gut­ha­ben oder Unter­neh­mens­an­tei­le über­ge­hen.

Frei­be­trä­ge befrei­en von der Steu­er­pflicht

Doch nicht jede Erb­schaft ist steu­er­pflich­tig. Das Gesetz gewährt Frei­be­trä­ge, die sich nach dem Ver­wandt­schafts­grad rich­ten. Daher ist es für den Fis­kus von Inter­es­se, in wel­chem Ver­hält­nis die Betei­lig­ten zuein­an­der­ste­hen. Für Ehe­part­ner oder ein­ge­tra­ge­ne Lebens­part­ner sind bis zu 500.000 Euro steu­er­frei. Kin­der dür­fen von jedem Eltern­teil 400.000 Euro und Enkel von ihren Groß­el­tern 200.000 Euro steu­er­frei erben. Geschwis­ter, Nich­ten, Nef­fen und Lebens­ge­fähr­ten kön­nen mit einem Frei­be­trag von 20.000 Euro rech­nen.

„Vie­le wis­sen gar nicht, dass sie ver­pflich­tet sind, das Finanz­amt aktiv zu infor­mie­ren – selbst dann, wenn sie glau­ben, kei­ne Steu­ern zah­len zu müs­sen“, erklärt Tobi­as Gerau­er, Vor­stand der Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern (Lohi). Auch wenn die Erb­schaft unter­halb der steu­er­frei­en Gren­ze liegt, bleibt die Mel­de­pflicht bestehen. Die Frei­be­trä­ge befrei­en zwar von der Steu­er, jedoch nicht von der Anzei­ge­pflicht. Doch auch die Finanz­äm­ter las­sen gesun­den Men­schen­ver­stand wal­ten: Aus­nahms­wei­se kann dar­auf ver­zich­tet wer­den, wenn klipp und klar fest­steht, dass kei­ne Steu­er­pflicht besteht. Könn­te sich aber eine Steu­er erge­ben, ist es kei­ne gute Idee, die Mel­de­pflicht zu ver­nach­läs­si­gen. Denn Behör­den wie das Stan­des­amt, das Nach­lass­ge­richt und Nota­re infor­mie­ren das Finanz­amt über Todes­fäl­le und Nach­lass­vor­gän­ge.

Über die Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.: Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist mit rund 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit über 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

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