Entfernungspauschale oder Reisekosten bei Rettungssanitätern

von | 18. Juni 2024 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

(red). Ob in einer Kata­stro­phen­si­tua­ti­on, bei einem Ver­kehrs­un­fall oder im All­tag, Ret­tungs­sa­ni­tä­ter sind schnell zur Stel­le, wenn sie gebraucht wer­den. Als Fah­rer der Kran­ken­trans­por­te über­neh­men sie die Erst­ver­sor­gung von Kran­ken und Ver­letz­ten und assis­tie­ren Not­ärz­ten in Akut­si­tua­tio­nen vor Ort. Sie star­ten zu Schicht­be­ginn in der Ret­tungs­wa­che und sind dann im Kran­ken­wa­gen unter­wegs. Ob der Weg in die Arbeit für sie als Ent­fer­nungs­pau­scha­le oder Dienst­rei­se steu­er­lich absetz­bar ist, dazu hat sich der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) in sei­nem ver­öf­fent­lich­ten Beschluss vom 8. Febru­ar 2024 geäu­ßert.

Ein­fa­che oder gesam­te Kilo­me­ter­zahl abrech­nen?

Für den Weg zur Arbeit set­zen die meis­ten Ange­stell­ten die Ent­fer­nungs­pau­scha­le für die ein­fa­che Kilo­me­ter­zahl zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te für jeden Arbeits­tag ab. Für die ers­ten 20 km wer­den 30 Cent her­an­ge­zo­gen, ab dem 21. km Weg­stre­cke sind es der­zeit 38 Cent. Für den Gesetz­ge­ber ist es dabei ent­schei­dend, dass man einer Arbeits­stät­te – ers­te Tätig­keits­stät­te im Fach­jar­gon – arbeits­ver­trag­lich fest zuge­ord­net ist. Bei medi­zi­ni­schen (Fach-) Ange­stell­ten und Ärz­ten ist das die Pra­xis oder das Kran­ken­haus, in dem sie tätig sind. Bei Ret­tungs­sa­ni­tä­tern ist es hin­ge­gen nicht immer ein­deu­tig. Sind Ret­tungs­sa­ni­tä­ter einer Ret­tungs­wa­che fest zuge­ord­net, ist die Sache klar. Der Weg zur Ret­tungs­wa­che ist hier mit der Ent­fer­nungs­pau­scha­le zu berück­sich­ti­gen. Damit zählt nur der ein­fa­che Weg.

Anders sieht es aus, wenn sie der Arbeit­ge­ber einem grö­ße­ren Ver­sor­gungs­ge­biet, z.B. einem Land­kreis, arbeits­ver­trag­lich zuge­ord­net hat und sie rol­lie­rend von ver­schie­de­nen Ret­tungs­wa­chen aus in den Arbeits­tag star­ten. In jenen Fäl­len wird regel­mä­ßig ein monat­li­cher Dienst­plan erstellt, der den Start­punkt für den Ein­satz fest­legt. Da der Weg in die Arbeit genau­so vari­iert wie die ange­fah­re­ne Tätig­keits­stät­te, kön­nen Ret­tungs­sa­ni­tä­ter in die­ser Kon­stel­la­ti­on statt der Ent­fer­nungs­pau­scha­le eine Dienst­rei­se anset­zen, die sowohl den Hin- als auch Rück­weg zur Arbeit berück­sich­tigt. Jeder gefah­re­ne Kilo­me­ter zählt somit mit 30 Cent und die Wer­bungs­kos­ten und der Steu­er­ab­zug fal­len infol­ge höher aus. Zudem darf bei Dienst­rei­sen, die eine Tätig­keit von mehr als acht Stun­den erfor­dern, zusätz­lich eine Ver­pfle­gungs­pau­scha­le in Höhe von 14 Euro je Arbeits­tag, ange­setzt wer­den.

Dienst­plan allein begrün­det kei­ne ers­te Tätig­keits­stät­te

Der BFH-Beschluss VI B 46/23 besagt, dass der Dienst­plan von Ret­tungs­sa­ni­tä­tern nicht unbe­dingt die ers­te Tätig­keits­stät­te begrün­det, auch wenn die­sem ent­nom­men wer­den kann, dass der Schwer­punkt des Arbeits­be­ginns und ‑endes bei einer Ret­tungs­wa­che liegt. Dienst­plä­ne kön­nen zwar ein Indiz für eine dau­er­haf­te Zuord­nungs­ent­schei­dung zu einer Ret­tungs­wa­che durch den Arbeit­ge­ber dar­stel­len, jedoch ver­nein­te der BFH die dau­er­haf­te Zuord­nung zu einer orts­fes­ten Betriebs­ein­rich­tung allein auf­grund der monat­li­chen Ein­satz­plä­ne. In Ein­zel­fäl­len müss­ten noch wei­te­re Indi­zi­en vor­lie­gen, um zu dem Schluss kom­men zu kön­nen, dass eine ers­te Tätig­keits­stät­te vor­liegt. Somit ist der Abzug der höhe­ren Wer­bungs­kos­ten legi­tim und durch das Finanz­amt anzu­er­ken­nen.

Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.: Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist mit rund 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit über 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

Foto: Pix­a­bay