Rückenwind fürs Ehrenamt: Steuerpauschale steigt 2026

von | 14. April 2026 | Allgemein, Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

Seit dem Im Zuge der Kom­mu­nal­wah­len in eini­gen Bun­des­län­dern rück­te das The­ma Ehren­amt als Fun­da­ment für ein leben­di­ges Mit­ein­an­der in der Gemein­de wie­der stär­ker ins Blick­feld. Ohne frei­wil­li­ge Hel­fer lägen kul­tu­rel­le Ange­bo­te, Nach­bar­schafts­hil­fe, Sport­ver­ei­ne, Jugend- oder Senio­ren­ar­beit vie­ler­orts brach. Nicht nur poli­tisch, son­dern auch steu­er­lich wird das frei­wil­li­ge Auf­brin­gen von Zeit und Ener­gie für das Gemein­wohl 2026 auf­ge­wer­tet. Die Ehren­amts­pau­scha­le wur­de zum 1. Janu­ar von 840 auf 960 Euro erhöht.

Was steckt hin­ter der Ehren­amts­pau­scha­le?

Die Ehren­amts­pau­scha­le ist ein attrak­ti­ver Steu­er­frei­be­trag, der Ein­nah­men aus einer ehren­amt­li­chen Tätig­keit bis zu einer jähr­li­chen Höhe von 960 Euro steu­er- und sozi­al­ab­ga­ben­frei stellt. Die Zah­lung kommt damit unge­kürzt auf dem Kon­to der Men­schen an, die sich in ihrer Frei­zeit für das Gemein­wohl enga­gie­ren. Der Frei­be­trag gilt ein­mal pro Per­son und Kalen­der­jahr. Sie ist unab­hän­gig davon, in wie vie­len Orga­ni­sa­tio­nen man tätig ist. Eine Ver­viel­fa­chung des Frei­be­trags durch meh­re­re Ehren­äm­ter ist nicht mög­lich. Für ein und die­sel­be Tätig­keit dür­fen auch nicht ver­schie­de­ne Steu­er­pau­scha­len genutzt wer­den. Eine Kom­bi­na­ti­on mit dem Übungs­lei­ter­frei­be­trag zum Bei­spiel ist zuläs­sig, wenn es sich um unter­schied­li­che ehren­amt­li­che Tätig­kei­ten han­delt. Auch wenn die Ehren­amts­pau­scha­le steu­er­frei ist, muss sie vom Emp­fän­ger in der Jah­res­steu­er­erklä­rung kor­rekt ein­ge­tra­gen wer­den.

Bei­spiel: Herr Mül­ler ist in sei­ner Frei­zeit Ver­eins­vor­stand. Für die­se Tätig­keit kann Herr Mül­ler bis zu 960 Euro steu­er­frei erhal­ten, wenn sein Ver­ein ihm dies im Rah­men der finan­zi­el­len Mög­lich­kei­ten zah­len kann. Auch für den Ver­ein fal­len für die frei­wil­li­ge Zah­lung des Aner­ken­nungs­be­trags kei­ne Steu­ern oder Abga­ben an. Im Gegen­satz zu einer rei­nen Auf­wands­ent­schä­di­gung muss der Ehren­amt­ler bei der Pau­scha­le kei­ne tat­säch­li­chen Kos­ten wie Mate­ri­al- oder Fahrt­kos­ten nach­wei­sen. Es han­delt sich um eine Wür­di­gung der Akti­vi­tä­ten ohne Ein­zel­nach­wei­se und grö­ße­ren Ver­wal­tungs­auf­wand. Auf­wän­de wie Mate­ri­al- oder Fahrt­kos­ten kön­nen unab­hän­gig davon durch den Ver­ein erstat­tet wer­den. 

 An wel­che Vor­aus­set­zun­gen knüpft die Pau­scha­le an?

