Krankenkassenboni dauerhaft steuerfrei

von | 25. März 2025 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

(red). Die rund 95 gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen beloh­nen gesund­heits­be­wuss­tes Ver­hal­ten ihrer Mit­glie­der mit einem Bonus­heft oder einer Bonus-App auf unter­schied­li­che Wei­se. Sol­che Bonus­pro­gram­me sol­len bei­spiels­wei­se zur Teil­nah­me an Ernäh­rungs­kur­sen, Ent­span­nungs- oder Sport­pro­gram­men moti­vie­ren. Wird das vor­ge­ge­be­ne Ziel erreicht, zahlt die Kran­ken­kas­se als Beloh­nung eine Prä­mie in Form eines Geld­be­tra­ges oder einer Sach­prä­mie. Bonus­zah­lun­gen blei­ben bis zu einer jähr­li­chen Höhe von 150 Euro pro ver­si­cher­ter Per­son steu­er­frei. Aller­dings gewäh­ren man­che Kran­ken­kas­sen höhe­re Boni pro Jahr. Über­steigt die indi­vi­du­el­le Prä­mie den gesetz­li­chen Frei­be­trag, wirkt sich das nach­tei­lig auf den Steu­er­ab­zug aus.

Wann ist ein Kran­ken­kas­sen­bo­nus steu­er­frei?

Fast ein Jahr­zehnt haben sich Finanz­ge­rich­te und ‑behör­den mit Prä­mi­en­zah­lun­gen von Kran­ken­kas­sen beschäf­tigt. Durch das Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 wur­de die zuletzt prak­ti­zier­te Rege­lung mit der 150-Euro-Ober­gren­ze auf Dau­er fest­ge­legt. Davon betrof­fen sind zusätz­li­che Gesund­heits­kos­ten, die der Ver­si­cher­te selbst getra­gen hat. Dabei spielt es kei­ne Rol­le, ob die Kran­ken­kas­se im Nach­hin­ein nur einen antei­li­gen oder den vol­len Betrag ersetzt. Auch pau­scha­le Kos­ten­er­stat­tun­gen für Gesund­heits­maß­nah­men wir­ken sich steu­er­lich nicht aus und müs­sen in der Steu­er­erklä­rung nicht mehr ange­ge­ben wer­den.

Wel­che Prä­mi­en redu­zie­ren den Steu­er­ab­zug?

Es gibt aber ver­schie­de­ne Prä­mi­en­zah­lun­gen, die sich steu­er­lich aus­wir­ken. Wird für Maß­nah­men, z.B. Vor­sor­ge­un­ter­su­chun­gen oder Schutz­imp­fun­gen, bei denen es sich um eine regu­lä­re Kas­sen­leis­tung han­delt, ein Bonus von der Kran­ken­kas­se gewährt, so wer­tet das Finanz­amt dies als Bei­trags­rück­erstat­tung. Denn die Kos­ten wur­den ohne­hin von der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se getra­gen. In die­sem Fall stellt die Bonus­zah­lung kei­ne Kos­ten­er­stat­tung dar, son­dern wird von den Finanz­be­hör­den als Ein­nah­me betrach­tet, die den Kran­ken­kas­sen­bei­trag steu­er­lich redu­ziert.

Aus­wir­kun­gen auf das Steu­er­ergeb­nis

Die Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge für die Basis­kran­ken­ver­si­che­rung kön­nen als Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen in der Steu­er­erklä­rung in vol­ler Höhe gel­tend gemacht wer­den. Durch den Abzug bei den Son­der­aus­ga­ben redu­zie­ren sie die Steu­er­last erheb­lich. Liegt indes eine Bei­trags­er­stat­tung der Kran­ken­kas­se vor, min­dert die­se die Son­der­aus­ga­ben. Dies voll­zieht das Finanz­amt anhand der Daten, die von den Kran­ken­kas­sen elek­tro­nisch über­mit­telt wer­den. Erfreu­lich ist, dass Bonus­zah­lun­gen bis 150 Euro dem Finanz­amt nicht mehr mit­ge­teilt wer­den. Waren sol­che Bonus­zah­lun­gen in der Ver­gan­gen­heit steu­er­lich nach­tei­lig, so kann sie nun jeder pro­blem­los nut­zen.

Tipp: Soll­te der Bonus über die­sem Betrag lie­gen, redu­ziert das Finanz­amt die Son­der­aus­ga­ben um den über­stei­gen­den Betrag. „In die­sem Fall soll­ten Steu­er­pflich­ti­ge einen Ein­spruch gegen den Steu­er­be­scheid erhe­ben und nach­wei­sen, dass es sich um eine Bonus­zah­lung nach Para­graf 65a SGB V han­delt“, rät die Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern. Dafür kann bei der Kran­ken­kas­se eine Beschei­ni­gung ein­ge­holt wer­den, wel­che die Art der Bonus­zah­lung bestä­tigt.

Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.
Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist mit rund 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit über 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

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