Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen

von | 5. November 2024 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

(red). Das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf hat­te über den Steu­er­ab­zug von Hand­wer­kerleis­tun­gen bei einem Ehe­paar zu ent­schei­den. Es ging um eine Vor­aus­zah­lung auf künf­ti­ge Hand­wer­kerleis­tun­gen im nach­fol­gen­den Ver­an­la­gungs­zeit­raum. In sei­nem Urteil (Az. 14 K 1966/23 E) wur­den die Steu­er­vor­tei­le abge­lehnt. Wor­an lag es? Die Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern (Lohi) beleuch­tet die­se Ent­schei­dung und gibt preis, was Steu­er­zah­ler beach­ten müs­sen, damit der Steu­er­bo­nus posi­tiv aus­fällt und sogar auf meh­re­re Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me ver­teil­bar wird.

Steu­er­ermä­ßi­gung für Hand­wer­kerleis­tun­gen

Wird ein Hand­werks­be­trieb beauf­tragt, kön­nen von den Lohn­kos­ten bis 6.000 Euro 20 Pro­zent in der Steu­er­erklä­rung gel­tend gemacht wer­den. Die­se Maxi­mal­sum­me gilt pro Kalen­der­jahr. Über­stei­gen die Lohn­kos­ten die­sen Betrag, ist es mög­lich, durch eine Abschlags­zah­lung auf Rech­nung gegen Jah­res­en­de den Steu­er­vor­teil zu meh­ren. So kann sowohl im Jahr der Vor­aus­zah­lung als auch im Fol­ge­jahr, wenn die Rest­zah­lung getä­tigt wird, eine Steu­er­ermä­ßi­gung ein­ge­heimst wer­den. Damit die­ses Vor­ge­hen beim Finanz­amt durch­ge­wun­ken wird, ist eine den Vor­ga­ben ent­spre­chen­de Rech­nung not­wen­dig.

Was ist im ver­han­del­ten Fall schief­ge­lau­fen?

Das Ehe­paar hat­te im Herbst 2022 ein Hand­werks­un­ter­neh­men mit dem Aus­tausch ihrer alten Ölhei­zung sowie Sani­tär­ar­bei­ten in ihrem Haus beauf­tragt. Ende Novem­ber 2022 schlug der Kun­de per E‑Mail dem Hei­zungs- und Sani­tär­be­trieb vor, ihnen noch im lau­fen­den Jahr zwei Drit­tel der kal­ku­lier­ten Lohn­kos­ten als Abschlag in Rech­nung zu stel­len. Nach­dem die­ser nicht auf die E‑Mail reagier­te, über­wie­sen die Klä­ger kurz vor Jah­res­en­de ein­fach unauf­ge­for­dert rund 5.200 Euro an das Unter­neh­men, um den Steu­er­vor­teil für das lau­fen­de Jahr zu nut­zen. Die beauf­tra­gen Arbei­ten wur­den erst im Jahr 2023 durch­ge­führt und anschlie­ßend vom Betrieb in Rech­nung gestellt.

Das Finanz­amt erkann­te die in der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung des Ehe­paa­res ange­setz­te Vor­aus­zah­lung an den Hand­werks­be­trieb nicht an. Zum einen fehl­te die Rech­nung dazu und zum ande­ren sei­en die Hand­wer­ker­ar­bei­ten zum Zeit­punkt der Zah­lung noch nicht erbracht wor­den. Dar­auf reich­ten die Steu­er­pflich­ti­gen eine Kla­ge beim Finanz­ge­richt ein. Sie argu­men­tier­ten damit, dass es auf den Zeit­punkt der Zah­lung beim Steu­er­ab­zug ankä­me. Zudem hät­te ein ent­spre­chen­des Ange­bot des Hand­werks­be­triebs als Grund­la­ge für die Zah­lung vor­ge­le­gen.

Rich­ter­spruch und Begrün­dung

Die Rich­ter am Finanz­ge­richt folg­ten der Auf­fas­sung des Finanz­amts und wie­sen die Kla­ge ab. Sie begrün­de­ten die Ent­schei­dung damit, dass die Vor­aus­set­zun­gen für die Steu­er­ermä­ßi­gung nach dem Ein­kom­men­steu­er­ge­setz im Streit­fall nicht erfüllt waren. Ein Steu­er­ab­zug kann nur vor­ge­nom­men wer­den, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge eine vor­schrifts­mä­ßi­ge Rech­nung über die erbrach­ten Hand­wer­kerleis­tun­gen vor­lie­gen hat. Die ein­sei­tig vor­ge­nom­me­ne Vor­aus­zah­lung ohne Rech­nung und Leis­tungs­er­brin­gung im Fall ent­sprä­che den Vor­ga­ben und dem Zweck des Geset­zes nicht. Eine E‑Mail ersetzt außer­dem kei­ne Rech­nung.

Leh­ren aus dem Urteil

Für die Kun­den war die­se Vor­ge­hens­wei­se ent­ge­gen den Regeln teu­er. Sie ver­lo­ren Steu­er­ermä­ßi­gun­gen, weil Tei­le der Zah­lung nicht mit dem Jahr der Rech­nungs­le­gung über­ein­stimm­ten. Andern­falls hät­ten sie wenigs­tens einen Groß­teil der Arbeits­leis­tung im Jahr 2023 abset­zen kön­nen. Zwar sind Vor­aus­zah­lun­gen nicht unüb­lich, aber es hät­te eine Rech­nung dafür gebraucht. Sich auf eine E‑Mail zu beru­fen und eigen­mäch­tig die Zah­lung vor­zu­neh­men, war ein Schuss in den Ofen. „Vor­aus­zah­lun­gen der Lohn­kos­ten sind trotz die­sem Gerichts­ur­teil nicht aus­drück­lich im Gesetz aus­ge­schlos­sen“, betont Tobi­as Gerau­er, Vor­stand der Lohi. Es ist nur kor­rekt vor­zu­ge­hen.

Split­ting von Hand­wer­ker­rech­nun­gen

Manch­mal erfor­dern Auf­trä­ge z.B. Vor­ar­bei­ten oder eine Leis­tungs­er­brin­gung in meh­re­ren, zeit­lich ver­setz­ten Schrit­ten. Der Hand­werks­be­trieb kann dafür eine Teil­zah­lung in Rech­nung stel­len. Ent­schei­dend für den Steu­er­ab­zug ist dabei, dass zwi­schen Lohn- und Mate­ri­al­kos­ten unter­schie­den wird. Daher sind die­se Pos­ten auf der Rech­nung getrennt – zumin­dest antei­lig – aus­zu­wei­sen. Eine rei­ne Abschlags­zah­lung für Mate­ri­al­kos­ten wirkt sich steu­er­lich näm­lich nicht aus. Hier gehen Hand­werks­be­trie­be nur auf Num­mer sicher, indem sie kei­ne hohen Aus­la­gen für das vom Kun­den benö­tig­te Mate­ri­al täti­gen möch­ten. Wei­ter­hin gilt zu beach­ten, dass die Zah­lung auf das Kon­to des Unter­neh­mers über­wie­sen wird. Bar­zah­lun­gen wer­den von Finanz­äm­tern grund­sätz­lich nicht aner­kannt und machen jeden Steu­er­vor­teil zunich­te.

Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.
Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist mit rund 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit über 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

Foto: Pix­a­bay