Renovieren, reparieren, bis zu 1.200 Euro sparen

von | 10. Juli 2026 | Allgemein, Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

Das alte Bad wirkt längst aus der Zeit gefal­len, das Wohn­zim­mer braucht einen neu­en Anstrich und die Ter­ras­se soll ver­grö­ßert wer­den. Sowohl Eigen­tü­mer als auch Mie­ter, die ihr Zuhau­se ver­schö­nern oder instand hal­ten las­sen, müs­sen die Kos­ten nicht allein tra­gen. Denn für zahl­rei­che klei­ne und gro­ße Hand­wer­ker­ar­bei­ten kön­nen vom Finanz­amt bis zu 1.200 Euro zurück­ge­holt wer­den. Damit las­sen sich Wohn­träu­me güns­ti­ger ver­wirk­li­chen.

Von der Schim­mel­be­sei­ti­gung bis zur Ter­ras­sen­über­da­chung

„Die Lis­te der bezu­schuss­ten Arbei­ten ist län­ger, als vie­le Steu­er­zah­ler ver­mu­ten“, erläu­tert Tobi­as Gerau­er, Steu­er­be­ra­ter und Vor­stand der Lohi. Sie geht von der Behe­bung eines ver­stopf­ten Abflus­ses bis zur kom­plet­ten Gestal­tung des Gar­tens, vom Schorn­stein­fe­ger über die Repa­ra­tur der Wasch­ma­schi­ne, dem Anbrin­gen einer Mar­ki­se bis zum Aus­bau des Dach­bo­dens. Selbst das Stim­men eines Kla­viers oder die Umsied­lung eines Wes­pen­nests fal­len dar­un­ter.

Eigen­tü­mer und Mie­ter pro­fi­tie­ren glei­cher­ma­ßen

Die Rege­lung ist ein­fach. Bis zu 6.000 Euro kön­nen pro Jahr gel­tend gemacht wer­den. Davon wer­den 20 Pro­zent berück­sich­tigt. Somit ist eine Steu­er­erspar­nis von 1.200 Euro drin, die direkt von der Steu­er­schuld abge­zo­gen wird. Der Steu­er­vor­teil wirkt sich damit maxi­mal aus. Begüns­tigt sind die Kos­ten für die Arbeits­leis­tung der Hand­wer­ker, deren Fahrt­kos­ten und gege­be­nen­falls die Kos­ten für ein­ge­setz­te Maschi­nen und Ver­brauchs­mit­tel sowie Ent­sor­gungs­kos­ten. Mate­ri­al­kos­ten wie Flie­sen, Far­be oder Pflas­ter­stei­ne sind hin­ge­gen grund­sätz­lich aus­ge­schlos­sen.

Die Arbeit muss vor Ort erfol­gen

Eine zen­tra­le Vor­aus­set­zung für die­sen Steu­er­bo­nus lau­tet, dass die Leis­tung im Haus­halt oder des­sen unmit­tel­ba­ren Umfeld oder auf dem Grund­stück aus­ge­führt wird. Auch die miet­freie Stu­den­ten­woh­nung des Kin­des und die Feri­en­woh­nung inner­halb der Euro­päi­schen Uni­on bezie­hungs­wei­se des Euro­päi­schen Wirt­schafts­raums wer­den dazu gezählt.

Weni­ger bekannt ist, dass Hand­wer­kerleis­tun­gen sogar bei einem Neu­bau abge­setzt wer­den kön­nen. Ent­schei­dend ist, dass sie erst ab dem Zeit­punkt durch­ge­führt wer­den, wenn die Eigen­tü­mer bereits dar­in fest woh­nen. Um spä­te­re Zwei­fel beim Finanz­amt aus­räu­men zu kön­nen, rät Gerau­er, den Ein­zugs­tag durch den Umzugs­ter­min bei der Spe­di­ti­on oder die Ummel­dung bei der Mel­de­be­hör­de nach­zu­wei­sen. Als bezugs­fer­tig gilt ein Haus, wenn Türen und Fens­ter ein­ge­baut sind sowie Strom- und Was­ser­an­schluss, sani­tä­re Ein­rich­tun­gen und eine funk­tio­nie­ren­de Hei­zung vor­han­den sind.

Rech­nung und Über­wei­sung sind Pflicht

Wer den Hand­wer­ker­bo­nus nut­zen möch­te, darf nicht selbst Hand anle­gen, son­dern muss den Auf­trag einer Fir­ma ertei­len. Der beauf­trag­te Hand­werks­be­trieb muss aber nicht zwin­gend in der Hand­werks­rol­le ein­ge­tra­gen sein. Grund­sätz­lich kann jeder gewerb­lich täti­ge Anbie­ter ent­spre­chen­de Leis­tun­gen erbrin­gen.

Nun kommt es auf die rich­ti­ge Vor­ge­hens­wei­se an: Das Finanz­amt akzep­tiert näm­lich kei­ne Bar­zah­lung. Als Nach­wei­se wer­den ein Über­wei­sungs­be­leg oder Kon­to­aus­zug sowie eine ord­nungs­ge­mä­ße Rech­nung ver­langt. Mate­ri­al­kos­ten müs­sen auf der Rech­nung immer getrennt von den übri­gen Kos­ten aus­ge­wie­sen wer­den. Daher unbe­dingt die Rech­nung kon­trol­lie­ren und bei Bedarf monie­ren.

Staat­li­che För­de­run­gen sind nicht kom­bi­nier­bar

Eine steu­er­li­che För­de­rung schei­det aus, wenn für die­sel­be Maß­nah­me bereits ein ande­res staat­li­ches För­der­pro­gramm in Anspruch genom­men wird. Dazu zäh­len bei­spiels­wei­se Zuschüs­se oder zins­güns­ti­ge Dar­le­hen der KfW. Wer­den jedoch nur ein­zel­ne ener­ge­ti­sche Sanie­rungs­maß­nah­men geför­dert, kön­nen ande­re Hand­wer­kerleis­tun­gen rund um die Immo­bi­lie, die nicht unter die­se För­de­rung fal­len, natür­lich noch steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den.

Tipp: So wird der Steu­er­bo­nus ver­dop­pelt

Ist der maxi­ma­le Steu­er­vor­teil von 1.200 Euro in einem Jahr aus­ge­schöpft, kann eine geschick­te Pla­nung der Aus­ga­ben und Auf­trags­ver­ga­be sinn­voll sein. „In die­sem Fall ist es cle­ver, grö­ße­re Maß­nah­men zu split­ten und die Rech­nungs­le­gung auf zwei Kalen­der­jah­re zu ver­tei­len. Denn mit zwei (Teil-)Rechnungen lässt sich der steu­er­li­che Vor­teil zwei­mal nut­zen“, ver­deut­licht der Steu­er­ex­per­te der Lohi. Wer also eine Reno­vie­rung plant, kann nicht nur sein Zuhau­se ver­schö­nern, son­dern gleich­zei­tig auch die Steu­er­last mit dem Hand­wer­ker­bo­nus sen­ken.

Schlüs­sel­wör­ter:  Hand­wer­kerleis­tun­gen, Hand­wer­ker­kos­te­ten, Hand­werks­be­trieb, Reno­vie­rung, Sanie­rung, Aus­bau, Anbau, Steu­er­bo­nus, Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung

Über die Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist mit rund 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit über 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

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