Ist ein behindertengerechter Umbau des Gartens steuerlich absetzbar?

von | 29. März 2023 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

(red). Ein Sturz, ein Unfall, eine Krank­heit, vie­le Momen­te kön­nen das Leben von Grund auf ver­än­dern, so dass man von heu­te auf mor­gen auf einen Roll­stuhl ange­wie­sen ist. Nicht nur die all­täg­li­chen Din­ge wer­den zur Her­aus­for­de­rung, son­dern ins­be­son­de­re das Woh­nen. Da bleibt nur ein Umzug in eine bar­rie­re­freie Woh­nung oder der roll­stuhl­ge­rech­te Umbau der bis­he­ri­gen Blei­be. Wäh­rend die Kos­ten des Woh­nungs­um­baus ganz klar von der Steu­er als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen absetz­bar sind, gilt das für die Kos­ten einer Umge­stal­tung des dazu­ge­hö­ri­gen Gar­tens nicht. Das hat der Bun­des­fi­nanz­hof in einem kürz­lich ver­öf­fent­lich­ten Urteil — Az.: VI R 25/20 — klar­ge­stellt.

Der Streit­fall: Pflas­te­rung des Gar­tens und Anle­gen von Hoch­bee­ten

Im ver­han­del­ten Fall bewohnt die Klä­ge­rin ein Ein­fa­mi­li­en­haus mit dazu­ge­hö­ri­gem Gar­ten, in dem sie Bee­ren­obst und Kräu­ter kul­ti­vier­te. Die­se Bee­te waren aus­schließ­lich über einen schma­len Weg zu errei­chen. Nach­dem bei der Klä­ge­rin eine schwe­re Geh­be­hin­de­rung ein­trat und sie nur mehr mit einem Roll­stuhl mobil war, blieb ihr das Errei­chen und Pfle­gen der Bee­te ver­wehrt. Um den Gar­ten wei­ter­hin bewirt­schaf­ten zu kön­nen, beauf­trag­te sie mit ihrem Ehe­gat­ten einen Hand­wer­ker, der eine knapp 18 qm gro­ße Rasen­flä­che pflas­ter­te und gut zugäng­li­che Hoch­bee­te anleg­te.

Die Kos­ten für den Umbau in Höhe von rund 7.000 Euro wur­den per Bank­über­wei­sung begli­chen und eine kor­rek­te Rech­nung lag eben­falls vor. Die­se füg­te das Ehe­paar ihrer Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung bei und woll­te die Sum­me beim Finanz­amt als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung steu­er­min­dernd gel­tend machen. Da ein behin­der­ten­ge­rech­ter Umbau einer Woh­nung abzieh­bar ist, müs­se das von der Logik her für den Umbau des Gar­tens eben­falls gel­ten. Schließ­lich zählt ein Gar­ten juris­tisch zum Wohn­be­darf.

Außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen müs­sen unver­meid­bar sein

Im Steu­er­recht müs­sen Aus­ga­ben zwangs­läu­fig sein, um als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen aner­kannt zu wer­den. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um exis­tenz­not­wen­di­ge Wohn­kos­ten han­delt. Im aktu­el­len Streit­fall war ein roll­stuhl­ge­rech­ter Zugang zur Ter­ras­se hin­ter dem Haus bereits vor­han­den. Die per­sön­li­che Ent­schei­dung der Klä­ge­rin, wei­ter­hin gärt­nern zu wol­len, wer­te­te die Jus­tiz jedoch als Hob­by und nicht als Lebens­not­wen­dig­keit. Ein ähn­li­ches Urteil gab es zum behin­der­ten­ge­rech­ten Umbau einer Motor­jacht, des­sen Kos­ten eben­falls nicht als zwangs­läu­fig und exis­tenz­not­wen­dig, son­dern als Frei­zeit­be­schäf­ti­gung betrach­tet wur­den. Auch wenn Hob­bys Lebens­freu­de ver­mit­teln und gera­de bei kör­per­li­chen Beein­träch­ti­gun­gen an Bedeu­tung gewin­nen, die­sen Aspek­ten wird im Steu­er­recht kei­ne Beach­tung geschenkt.

Hand­wer­kerleis­tun­gen am eige­nen Grund­stück sind immer absetz­bar

Nichts­des­to­trotz konn­te das Ehe­paar im Streit­fall einen Teil der Umbau­kos­ten von der Steu­er abset­zen. Dies betraf die Arbeits­leis­tung der Hand­wer­ker, wel­che in der Rech­nung mit einem Betrag von cir­ca 3.000 Euro geson­dert aus­ge­wie­sen war. „Denn das Finanz­amt erkennt Hand­wer­kerleis­tun­gen auf dem eige­nen Grund­stück jähr­lich zu 20 Pro­zent von bis zu maxi­mal 6.000 Euro bei jedem Steu­er­pflich­ti­gen an, eine kor­rek­te Rech­nungs­stel­lung und Über­wei­sung vor­aus­ge­setzt. Aus­ge­klam­mert sind jeg­li­che Mate­ri­al­kos­ten, die nicht absetz­bar sind”, erklärt die Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern.

Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.
Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist in über 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

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