Höherer Freibetrag beim Erwerb von Mitarbeiteraktien

von | 5. März 2024 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

(red). Wäh­rend das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz der Bun­des­re­gie­rung, das steu­er­li­che Ver­bes­se­run­gen ent­hal­ten soll, auf sich war­ten lässt, ist das Zukunfts­fi­nan­zie­rungs­ge­setz bereits zum 1. Janu­ar 2024 in Kraft getre­ten. Die­ses befasst sich in ers­ter Linie mit der Mobi­li­sie­rung des Kapi­tal­mark­tes, um das Wirt­schafts­wachs­tum zu stär­ken. So wur­den z.B. die Rah­men­be­din­gun­gen für Start-ups, klei­ne und mitt­le­re Unter­neh­men dahin­ge­hend ver­bes­sert. Aber auch die finan­zi­el­le Betei­li­gung von Mit­ar­bei­ten­den am Unter­neh­men wur­de gestärkt. Die Akti­en­kul­tur unter Beschäf­tig­ten soll geför­dert wer­den, indem der steu­er­freie Höchst­be­trag für Mit­ar­bei­ter­ak­ti­en von 1.440 auf 2.000 Euro je Mit­ar­bei­ten­dem ange­ho­ben wur­de. Beschäf­tig­te bör­sen­no­tier­ter Unter­neh­men, die ver­güns­tig­te Akti­en erhal­ten, müs­sen den Rabatt beim Bezug sol­cher Akti­en somit erst ver­steu­ern, wenn er den Steu­er­frei­be­trag über­steigt.

Unter­neh­mens­be­tei­li­gung durch Mit­ar­bei­ter­ak­ti­en

Vie­le Arbeit­ge­ber wün­schen sich von ihren Ange­stell­ten, dass sie unter­neh­me­risch den­ken und han­deln. Sie sol­len sich für den Erfolg des „eige­nen” Unter­neh­mens ver­ant­wort­lich füh­len. Da hilft es, wenn sie vom Erfolg des Arbeit­ge­bers finan­zi­ell pro­fi­tie­ren kön­nen. Des­halb bie­ten vie­le bör­sen­no­tier­te Fir­men Anrei­ze für den Erwerb von Beleg­schafts­ak­ti­en. Ein all­ge­mein gül­ti­ges Modell gibt es nicht. Oft­mals kann eine begrenz­te Anzahl an Akti­en um bis zu 50 Pro­zent ver­bil­ligt erwor­ben wer­den oder es gibt eine bestimm­te Anzahl an Gra­tis­ak­ti­en, z.B. eine Gra­tis­ak­tie für drei gekauf­te Akti­en, dazu. Häu­fig wird auch ein fes­ter Zuschuss pro Aktie oder ein pro­zen­tua­ler Zuschuss auf das ein­ge­setz­te Kapi­tal des Mit­ar­bei­ters beim Kauf ange­bo­ten. Mit­ar­bei­ten­de erhal­ten also beim Akti­en­be­zug, wenn sie weni­ger bezah­len müs­sen, als es beim Kauf an der Bör­se wäre, einen geld­wer­ten Vor­teil.

Ver­steue­rung und Frei­gren­ze von Mit­ar­bei­ter­ak­ti­en

Nor­ma­ler­wei­se müss­te die­ser geld­wer­te Vor­teil mit dem per­sön­li­chen Steu­er­satz, genau wie das Arbeits­ein­kom­men, ver­steu­ert wer­den. Das wäre für den Arbeit­neh­men­den ein gro­ßer Nach­teil, denn er hat gera­de erst Geld für den Akti­en­kauf aus­ge­ge­ben und noch kei­nes bekom­men. In die­sem Fall hilft die Steu­er­frei­gren­ze mit bis zu 2.000 Euro. Die­se gilt aber nur, wenn die Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung allen Beschäf­tig­ten, die min­des­tens ein Jahr im Dienst­ver­hält­nis ste­hen, glei­cher­ma­ßen ange­bo­ten wird.

„Da sich die Unter­neh­men bei ihren Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gungs­mo­del­len meist an der Höchst­gren­ze für Steu­er­frei­heit ori­en­tie­ren, ist zu hof­fen, dass die Ver­güns­ti­gun­gen, wie Zuschüs­se, Rabat­te und Gra­tis­ak­ti­en, an die neue Höchst­gren­ze von den Fir­men ange­passt wer­den”, erklärt Tobi­as Gerau­er, Vor­stand der Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern (Lohi). Bezieht ein Mit­ar­bei­ten­der z.B. Fir­men­ak­ti­en zum Preis von 50 Euro pro Stück, obwohl der Kurs­wert an der Bör­se bei 75 Euro liegt, ent­steht ein geld­wer­ter Vor­teil von 25 Euro pro Aktie. Mit der Geset­zes­än­de­rung bleibt folg­lich der Kauf von bis zu 80 Mit­ar­bei­ter­ak­ti­en steu­er­frei.

Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.: Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist mit rund 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit über 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

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