Hinweise zum Wassersport auf den Seen im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen

von | 16. April 2024 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

Frän­ki­sches Seen­land (red). Mit dem Klei­nen und Gro­ßen Brom­b­ach­see, dem Alt­mühl­see, dem Igels­b­ach­see sowie dem Hah­nen­kamm­see bie­tet der Land­kreis Wei­ßen­burg-Gun­zen­hau­sen bes­te Bedin­gun­gen für Was­ser­sport­ler. Das Sach­ge­biet Was­ser­recht am Land­rats­amt Wei­ßen­burg-Gun­zen­hau­sen hat zum Start in die Som­mer­sai­son alle wich­ti­gen Infor­ma­tio­nen rund um das Boot­fah­ren, Tau­chen, Magnet­fi­schen und Stand Up Paddling zusam­men­ge­fasst.

Das Befah­ren des Klei­nen und Gro­ßen Brom­b­ach­sees sowie des Alt­mühl­sees mit einem Elek­tro-Motor­boot oder Segel­fahr­zeug mit Elek­tro-Hilfs­mo­tor bzw. Wohn­ein­rich­tung ist grund­sätz­lich geneh­mi­gungs­pflich­tig. Dies ist unab­hän­gig von der kW-Zahl des Motors. Die maxi­mal zuläs­si­ge Leis­tung darf bei Elek­tro­mo­tor­boo­ten 6 kW und bei Segel­boo­ten 11 kW nicht über­schrei­ten.

Ruder­boo­te und Segel­fahr­zeu­ge ohne Maschi­nen­an­trieb, die nicht län­ger als 9,20 Meter sind und kei­ne Wohn- (Kajüt­hö­he bis 1,20 Meter), Koch- oder sani­tä­ren Ein­rich­tun­gen besit­zen, sind geneh­mi­gungs- und zulas­sungs­frei.

Der Igels­b­ach­see darf nur mit Boo­ten befah­ren wer­den, die weder zulas­sungs- noch geneh­mi­gungs­pflich­tig sind. Auf dem Hah­nen­kamm­see sind Ruder­boo­te und Tret­boo­te zur Ver­mie­tung zuge­las­sen.

Das Befah­ren der Seen mit Fahr­zeu­gen mit Ver­bren­nungs­mo­tor (auch als sog. Flau­ten­schie­ber) ist grund­sätz­lich ver­bo­ten.

Eine Urlau­ber­ge­neh­mi­gung oder eine dau­er­haf­te Geneh­mi­gung für ein Was­ser­fahr­zeug müs­sen Boots­fah­rer beim Land­rats­amt bean­tra­gen. Dies ist auch online auf der Home­page des Land­rats­am­tes unter www.landkreis-wug.de/bootsbetrieb-im-rahmen-des-gemeingebrauchs/genehmigungspflichtig/ mög­lich.

Die dau­er­haf­te Geneh­mi­gung für ein Elek­tro­mo­tor- und Segel­boot sowie die Kenn­zeich­nung gilt unbe­fris­tet.

Es ist mög­lich, die Seen im Land­kreis Wei­ßen­burg-Gun­zen­hau­sen mit­tels „Urlau­ber­ge­neh­mi­gung“ zu befah­ren. Die­se Geneh­mi­gung wird für geneh­mi­gungs- und kenn­zeich­nungs­pflich­ti­ge Boo­te für max. 4 Wochen (=28 Tage im Kalen­der­jahr) erteilt. Die­se 28 Tage kön­nen auf 4 Zeit­räu­me (z.B. 4 x 1 Woche) auf­ge­teilt wer­den. Auch hier ist die Antrag­stel­lung online unter www.landkreis-wug.de/bootsbetrieb-im-rahmen-des-gemeingebrauchs/genehmigungspflichtig/ mög­lich.

Ver­bo­ten ist das Befah­ren von abge­sperr­ten Zonen, die durch Beschil­de­rung oder Bojen kennt­lich gemacht sind (z. B. Bade­zo­nen, Stau­an­la­gen, Natur­schutz­ge­bie­te).

Das Über­nach­ten auf dem Boot ist nur auf den ange­mie­te­ten Was­ser­lie­ge­plät­zen inner­halb der Hafen­an­la­gen am Alt­mühl­see, am Klei­nen Brom­b­ach­see und am Gro­ßen Brom­b­ach­see erlaubt.

Hin­wei­se zum Tau­chen

Das Tau­chen mit Atem­ge­rät ist im Alt­mühl­see und im Igels­b­ach­see nicht erlaubt.

Im Klei­nen und Gro­ßen Brom­b­ach­see darf mit Atem­ge­rät im Bereich von Anle­ge­stel­len, aus­ge­wie­se­nen Bade­be­rei­chen (durch Bojen abge­grenzt), Natur- und Vogel­schutz­zo­nen (durch Bojen abge­grenzt), Ufern mit Schilf- oder Röh­richt­be­wuchs oder tech­ni­schen Betriebs­ein­rich­tun­gen, z. B. Grund- und Betriebs­ab­lass, Weh­re nicht getaucht wer­den.

