Erhöhter Steuerfreibetrag für Alleinerziehende senkt Steuerlast

von | 24. Februar 2023 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

(red). 2,6 Mil­lio­nen Eltern in Deutsch­land sind allein­er­zie­hend. Das sind inzwi­schen 22 Pro­zent aller Fami­li­en mit Kin­dern, die ihren All­tag ohne Part­ner meis­tern. Das heißt, sie küm­mern sich um ihre Kin­der allein, fäl­len jeg­li­che Ent­schei­dun­gen ohne Rück­halt, erle­di­gen den Haus­halt zu hun­dert Pro­zent, küm­mern sich um die Finan­zen, Arzt­ter­mi­ne, Haus­auf­ga­ben, orga­ni­sie­ren den Tag, die Woche, die Schul­fe­ri­en und alles. Eine sehr her­aus­for­dern­de Auf­ga­be, vor allem dann, wenn man finan­zi­ell kaum über die Run­den kommt. Der Groß­teil der Allein­er­zie­hen­den hat trotz Erwerbs­tä­tig­keit nur ein sehr gerin­ges Ein­kom­men zur Ver­fü­gung. Der steu­er­li­che Ent­las­tungs­be­trag für Allein­er­zie­hen­de, der die Steu­er­last senkt, soll hier unter die Arme grei­fen.

Wie­viel bringt der Ent­las­tungs­be­trag?

Mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2022 wur­de der steu­er­li­che Ent­las­tungs­be­trag für ein Kind auf 4.260 Euro ab dem 1. Janu­ar 2023 ange­ho­ben. Bis­her gab es bei einem Kind 4.008 Euro. Die Erhö­hungs­kom­po­nen­te für jedes wei­te­re berück­sich­ti­gungs­fä­hi­ge Kind bleibt bei 240 Euro pro Jahr. Die­ser Frei­be­trag wird von den zu ver­steu­ern­den Ein­künf­ten abge­zo­gen, sofern er bean­tragt wird. Bei einem Steu­er­satz von 30 Pro­zent und einem Kind macht das bei­spiels­wei­se 1.278 Euro Steu­er­erspar­nis im Jahr. Das ent­spricht einer monat­li­chen Ent­las­tung von rund 106 Euro.

Aber nur für „ech­te” Allein­er­zie­hen­de

Der Gesetz­ge­ber ver­steht unter Allein­er­zie­hen­den ledi­ge, dau­er­haft getrennt­le­ben­de, geschie­de­ne oder ver­wit­we­te Eltern­tei­le, die in kei­ner Haus­halts- oder Wohn­ge­mein­schaft mit ande­ren Erwach­se­nen leben, die finan­zi­ell etwas bei­steu­ern kön­nen. Unab­hän­gig davon, ob eine finan­zi­el­le Betei­li­gung erfolgt. Wer sich also mit sei­nem Lebens­ge­fähr­ten, sei­ner Freun­din, Schwes­ter oder Mut­ter die Woh­nung teilt, fällt raus. Lebt ein voll­jäh­ri­ges Geschwis­ter­kind mit im Haus­halt, ist das unpro­ble­ma­tisch, solan­ge für die­ses Kind ein Kin­der­geld­an­spruch besteht. Eben­falls unschäd­lich ist seit ver­gan­ge­nem Jahr die Auf­nah­me von Kriegs­flücht­lin­gen aus der Ukrai­ne in den Haus­halt.

Dreh- und Angel­punkt ist die Haus­halts­zu­ge­hö­rig­keit

Damit ein Eltern­teil steu­er­lich als allein­er­zie­hend ange­se­hen wird, muss min­des­tens ein Kind in sei­ner Woh­nung leben und dort gemel­det sein. Grund­vor­aus­set­zung ist, dass ein Anspruch auf Kin­der­geld besteht. Solan­ge die­ser besteht, kann der Ent­las­tungs­bei­trag bzw. die Steu­er­klas­se II genutzt wer­den. Dies schließt nicht nur leib­li­che Kin­der, son­dern auch Adoptiv‑, Pflege‑, Stief- oder Enkel­kin­der ein. Auch eine Oma kann somit als allein­er­zie­hend gel­ten, wenn sie ein Kind unter die­sen Vor­aus­set­zun­gen groß­zieht.

Wie sieht das beim Wech­sel­mo­dell aus?

Über­neh­men Mut­ter und Vater die Kin­der­be­treu­ung abwech­selnd und ist das Kind in bei­den Haus­hal­ten gemel­det, gel­ten bei­de als allein­er­zie­hend. Den­noch kön­nen nicht bei­de Eltern­tei­le den Ent­las­tungs­be­trag erhal­ten. Er wird grund­sätz­lich nur bei einem Erzie­hungs­be­rech­tig­ten berück­sich­tigt. Und zwar von Haus aus bei dem­je­ni­gen, der auch das Kin­der­geld bezieht. Indi­vi­du­el­le Abspra­chen zwi­schen den Eltern­tei­len sind nur mög­lich, wenn sich das Kind bei bei­den Eltern zu annä­hernd glei­chen Tei­len auf­hält.

Was pas­siert bei einer neu­en Part­ner­schaft – Hei­rat – Tren­nung?

Nicht nur im Jahr der Tren­nung, auch im Jahr des Zusam­men­zie­hens mit dem Part­ner sind die Vor­aus­set­zun­gen für den Ent­las­tungs­be­trag sel­ten ganz­jäh­rig erfüllt. Der Gesetz­ge­ber gewährt den Frei­be­trag dann antei­lig für jeden Kalen­der­mo­nat, in dem die Bedin­gun­gen zutref­fen. Dabei spielt es kei­ne Rol­le, ob die Eltern im Jahr der Tren­nung oder Ehe­schlie­ßung ein­zeln oder zusam­men zur Ein­kom­men­steu­er ver­an­la­gen. Der Split­ting­vor­teil kann in die­sem Jahr par­al­lel genutzt wer­den.

Wie kann der Ent­las­tungs­be­trag bean­tragt wer­den?

Ange­stell­te kön­nen den Ent­las­tungs­be­trag für das ers­te Kind durch einen Wech­sel in die Steu­er­klas­se II beim Finanz­amt oder online in Mein ELSTER bean­tra­gen. Für den Erhö­hungs­be­trag bei wei­te­ren Kin­dern muss ein zusätz­li­cher Antrag auf Lohn­steu­er­ermä­ßi­gung gestellt wer­den. Der Arbeit­ge­ber berück­sich­tigt die Frei­be­trä­ge durch die elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­ma­le bei der monat­li­chen Lohn­ab­rech­nung, sodass jeden Monat weni­ger Lohn­steu­er abge­führt wird.

Wer in der Steu­er­klas­se I ver­bleibt, kann den gesam­ten Ent­las­tungs­frei­be­trag für die Kin­der über die Ein­kom­men­steu­er mit der Anla­ge Kind nach­träg­lich abrech­nen. Nach­tei­lig dar­an ist, dass das monat­li­che Haus­halts­bud­get damit unter­jäh­rig gerin­ger aus­fällt als in der Steu­er­klas­se II.

Wei­te­re Infos unter www.lohi.de/steuertipps.

Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.
Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist in über 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

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