Fußball EM: Wo werden die Preisgelder versteuert?

von | 25. Juni 2024 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

(red). Die 17. Fuß­ball-Euro­pa­meis­ter­schaft ist in vol­lem Gan­ge. Noch bis zum 14. Juli spie­len die Natio­nal­mann­schaf­ten um gigan­ti­sche Preis­gel­der von ins­ge­samt 331 Mio. Euro und den Titel Euro­pa­meis­ter 2024. Die Kos­ten für das Spek­ta­kel belau­fen sich auf 650 Mio. Euro, knapp die Hälf­te davon geht auf die zehn deut­schen Aus­tra­gungs­or­te zurück. Bezahlt wird alles aus Steu­er­gel­dern. Schließ­lich geht es um das Anse­hen und den sport­li­chen Erfolg Deutsch­lands. Für die Ver­an­stal­ter UEFA und DFB ist die EM auf alle Fäl­le ein gro­ßer wirt­schaft­li­cher Erfolg. Sie erwar­ten einen Gewinn von 1,7 Mil­li­ar­den. An Steu­ern sol­len davon 65 Mil­lio­nen, also gera­de mal 3,8 Pro­zent des Gewinns bzw. 10 Pro­zent der Aus­ga­ben zurück nach Deutsch­land flie­ßen. Ein kost­spie­li­ges Ver­gnü­gen. Daher die Fra­ge, ob da noch was in die Staats­kas­se kommt? Wie sieht es denn mit der Ver­steue­rung der Preis­gel­der der Spie­ler aus?

Wie wer­den die Preis­gel­der von der UEFA auf­ge­teilt?

Als Antritts­prä­mie gibt es für die 24 qua­li­fi­zier­ten Natio­nal­teams jeweils 9,25 Mio. Euro von der UEFA, dem euro­päi­schen Fuß­ball­ver­band. Dazu erhal­ten die 24 Mann­schaf­ten für jeden Sieg 1 Mio. und 500.000 Euro für jedes Unent­schie­den bei den Grup­pen­spie­len. Den 16 Teams, die das Ach­tel­fi­na­le errei­chen, win­ken jeweils 1,5 Mio. Euro. Das Vier­tel­fi­na­le bringt 2,5 Mio. Euro ein und für den Ein­zug ins Halb­fi­na­le gibt es 4 Mio. Euro für je vier Teams. Der Vize­eu­ro­pa­meis­ter streicht gan­ze 5 Mio. ein und der Euro­pa­meis­ter kann sich über eine Sie­ges­prä­mie in Höhe von 8 Mio. Euro für den Titel freu­en. Ins­ge­samt gibt es für den fina­len EM-Sie­ger im Ver­lauf aller Spiel­run­den inklu­si­ve drei­er Grup­pen­sie­ge den Maxi­mal­be­trag von 28,25 Mio. Euro. Soll­te Deutsch­land Euro­pa­meis­ter wer­den, fließt die­se Sum­me von der UEFA an den Deut­schen Fuß­ball-Bund (DFB) und nicht an die Spie­ler.

Wie­viel erhal­ten die Spie­ler von den Sie­ges­prä­mi­en?

Die natio­na­len Ver­bän­de legen für ihr Land jeweils eigen­stän­dig fest, wie viel sie von den erfolgs­be­zo­ge­nen Preis­gel­dern ihren Mann­schafts­spie­lern ver­trag­lich zukom­men las­sen. Es wird also nur ein Teil davon an die Spie­ler wei­ter­ge­ge­ben. So soll jeder ein­zel­ne Spie­ler des deut­schen EM-Kaders bei einem Grup­pen­sieg 50.000 Euro erhal­ten. Der Ein­zug ins Vier­tel­fi­na­le bringt jedem dop­pelt so viel ein, das Halb­fi­na­le noch­mals 50.000 Euro mehr. Erspie­len sie den Vize­eu­ro­pa­meis­ter­ti­tel, dür­fen sie sich über 250.000 Euro freu­en. Im Fal­le des Titel­ge­winns erhält jeder die Rekord­prä­mie von 400.000 Euro. Von den 28,25 Mio. zahlt der DFB somit 10,4 Mio. an die Spie­ler aus. Die Dif­fe­renz sind Ein­nah­men des DFB, mit denen er u.a. die Aus­ga­ben für die Spie­ler, z.B. Über­nach­tungs­kos­ten und Ver­pfle­gung, bestrei­tet oder die Finan­zie­rung des DFB-Cam­pus stützt.

