Guter Vorsatz für‘s Jahr 2024: freiwillige Abgabe der Steuererklärung

von | 16. Januar 2024 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

(red). Zeit­rau­bend Unter­la­gen zusam­men­su­chen, ner­vi­ge For­mu­la­re aus­fül­len und frei­wil­lig eine Steu­er­klä­rung ein­rei­chen? Wer macht denn sowas, wenn man dazu nicht ver­dammt ist? Die Sta­tis­ti­ken spre­chen klar dafür. 88 Pro­zent aller frei­wil­li­gen Steu­er­erklä­run­gen füh­ren näm­lich zu einer Erstat­tung. Im Schnitt gibt es laut Sta­tis­ti­schem Bun­des­amt 1.095 Euro pro Steu­er­jahr. Und die­ser Wert kann in vie­len Fäl­len ver­vier­facht wer­den, also rein rech­ne­risch 4.380 Euro ein­brin­gen. Dazu, wenn man möch­te, auf einen Schlag. Na, immer noch kei­ne Lust auf Steu­er­klä­rung? Die Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern erklärt, für wen sich das Unter­fan­gen lohnt.

War­um frei­wil­lig abge­ben, wenn man nicht muss?

Bei Ange­stell­ten wird die Lohn­steu­er unter­jäh­rig auto­ma­tisch durch den Arbeit­ge­ber antei­lig vom Gehalt zurück­ge­hal­ten und an den Fis­kus abge­führt. Steu­er­pflich­ti­ge leis­ten also eine Vor­aus­zah­lung auf die Ein­kom­men­steu­er. In man­chen Steu­er­klas­sen und Kon­stel­la­tio­nen geht das Finanz­amt davon aus, dass sei­ne Steu­er­an­sprü­che damit abge­gol­ten sind. Des­halb ist eine Steu­er­erklä­rung nicht immer vor­ge­schrie­ben. Für die Steu­er­zah­len­den stellt sich der Sach­ver­halt anders dar. Sie kön­nen mit der frei­wil­li­gen Abga­be einer Steu­er­erklä­rung oft vom Finanz­amt eini­ges an Geld zurück­ho­len, da fast jeder etwas abzu­set­zen hat. Das kann man tun oder sein las­sen.

Nicht zur Steu­er­erklä­rung ver­pflich­tet sind in der Regel Stu­den­ten, ledi­ge Arbeit­neh­men­de in Steu­er­klas­se 1 oder Dop­pel­ver­die­ner in Steu­er­klas­se 4 ohne Fak­tor und Neben­ein­künf­te. Sie soll­ten über­prü­fen, ob sie ihre Steu­ern nicht redu­zie­ren kön­nen. Eine frei­wil­li­ge Abga­be, im Fach­jar­gon Antrags­ver­an­la­gung genannt, führt zudem nie­mals zu einer Abga­be­pflicht in den Fol­ge­jah­ren. Auch wenn das Finanz­amt im Fol­ge­jahr eine Erin­ne­rung zuschickt, bleibt die Abga­be Jahr für Jahr aufs Neue frei­wil­lig.

Eile ist nicht not­wen­dig, aber ein guter Vor­satz

Eine frei­wil­li­ge Steu­er­erklä­rung, im Fach­jar­gon Antrags­ver­an­la­gung genannt, kann bis zu vier Jah­re nach Ablauf des Kalen­der­jah­res nach­träg­lich ein­ge­reicht wer­den. Es bleibt also viel Zeit dafür. Wenn die­se Frist über­se­hen wird, gibt es kei­ne Ver­län­ge­rung. Für das Steu­er­jahr 2020 kann bis Ende 2024 ein­ge­reicht wer­den. Und ist man schon dabei, kön­nen zeit­gleich für die Jah­re 2021 bis 2023 die Steu­er­erklä­run­gen mit abge­ge­ben wer­den, was meh­re­re tau­send Euro und gege­be­nen­falls Steu­er­zin­sen ein­brin­gen kann. Eine Ver­zin­sung gibt es, wenn mit der frei­wil­li­gen Abga­be län­ger als 15 Mona­te nach dem Ende des Steu­er­zeit­raums gewar­tet wur­de.

