Haartransplantation nur in Ausnahmefällen absetzbar

von | 26. September 2025 | Allgemein, Altmühlfranken, Gunzenhausen, Pleinfeld, Treuchtlingen, Weißenburg

Rund die Hälf­te aller Män­ner erlei­det bis zum 50. Lebens­jahr einen gene­tisch beding­ten Haar­aus­fall. Frau­en sind hin­ge­gen eher ab dem 50. Lebens­jahr auf­grund hor­mo­nel­ler Ver­än­de­run­gen in der Meno­pau­se von Haar­aus­fall betrof­fen. Der Haar­ver­lust ist oft mehr als ein ästhe­ti­sches Pro­blem. Für Betrof­fe­ne kann er psy­chisch sehr belas­tend sein. Vie­le ent­schei­den sich daher für eine Haar­trans­plan­ta­ti­on. Die Kos­ten für einen sol­chen Ein­griff betra­gen in Deutsch­land zwi­schen 4.000 und 14.000 Euro, je nach Anzahl der Trans­plan­ta­te (Grafts), Grö­ße des Haar­are­als und Kli­nik. In beson­de­ren Fäl­len erkennt sie das Finanz­amt sogar an. Und zwar dann, wenn die OP aus medi­zi­ni­schen Grün­den erfolgt.

Abzug einer außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tung

Krank­heits­be­ding­te Aus­ga­ben kön­nen grund­sätz­lich in der Steu­er­erklä­rung als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung berück­sich­tigt wer­den. Alle Kos­ten für The­ra­pien, Hilfs­mit­tel, Medi­ka­men­te oder OPs wer­den aner­kannt, sofern sie zur Lin­de­rung oder Hei­lung von Krank­heits­fol­gen bei­tra­gen oder kör­per­li­che Män­gel kom­pen­sie­ren. Behand­lun­gen aus psy­cho­lo­gi­schen Grün­den kön­nen eben­falls absetz­bar sein. Erfolgt ein Ein­griff im Gegen­satz dazu aus rein kos­me­ti­schen Grün­den oder ver­bes­sert nur das all­ge­mei­ne Wohl­be­fin­den, schei­det ein Steu­er­vor­teil aus. Da eine Haar­wur­zel­ver­pflan­zung immer eine kos­me­ti­sche Leis­tung dar­stellt, kommt es auf die Ursa­che an, die dem Haar­aus­fall zugrun­de liegt.

Medi­zi­nisch not­wen­dig oder rein kos­me­tisch

Beim Haar­aus­fall wer­den zwei Ursa­chen unter­schie­den, ein­mal der krank­heits­be­ding­te und ein­mal der gene­ti­sche. Gene­ti­scher Haar­aus­fall macht sich bei Män­nern ab dem 30. Lebens­jahr sicht­bar bemerk­bar und gilt nicht als Krank­heit. Genau­so wenig gilt das für einen hohen Haar­an­satz oder aus­ge­präg­te Geheim­rats­ecken. Ein­grif­fe infol­ge­des­sen gel­ten daher als Schön­heits­ope­ra­ti­on und die Kos­ten sind steu­er­lich nicht absetz­bar. Anders könn­te es aus­se­hen, wenn eine Erkran­kung, ein Unfall oder eine Che­mo­the­ra­pie vor­an­ge­gan­gen sind. Der Grund für die Haar­trans­plan­ta­ti­on ist dann auf eine Vor­er­kran­kung zurück­zu­füh­ren, die ärzt­lich nach­ge­wie­sen sein muss.

Anfor­de­run­gen an das ärzt­li­che Attest

Da das Finanz­amt nicht von sich aus beur­tei­len kann, ob es sich um eine rein kos­me­ti­sche oder medi­zi­nisch not­wen­di­ge Haar­trans­plan­ta­ti­on han­delt, lie­gen stren­ge Anfor­de­run­gen an den Nach­weis der medi­zi­ni­schen Not­wen­dig­keit vor. „Eine sub­jek­ti­ve Erklä­rung des Steu­er­pflich­ti­gen oder eine Beschei­ni­gung des ver­trau­ten Haus­arz­tes reicht hier nicht aus. Für die steu­er­li­che Absetz­bar­keit ist ein fach­ärzt­li­ches Attest eines Amts­arz­tes oder des medi­zi­ni­schen Diens­tes der Kran­ken­kas­sen not­wen­dig“, erklärt Tobi­as Gerau­er, Vor­stand der Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern.

Im Attest müs­sen die Fest­stel­lungs­me­tho­de, das Krank­heits­bild, der Schwe­re­grad der Krank­heit und deren Fol­gen genau erklärt sein. Zudem muss das Attest zwin­gend vor der Durch­füh­rung der Haar­trans­plan­ta­ti­on vor­lie­gen. Soll­te sich die Kran­ken­kas­se oder der Bei­hil­fe­trä­ger an den Behand­lungs­kos­ten betei­li­gen, so ist dies eben­falls ein Indi­ka­tor für die medi­zi­ni­sche Not­wen­dig­keit der Behand­lung. Lie­gen psy­chi­sche Lei­den wie Depres­sio­nen,

Angst­stö­run­gen oder sozia­le Pho­bien auf­grund des Haar­aus­falls vor, muss ein Gut­ach­ten vom psy­cho­lo­gi­schen Dienst der Kran­ken­kas­sen vor­ab ein­ge­holt wer­den. Auch die Kos­ten für die Besei­ti­gung oder Lin­de­rung psy­chi­scher Krank­hei­ten sind steu­er­lich absetz­bar. Aller­dings emp­feh­len Gut­ach­ter in die­sem Fall eher eine Psy­cho­the­ra­pie anstatt einer Haar­trans­plan­ta­ti­on.

Ein­zel­fall­prü­fung trotz Nach­wei­sen

Des Wei­te­ren prüft das Finanz­amt, ob die zumut­ba­re Eigen­be­las­tung durch die Sum­me der Aus­ga­ben bei den außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tun­gen in einem Jahr über­schrit­ten ist. Ist dies der Fall, wirkt es sich steu­er­min­dernd aus. Eine Haar­trans­plan­ta­ti­on kann also steu­er­lich absetz­bar sein, wenn sie medi­zi­nisch indi­ziert ist und die ent­spre­chen­den Nach­wei­se vor­lie­gen. Die Hür­den sind sehr hoch gesetzt und das Finanz­amt ist ange­hal­ten, eine Ein­zel­fall­prü­fung und ‑bewer­tung der Umstän­de vor­zu­neh­men.

Über die Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist mit rund 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit über 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

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