Jeder Tauch­gang ist vor­her bei der Poli­zei­in­spek­ti­on Gun­zen­hau­sen zu mel­den (Tel. 09831 6788–0). Wei­te­re Auf­la­gen zu Tauch­gän­gen sind auf einem Merk­blatt zusam­men­ge­fasst, das auf der Home­page des Land­rats­am­tes unter www.landkreis-wug.de/wassersport-tauchen/ zur Ver­fü­gung steht. Von den Ver­bo­ten und Auf­la­gen darf nur abge­wi­chen wer­den, soweit es sich im Rah­men von Ret­tungs- und Ber­gungs­tä­tig­kei­ten (Not­fäl­le) als not­wen­dig erwei­sen soll­te.

Magnet­fi­schen

Beim Magnet­fi­schen (auch Magnet­an­geln) wer­den metal­li­sche Gegen­stän­de mit­tels eines star­ken Magne­ten, der an einer Schnur (auch Seil oder Lei­ne) befes­tigt ist und wie­der­holt ins Was­ser gewor­fen wird, „gean­gelt“. Magnet­fi­schen bezweckt in den meis­ten Fäl­len das Auf­fin­den von Mün­zen, Alt­me­tall oder ande­ren wer­ti­gen Gegen­stän­den. Durch das Magnet­an­geln besteht die Gefahr, dass bis­her im Boden fest­ge­leg­te, ggf. schäd­li­che Sub­stan­zen aus tie­fen Schich­ten wie­der in den Kreis­lauf gebracht wer­den, die für Flo­ra und Fau­na am und im Gewäs­ser (z. B. Fische) schäd­lich sein kön­nen. Außer­dem kann es auch vor­kom­men, dass Muni­ti­on, Gra­na­ten u.ä. am Magne­ten haf­ten blei­ben. Es wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die­se Gegen­stän­de auf­grund von Ver­schmut­zun­gen, Ver­mo­de­run­gen und Rost oft nicht gleich als Kampf­mit­tel erkenn­bar sind und dass allein die­se Tat­sa­che ein hohes Gefähr­dungs­po­ten­ti­al sowohl für den Magnet­fi­scher selbst, als auch für mög­li­cher­wei­se umste­hen­de Per­so­nen und Sachen mit sich bringt.

Des Wei­te­ren besteht bei der Aus­übung des Magnet­an­gelns stets die Gefahr, dass im Was­ser leben­de Pflan­zen und Tie­re oder deren Ent­wick­lungs­sta­di­en geschä­digt, zer­stört oder getö­tet wer­den und der Bestand damit beein­träch­tigt wird.

Oben geschil­der­tes Magnet­fi­schen stellt eine erlaub­nis­pflich­ti­ge Benut­zung eines Gewäs­sers gemäß Was­ser­haus­halts­ge­setz (WHG) dar. In die­sem Zusam­men­hang weist das Land­rats­amt dar­auf hin, dass Magnet­fi­schen nicht vom Gemein­ge­brauch nach dem Baye­ri­schen Was­ser­ge­setz sowie auch nicht vom Baye­ri­schen Fische­rei­ge­setz umfasst ist. Bei einer nur rein hob­by­mä­ßi­gen Aus­übung kann eine Geneh­mi­gung nicht in Aus­sicht gestellt wer­den.

Stand Up Paddling

Grund­sätz­lich kann das Stand Up Paddling im Rah­men des Gemein­ge­brauchs auf allen Seen aus­ge­übt wer­den. Motor­be­trie­be­ne SUPs sind nicht geneh­mi­gungs- und zulas­sungs­fä­hig.

Um Unfäl­le und gefähr­li­che Situa­tio­nen zu ver­mei­den, bit­tet das Land­rats­amt dar­um, die Befah­rungs­re­geln, die auf dem Fly­er „Befah­rungs­re­geln Stand Up Paddling“ zusam­men­ge­fasst sind, zu beach­ten und ein­zu­hal­ten. Der Fly­er steht als Down­load auf der Home­page des Land­rats­am­tes unter www.landkreis-wug.de/wassersport-standup-paddling/ zur Ver­fü­gung.

Alle Infor­ma­tio­nen zu den beschrie­be­nen Was­ser­sport­the­men fin­den Sie auf der Home­page des Land­rats­am­tes unter www.landkreis-wug.de/wassersport/. Bei Rück­fra­gen ste­hen die Mit­ar­bei­ten­den des Sach­ge­biets Was­ser­recht tele­fo­nisch unter 09141 902–262 oder per E‑Mail an wasserrecht.lra@landkreis-wug.de zur Ver­fü­gung.

Bild­un­ter­schrift: Das Land­rats­amt Wei­ßen­burg-Gun­zen­hau­sen bit­tet alle Was­ser­sport­ler um Berück­sich­ti­gung der Hin­wei­se. Foto: Land­rats­amt Wei­ßen­burg-Gun­zen­hau­sen/ Sabri­na Huf