Mehr Geld für Weihnachten mit der steuerfreien Inflationsausgleichsprämie

von | 30. November 2023 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

(red). Gera­de zum Jah­res­en­de hin freu­en sich Beschäf­tig­te über mehr Geld. Da wer­den die Ver­si­che­rungs­prä­mi­en für 2024 fäl­lig und die Weih­nachts­ge­schen­ke für die Lie­ben ste­hen an. Auf­grund der infla­ti­ons­be­dingt gestie­ge­nen Prei­se muss die­ses Jahr beson­ders tief in die Tasche gegrif­fen wer­den. Da sind jeg­li­che Son­der­zah­lun­gen durch den Arbeit­ge­ber will­kom­men. Neben dem klas­si­schen Weih­nachts­geld bie­tet die Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie laut Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern gro­ße Chan­cen. Sie ist im Ver­gleich zum Weih­nachts­geld steu­er­frei und kommt in vol­ler Höhe auf dem Kon­to der Ange­stell­ten an. Bei Mini­job­bern wird sie zudem nicht auf das Jah­res­ge­halt ange­rech­net.

Weih­nachts­geld ver­sus Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie

Bei bei­den han­delt es sich um eine frei­wil­li­ge Son­der­zah­lung, deren Höhe vari­ie­ren kann. Nur gut die Hälf­te der Ange­stell­ten erhält laut der Hans-Böck­ler-Stif­tung hier­zu­lan­de ein Weih­nachts­geld mit dem Novem­ber- oder Dezem­ber­ge­halt. Im Durch­schnitt liegt es bei rund 2.809 Euro brut­to. Es gibt für vie­le Unter­neh­men also noch Spiel­raum. Ähn­lich ver­hält es sich mit der Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie. Zahl­rei­che Fir­men haben bis­her Teil­be­trä­ge gewährt und den maxi­ma­len Betrag von 3.000 Euro bis Ende 2024 pro Mit­ar­bei­ten­den noch nicht aus­ge­schöpft. Haben die Beschäf­tig­ten z.B. bis­her eine Prä­mie in Höhe von 1.500 Euro erhal­ten, könn­ten wei­te­re 1.500 Euro als zusätz­li­ches Weih­nachts­bud­get noch aus­be­zahlt wer­den.

Wäh­rend vor­be­halt­lo­se Zah­lun­gen des klas­si­schen Weih­nachts­gel­des nach drei auf­ein­an­der­fol­gen­den Jah­ren zur Ver­pflich­tung wer­den, gehen Arbeit­ge­ber mit der Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie kei­ner­lei Risi­ko ein. Der Gesetz­ge­ber schreibt nur vor, dass sie zusätz­lich zum regu­lä­ren Arbeits­lohn gezahlt und in der Lohn­ab­rech­nung als sol­che gekenn­zeich­net wer­den muss. Zudem ist sie beliebt, weil Arbeit­neh­men­de das Geld brut­to wie net­to erhal­ten, da sie kom­plett von Steu­ern und Sozi­al­ab­ga­ben befreit ist. Auch die Arbeit­ge­ber spa­ren ihren Anteil an den Sozi­al­ver­si­che­run­gen ein und haben einen wesent­lich gerin­ge­ren finan­zi­el­len Auf­wand. Eine Win-Win-Situa­ti­on für bei­de Sei­ten.

Das Weih­nachts­geld hin­ge­gen ist voll lohn­steu­er­pflich­tig, wie fol­gen­des Bei­spiel der Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern ver­deut­licht: Beträgt das regu­lä­re Monats­ge­halt eines kin­der­lo­sen, gesetz­lich ver­si­cher­ten Mit­ar­bei­ten­den in Steu­er­klas­se 1 brut­to 3.000 Euro, wer­den davon jeden Monat 337 Euro an Lohn­steu­er abge­zo­gen. Zusätz­lich wer­den 631 Euro an Sozi­al­ab­ga­ben ein­be­hal­ten. Der Arbeit­ge­ber muss eben­falls 614 Euro an Sozi­al­ab­ga­ben leis­ten. Erhält der Beschäf­tig­te nun ein Weih­nachts­geld in Höhe von 3.000 Euro zusätz­lich, also 6.000 Euro brut­to im Novem­ber, ergibt sich fol­gen­de Steu­er­be­las­tung: Vom zusätz­li­chen Weih­nachts­geld wer­den wei­te­re 722 Euro an Lohn­steu­er und 631 Euro an Sozi­al­ab­ga­ben fäl­lig. Von den groß­zü­gi­gen 3.000 Euro Weih­nachts­geld kom­men beim Arbeit­neh­men­den nur 1.646 Euro an. Dabei wur­de nicht ein­mal Kir­chen­steu­er berück­sich­tigt. Die der­zei­ti­ge Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie ist durch die Steu­er- und Sozi­al­ab­ga­ben­frei­heit dem Weih­nachts­geld somit klar über­le­gen und sehr attrak­tiv.

Mini­job­ber als gro­ße Gewin­ner

Gering­fü­gig Beschäf­tig­te kön­nen eben­falls Weih­nachts­geld erhal­ten. In der Pra­xis wer­den sie aller­dings oft über­gan­gen. Außer­dem ist der sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Aspekt zu berück­sich­ti­gen. Denn das Weih­nachts­geld wird auf das Jah­res­ent­gelt ange­rech­net und kann im ungüns­tigs­ten Fall unge­wollt einen Mini­job in einen sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Midi­job umwan­deln, der zu Steu­er­nach­zah­lun­gen füh­ren wür­de. Die Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie wird zwar zusätz­lich zum Ver­dienst aus­be­zahlt, aber dem Jah­res­ent­gelt in Bezug auf die Ver­dienst­gren­ze bei gering­fü­gig Beschäf­tig­ten nicht hin­zu­ge­rech­net. Das bedeu­tet, dass sie aus sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­cher Sicht kei­ner­lei Aus­wir­kun­gen auf das Arbeits­ver­hält­nis hat. Bei meh­re­ren Mini­jobs kön­nen aus jedem Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis die vol­len 3.000 Euro Prä­mie unab­hän­gig von­ein­an­der ein­ge­sackt wer­den. Fröh­li­che Weih­nach­ten.

Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.: Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist in über 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

Foto: Pix­a­bay