„Ein­fach 960 Euro von der Steu­er abzie­hen, weil man ehren­amt­lich unter­wegs ist, das geht lei­der nicht“, erklärt die Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern. Damit die Ver­gü­tung steu­er­frei ist, wer­den vom Gesetz­ge­ber wie immer ein paar Bedin­gun­gen gestellt. So muss die ehren­amt­li­che Tätig­keit grund­sätz­lich unent­gelt­lich, also nicht im Rah­men eines regu­lä­ren Arbeits­ver­hält­nis­ses, erfol­gen. Der Ver­ein kann die Ehren­amts­pau­scha­le ent­we­der direkt an die Ehren­amt­li­chen aus­zah­len oder im Fal­le eines Ver­zichts eine Zuwen­dungs­be­stä­ti­gung aus­stel­len, wel­che die Ehren­amt­li­chen mit ihrer Steu­er­erklä­rung gel­tend machen kön­nen. Dies wird als Rück­spen­de bezeich­net. Jedoch muss der Ver­ein im Fall der Rück­spen­de den­noch über Geld­mit­tel ver­fü­gen und theo­re­tisch in der Lage sein, die Ehren­amts­pau­scha­le aus­zu­be­zah­len.    

Wei­ter­hin darf die Tätig­keit nur neben­be­ruf­lich und nicht haupt­be­ruf­lich aus­ge­übt wer­den. Als neben­be­ruf­lich wird ein Enga­ge­ment ein­ge­stuft, in das nicht mehr als ein Drit­tel einer Voll­zeit­stel­le, maxi­mal 14 Stun­den pro Woche, an Zeit inves­tiert wird. Auch Men­schen ohne Haupt­be­ruf kön­nen mit der Ehren­amts­pau­scha­le eine finan­zi­el­le Aner­ken­nung ihres ehren­amt­li­chen Enga­ge­ments erhal­ten. Dazu zäh­len Stu­die­ren­de, Arbeits­lo­se, Emp­fän­ger von Bür­ger­geld, Haus­frau­en und Haus­män­ner sowie Rent­ner. Gut zu wis­sen: Bei Mini­job­bern wirkt sich die Ehren­amts­pau­scha­le nicht auf die monat­li­che Mini­job-Gren­ze von 603 Euro aus. Typi­sche Ver­eins­äm­ter sind zum Bei­spiel Vor­stand, Pro­to­koll­füh­rer, Kas­sier oder Platz­wart. Die Ehren­amts­pau­scha­le ist nicht an bestimm­te Tätig­kei­ten gebun­den und für eine Viel­zahl ehren­amt­li­cher Auf­ga­ben anwend­bar.

Wich­tig ist außer­dem, dass die Akti­vi­tät für eine gemein­nüt­zi­ge, mild­tä­ti­ge oder kirch­li­che Orga­ni­sa­ti­on oder eine öffent­lich-recht­li­che Ein­rich­tung erfolgt. Eine wei­te­re Bedin­gung ist, dass die Pau­scha­le durch die Orga­ni­sa­ti­on recht­lich sau­ber gere­gelt ist. Sie muss ent­we­der in der Ver­eins­sat­zung ver­an­kert sein oder vor­ab durch einen for­mel­len Beschluss des Vor­stands oder der Mit­glie­der­ver­samm­lung legi­ti­miert wer­den. Aus den Ver­eins­un­ter­la­gen soll­te trans­pa­rent her­vor­ge­hen, wer für wel­che Tätig­keit eine Ehren­amts­pau­scha­le erhält. Idea­ler­wei­se wird mit den Emp­fän­gern eine schrift­li­che Hono­rar­ver­ein­ba­rung geschlos­sen. Für die Steu­er­erklä­rung ist eine schlüs­si­ge Bezeich­nung im Ver­wen­dungs­zweck der Über­wei­sung erfor­der­lich. So wird die steu­er­li­che Anpas­sung im rea­len Leben zum Erfolg und belohnt einen Ein­satz für die Gesell­schaft nicht nur ideell, son­dern auch finan­zi­ell.  

Über die Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist mit rund 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit über 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

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