Wel­ches Land kas­siert die Steu­ern aus der EM?

Wir haben dazu die Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern (Lohi) befragt, die sich in Steu­er­sa­chen aus­kennt. Die Natio­nal­mann­schaft für die EM wird aus Spie­lern von ver­schie­de­nen Clubs zusam­men­ge­stellt. Der jewei­li­ge Fuß­ball­club, für den sie nor­ma­ler­wei­se ver­trag­lich spie­len, ist ihr Arbeit­ge­ber. In die­ser Funk­ti­on zahlt er sei­nen ange­stell­ten Spie­lern die Ver­eins­ge­häl­ter aus und ist für deren Besteue­rung zustän­dig. Das gilt auch für die Prä­mi­en, wel­che die Spie­ler vom DFB erhal­ten. Der Hei­mat­ver­ein müss­te die Steu­ern abfüh­ren, solan­ge es ein deut­scher Pro­fi-Club ist.

Da sich der DFB die bes­ten Spie­ler aus allen Clubs holt, sind das alle Spit­zen­ver­die­ner. Mit einem Jah­res­ge­halt von 1,4 Mio. Euro zählt Maxi­mi­li­an Mit­tel­städt eben­so dazu wie Manu­el Neu­er mit sei­nen 21 Mio. Euro oder Toni Kroos mit mehr als 24 Mio. Euro. Daher kommt bei der Ver­steue­rung der Preis­gel­der der Spit­zen­steu­er­satz in Höhe von 45 Pro­zent plus 5,5 Pro­zent Soli­da­ri­täts­zu­schlag und ggf. Kir­chen­steu­er zum Tra­gen. Sozi­al­ab­ga­ben spie­len hier kei­ne Rol­le mehr, da die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­zen mit dem Grund­ge­halt über­schrit­ten sind. Bei einem EM-Sieg fal­len so für jeden Spie­ler auf die Prä­mie von 400.000 Euro ins­ge­samt 189.900 Euro Steu­ern an.

Steu­er­be­ra­ter und Vor­stand Tobi­as Gerau­er erklärt zudem, dass Spie­ler ande­rer euro­päi­scher Natio­nal­mann­schaf­ten bei inter­na­tio­na­len Löh­nen die Beträ­ge nor­ma­ler­wei­se in dem Land ver­steu­ern müs­sen, in dem sie ent­stan­den sind. Somit hat Deutsch­land als Aus­tra­gungs­land dem Grun­de nach das Besteue­rungs­recht, was nicht gleich­zei­tig bedeu­tet, dass alle Natio­nal­teams die Prä­mi­en in Deutsch­land ver­steu­ern. Hier­für müss­te man wis­sen, wel­che Steu­er­erleich­te­run­gen und Steu­er­erlas­se das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen aus­ge­spro­chen hat.

Die Ein­nah­men der UEFA jeden­falls wer­den größ­ten­teils steu­er­frei belas­sen, wobei über die exak­te Höhe bis­lang von Regie­rungs­sei­te geschwie­gen wird. Ob das eben­falls für die Preis­gel­der der natio­na­len Fuß­ball­ver­bän­de gilt, ist eben­so unbe­kannt. All­ge­mein gilt für Mann­schafts­sport­ar­ten ein kom­plet­ter Steu­er­erlass, wenn die­ser im Gegen­zug im jewei­li­gen aus­län­di­schen Staat für in Deutsch­land ansäs­si­ge Sport­ler und Clubs auch gilt. Wel­che Steu­er­erlas­se und Steu­er­nach­läs­se für die Fuß­ball-EM zuge­sagt wur­den, wer­den wir auf­grund des Steu­er­ge­heim­nis­ses wohl lei­der nicht erfah­ren.

Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.: Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist mit rund 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit über 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

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