Nach der Hochzeit: Die Qual der Wahl bei der Steuer

von | 27. Juli 2023 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

(red). Es ist Som­mer und die Hoch­zeits­sai­son ist in vol­lem Gan­ge. Braut­paa­re, die sich zur­zeit trau­en las­sen, dür­fen sich über Son­ne und war­me Tem­pe­ra­tu­ren freu­en. Nicht ins Schwit­zen kom­men soll­ten sie, wenn es um ihre künf­ti­ge Steu­er­erklä­rung geht. Denn Ver­hei­ra­te­te haben die Qual der Wahl, ob sie sich zusam­men oder getrennt ver­an­la­gen las­sen. Hier kommt die Fra­ge auf, wel­ches Steu­er­mo­dell für Ehe­paa­re güns­ti­ger ist. „Neben dem per­sön­li­chen Gus­to spielt die Ein­kom­mens­ver­tei­lung bei Ehe­paa­ren die ent­schei­den­de Rol­le”, erklärt Tobi­as Gerau­er, Vor­stand der Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern. Schnell kön­nen so ein paar hun­dert Euro pro Jahr mehr drin sein, bei rich­ti­gen Gut­ver­die­nern sogar ein paar tau­send Euro mehr.

Nach der Hoch­zeit kommt das Ehe­gat­ten­split­ting

Haben zwei sich Lie­ben­de gehei­ra­tet, wer­den sie als unbe­schränkt Steu­er­pflich­ti­ge vom Finanz­amt gemein­sam ver­an­lagt. Das heißt sie ver­schmel­zen steu­er­lich gese­hen zu einer Steu­er­per­son. Dies geschieht ent­we­der durch Ankreu­zen auf der Steu­er­erklä­rung oder auto­ma­tisch, wenn kein Kreuz gesetzt wur­de. Der Vor­teil liegt dar­in, dass Ehe­paa­re ihre Steu­er­erklä­rung gemein­sam erstel­len kön­nen und somit nicht nur Dop­pel­ar­beit, son­dern in der Regel auch Steu­ern ein­spa­ren kön­nen. Das Zau­ber­wort heißt Ehe­gat­ten­split­ting. Es bringt eini­ge Vor­tei­le mit sich und gilt rück­wir­kend für das gan­ze Hoch­zeits­jahr, auch wenn erst Ende Dezem­ber gehei­ra­tet wird. So kom­men für bei­de Ehe­gat­ten die zwei Grund­frei­be­trä­ge voll zum Tra­gen, auch wenn ein Gehalt dar­un­ter liegt. Der Wow-Effekt: Gemein­sam wer­den nicht so hohe Steu­er­sät­ze erreicht, weil der höhe­re Steu­er­satz durch den nied­ri­ge­ren im Mit­tel gedrückt wird. Schöpft einer von bei­den sei­ne Frei­be­trä­ge, wie den Frei­stel­lungs­auf­trag für Kapi­tal­erträ­ge, nicht aus, kann die Dif­fe­renz vom ande­ren Ehe­part­ner genutzt wer­den.

Wie hoch ist die Steu­er­erspar­nis?

Das lässt sich pau­schal nicht sagen. Der Steu­er­vor­teil fällt umso höher aus, je grö­ßer die Ein­kom­mens­dif­fe­renz der bei­den ist. Neh­men wir an, ein Mann hat ein zu ver­steu­ern­des Jah­res­ein­kom­men von 50.000 Euro und eine Frau von 20.000 Euro. Als unver­hei­ra­te­tes Paar wird die Ein­kom­men­steu­er für den Ein­zel­nen nach der Grund­ta­bel­le berech­net. Der Mann muss 11.343 Euro und die Frau 1.956 Euro an Ein­kom­men­steu­ern abfüh­ren. Die sum­mier­te Steu­er­last beträgt folg­lich 13.299 Euro.

Sind die bei­den mit­ein­an­der ver­hei­ra­tet und las­sen sich zusam­men ver­an­la­gen, wird für die Ein­kom­men­steu­er die Split­ting­ta­bel­le her­an­ge­zo­gen. Dabei wird bei­der Ein­kom­men erst addiert (macht zusam­men 70.000 Euro) und dann hal­biert sozu­sa­gen wie­der auf­ge­split­tet. Von die­sen 35.000 Euro wird die Steu­er berech­net. Sie beträgt 6.216 Euro pro Per­son. Mal zwei macht das eine Steu­er­last von 12.432 Euro für das Paar aus. Mit dem Ehe­gat­ten­split­ting fal­len in die­sem Bei­spiel also 867 Euro weni­ger an Steu­ern an. Ver­dient die Ehe­frau im Bei­spiel nur 15.000 Euro im Jahr, steigt der Steu­er­vor­teil auf 1.187 Euro an.

Alle Jah­re wie­der eine neue Wahl

Es steht Ehe­gat­ten grund­sätz­lich frei, ob sie sich zusam­men oder ein­zeln ver­an­la­gen las­sen. Dies ist unab­hän­gig von der Wahl der Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on. Was im Ein­zel­fall vor­teil­haf­ter ist, soll­te durch­ge­rech­net wer­den. Ein Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein berech­net das auto­ma­tisch bei der Erstel­lung der Steu­er­erklä­rung. Die Ent­schei­dung, wel­che Ver­an­la­gungs­art gewählt wird, muss jedes Jahr von Neu­em getrof­fen wer­den. Wird nichts ange­kreuzt, nimmt das Finanz­amt stan­dard­mä­ßig die gemein­sa­me Ver­an­la­gung und nicht die güns­ti­ge­re Vari­an­te an. Aller­dings soll­te man die Ent­schei­dung nicht dem Finanz­amt über­las­sen. In zahl­rei­chen Fäl­len fah­ren Ehe­leu­te mit einer Ein­zel­ver­an­la­gung bes­ser. Bei einer hohen Abfin­dung, beim Bezug von Ent­gel­ter­satz­leis­tun­gen oder hohen Krank­heits­kos­ten eines Ehe­part­ners soll­te die ein­zel­ne Ver­an­la­gung bei­spiels­wei­se in Erwä­gung gezo­gen wer­den. Bei einer gemein­sa­men Ver­an­la­gung fällt der Steu­er­bo­nus hin­ge­gen umso höher aus, je grö­ßer das Ein­kom­mens­ge­fäl­le zwi­schen den Part­nern ist. Im Fall eines Allein­ver­die­ners ist das Ehe­gat­ten­split­ting also ide­al.

Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.: Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist in über 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

Foto: Pix­a­bay