Bei die­sen Auf­wen­dun­gen lohnt sich die frei­wil­li­ge Abga­be

  1. Hohe Wer­bungs­kos­ten über dem Pausch­be­trag (2020 & 2021: 1.000 Euro, 2022: 1.200 Euro, 2023: 1.230 Euro).
    Beträgt die Ent­fer­nung zwi­schen Woh­nung und Arbeits­platz mehr als 20 km bei einer 5‑Ta­ge-Woche, dann bringt jeder wei­te­re Kilo­me­ter was ein.
    Auch mit 210 Home­of­fice-Tagen ist die Pau­scha­le bereits über­schrit­ten.
    Kom­men beruf­li­che Wei­ter­bil­dungs­kos­ten, Arbeits­zim­mer, Dienst­rei­sen, Arbeits­mit­tel oder ein dop­pel­ter Haus­halt dazu, winkt regel­mä­ßig eine Erstat­tung.
  2. Die Basis­ren­te (Rürup-Ren­te) bringt grund­sätz­lich eine Steu­er­erspar­nis.
  3. Son­der­aus­ga­ben (Kir­chen­steu­er, Spen­den, Alters­vor­sor­ge­bei­trä­ge, Aus­bil­dungs­kos­ten) brin­gen eine Steu­er­erspar­nis.
  4. PKV-Ver­si­cher­te mit hohen Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen
  5. Sind Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten ange­fal­len?
  6. Aus­bil­dungs­frei­be­trag für voll­jäh­ri­ge Kin­der in Berufs­aus­bil­dung, die aus­wär­tig woh­nen
  7. Außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen (hohe medi­zi­ni­sche Aus­ga­ben für sta­tio­nä­re, ambu­lan­te und alter­na­ti­ve Heil­be­hand­lun­gen, Medi­zin, Hilfs­mit­tel, Zuzah­lun­gen und Selbst­be­hal­te) in Kom­bi­na­ti­on mit einem nied­ri­gen Ein­kom­men oder vie­len Kin­dern
  8. Liegt ein Behin­de­rungs­grad vor, gibt es den Behin­der­ten­pausch­be­trag.
  9. Wer Ange­hö­ri­ge unent­gelt­lich pflegt, bekommt den Pfle­ge­pausch­be­trag.
  10. Unter­halts­zah­lun­gen an voll­jäh­ri­ge Per­so­nen ohne Kin­der­geld­an­spruch
  11. Gab es Zah­lun­gen an Hand­wer­ker (z.B. Küchen­auf­bau, Elek­tro­an­schlüs­se, Fens­ter­tausch, Wasch­ma­schi­nen­re­pa­ra­tur, Sani­tär­diens­te, Maler­ar­bei­ten, Boden­le­gen usw.)?
  12. Kom­men eine Haus­halts­hil­fe, Gärt­ner, Rei­ni­gungs­dienst, ambu­lan­te Pfle­ge?
  13. Sind die Miet­ne­ben­kos­ten (Schorn­stein­fe­ger, Haus­meis­ter, Trep­pen­haus­rei­ni­gung, Win­ter­dienst usw.) auf der Abrech­nung des Ver­mie­ters aus­ge­wie­sen?
  14. Besteht ein ein­kom­mens­ab­hän­gi­ger Anspruch auf die Arbeit­neh­mer­spar­zu­la­ge?
  15. Wur­de Abgel­tungs­steu­er durch ungüns­ti­ge Auf­tei­lung von Frei­stel­lungs­auf­trä­gen bei Ban­ken ein­be­hal­ten?
  16. Hat der Arbeit­ge­ber bei einer Abfin­dung die Fünf­tel-Rege­lung nicht ange­wandt, kann die­se nach­träg­lich bean­tragt wer­den und redu­ziert die Steu­ern.
  17. Aus­ga­ben fürs Stu­di­um im Mas­ter­stu­di­en­gang oder nach einer abge­schlos­se­nen Berufs­aus­bil­dung
  18. Wur­den Kapi­tal­erträ­ge erzielt und liegt der per­sön­li­che Steu­er­satz unter 25 Pro­zent, kann die Dif­fe­renz zur Abgel­tung­s­teu­er zurück­ge­holt wer­den.
  19. Wer nur zeit­wei­se und nicht ganz­jäh­rig beschäf­tigt war, kann sich statt der antei­li­gen die vol­len Pau­scha­len sichern.
  20. Frisch ver­hei­ra­te­te Ehe­paa­re mit gro­ßen Gehalts­un­ter­schie­den oder einem Allein­ver­die­nen­den kön­nen ihre Frei­be­trä­ge ver­dop­peln bzw. vom Split­ting­ta­rif pro­fi­tie­ren.

Was pas­siert, wenn doch eine Nach­zah­lung her­aus­kommt?

Soll­te wider Erwar­ten mit einer gerin­gen Wahr­schein­lich­keit der Steu­er­be­scheid eine Auf­for­de­rung zur Nach­zah­lung ent­hal­ten, dann kann der Antrag ein­fach inner­halb eines Monats zurück­ge­nom­men wer­den. Mit einem Ein­spruch und einem Antrag auf eine Aus­set­zung des Voll­zugs sind Sie so gestellt, als ob die Steu­er­erklä­rung nie ein­ge­reicht wor­den wäre. Infol­ge muss auch nichts an das Finanz­amt gezahlt wer­den. Alter­na­tiv kann man sich das pro­gnos­ti­zier­te Steu­er­ergeb­nis vor­ab berech­nen las­sen und anhand des­sen ent­schei­den, ob man die Steu­er­erklä­rung abge­ben möch­te oder lie­ber doch nicht. Dies geht z.B. mit einem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein.

Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.
Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist in über 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

Foto: Pix­a­bay