Parkgebührenbefreiung für Elektrofahrzeuge

von | 7. April 2025 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

Ver­ord­nung zur Ände­rung der Zustän­dig­keits­ver­ord­nung (ZuStV):

Wei­ßen­burg (red). Ab dem 01.04.2025 sind bay­ern­weit elek­trisch betrie­be­ne Fahr­zeu­ge im Sin­ne von § 2 Nr. 1 des Elek­tro­mo­bi­li­täts­ge­set­zes (EmoG), die nach § 4 EmoG gekenn­zeich­net sind, in den ers­ten drei Stun­den eines Park­vor­gangs bei der Nut­zung der Park­schei­be oder Nut­zung der jeweils ange­ord­ne­ten Ein­rich­tung zur Über­wa­chung der Park­zeit von der Ent­rich­tung von Park­ge­büh­ren befreit. (Vgl. Schrei­ben C14-36–10‑3–17 des Bay­er. Staats­mi­nis­te­ri­um des Innern, für Sport und Inte­gra­ti­on vom
29.01.2025).

Ziel der Rege­lung ist die För­de­rung der Elek­tro­mo­bi­li­tät. Elek­trisch betrie­be­nen Fahr­zeu­gen soll kos­ten­lo­ses par­ken gene­rell für drei Stun­den ermög­licht wer­den, um kli­ma- und umwelt­schäd­li­che Aus­wir­kun­gen des moto­ri­sier­ten Indi­vi­du­al­ver­kehrs zu ver­rin­gern.

Rechts­grund­la­ge: § 10 Satz 3 und 4 ZuStV
Elek­trisch betrie­be­ne Fahr­zeu­ge im Sin­ne von § 2 Nr. 1 des Elek­tro­mo­bi­li­täts­ge­set­zes (EmoG), die nach § 4 EmoG gekenn­zeich­net sind, sind in den ers­ten drei Stun­den eines Park­vor­gangs bei Nut­zung der Park­schei­be oder Nut­zung der jeweils ange­ord­ne­ten Ein­rich­tung zur Über­wa­chung der Park­zeit von der Ent­rich­tung von Park­ge­büh­ren befreit. § 3 Abs. 2 und 3 EmoG bleibt unbe­rührt.

Defi­ni­ti­on der elek­trisch betrie­ben Fahr­zeu­ge
Von die­ser Neu­re­ge­lung kön­nen nur elek­trisch betrie­be­ne Fahr­zeu­ge im Sin­ne des EmoG Gebrauch machen. Dar­über hin­aus müs­sen die­se nach § 4 EmoG gekenn­zeich­net sein, um die Park­ge­büh­ren­be­frei­ung nut­zen zu kön­nen. In der Pra­xis bedeu­tet dies regel­mä­ßig eine Kenn­zeich­nung mit einem sog. „E‑Kennzeichen“. Fahr­zeu­gen aus ande­ren Staa­ten kann auf Antrag von Zulas­sungs­be­hör­den eine ent­spre­chen­de blaue Pla­ket­te zuge­teilt wer­den, wel­che an der Rück­sei­te des Fahr­zeugs gut sicht­bar ange­bracht wird.

Aus­nah­men
Unab­hän­gig von der Park­ge­büh­ren­be­frei­ung sind die wei­te­ren Park­re­ge­lun­gen vor Ort wei­ter­hin maß­geb­lich. Denn § 10 Satz 3 und 4 ZuStV beschränkt sich auf die Rege­lung der Park­ge­büh­ren. Soweit etwa eine zuläs­si­ge Höchst­park­dau­er ange­ord­net ist, gilt die­se für alle Fahr­zeu­ge und darf nicht über­schrit­ten wer­den. Soll­te die maxi­mal erlaub­te Zeit zum Par­ken also unter drei Stun­den lie­gen, wird sie durch die Gebüh­ren­be­frei­ung nicht außer Kraft gesetzt.

Die­se Neu­re­ge­lung gilt grund­sätz­lich nur für öffent­li­che Ver­kehrs­flä­chen, nicht jedoch für pri­vat­recht­lich betrie­be­ne Park­plät­ze (z. B. Super­markt­park­plät­ze, Plät­ze mit Schran­ken).

Was bedeu­tet das für Wei­ßen­burg?
Die Rege­lung beschränkt sich somit aktu­ell auf die in § 1 der Park­ge­büh­ren­ord­nung der Stadt Wei­ßen­burg i.Bay. auf­ge­führ­ten Berei­che, also die mar­kier­ten Park­flä­chen im Alt­stadt­be­reich sowie am Park­platz „Am Pler­rer“.

Nach­dem in der städ­ti­schen Park­ge­büh­ren­ord­nung die Höchst­park­dau­er auf 100 Minu­ten regle­men­tiert ist, kön­nen elek­trisch betrie­be­ne Fahr­zeu­ge ab 01. April 2025 im Alt­stadt­be­reich und am Park­platz „Am Pler­rer“ zwar kos­ten­los jedoch nur bis zu einer Höchst­park­dau­er von 100 Minu­ten par­ken.

Nach­dem die städ­ti­schen Park­schein­au­to­ma­ten kei­nen Park­schein für ein kos­ten­los­tes Par­ken von 100 Minu­ten aus­ge­ben kön­nen, ist das Aus­le­gen der Park­schei­be in den ent­spre­chen­den Fahr­zeu­gen unter Ein­hal­tung der zuläs­si­gen Höchst­park­dau­er aus­rei­chend.

Foto: Pix­a­bay