So wird Technik zum Steuerspar-Booster

von | 30. September 2025 | Allgemein, Altmühlfranken, Gunzenhausen, Pleinfeld, Treuchtlingen, Weißenburg

Im digi­ta­len Zeit­al­ter gehö­ren Lap­top, Moni­tor und eine sta­bi­le Inter­net­ver­bin­dung zur Grund­aus­stat­tung im Home­of­fice. Ein Lap­top mit allem, was dazu gehört, stellt für vie­le Haus­hal­te eine gro­ße Aus­ga­be dar. Die Kos­ten kön­nen jedoch durch die Mög­lich­keit, die­se unver­zicht­ba­ren Arbeits­mit­tel steu­er­lich abzu­set­zen, gesenkt wer­den. Dies betrifft die­je­ni­gen, die ihre Gerä­te auch beruf­lich nut­zen. Wie Sie die beruf­li­che Nut­zung nach­wei­sen, erfah­ren Sie im Arti­kel.

Mit der neue­ren, ver­kürz­ten Nut­zungs­dau­er von einem Jahr kön­nen Lap­top, PC und Tablets für das Anschaf­fungs­jahr unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen voll­stän­dig abge­setzt wer­den. Arbeit­neh­men­de set­zen die Tech­nik als Wer­bungs­kos­ten ab, sofern eine beruf­li­che Nut­zung gege­ben ist. Eine ange­stell­te Fri­seu­rin oder ein Lager­ar­bei­ter wer­den dem Finanz­amt die beruf­li­che Nut­zung kaum dar­le­gen kön­nen, in allen kauf­män­ni­schen, gra­fi­schen oder leh­ren­den Beru­fen ist das jedoch plau­si­bel. Eine pri­va­te Mit­nut­zung ist dabei erlaubt.

Wie wird die beruf­li­che Nut­zung fest­ge­legt?

Der Gesetz­ge­ber ver­langt, dass die Gerä­te zumin­dest zu zehn Pro­zent Zeit­an­teil beruf­lich genutzt wer­den, damit ein Abset­zen über­haupt mach­bar ist. Dies trifft zu, wenn ab und zu E‑Mails abge­ru­fen und beant­wor­tet wer­den. In der Regel akzep­tie­ren die Finanz­äm­ter 50 Pro­zent beruf­li­che Nut­zung, wenn es zum Berufs­bild passt. Bei stark com­pu­ter­af­fi­nen Beru­fen, wie ITlern, Redak­teu­ren oder wis­sen­schaft­li­chen Mit­ar­bei­ten­den, sind sogar 80 Pro­zent drin. Aber auch eine voll­stän­di­ge Aner­ken­nung ist mög­lich, wenn das Gerät aus­schließ­lich beruf­lich genutzt wird.

Bei einer rein beruf­li­chen Nut­zung ist eine Beschei­ni­gung des Arbeit­ge­bers als Nach­weis hilf­reich. Der Besitz eines wei­te­ren PCs kann auch ein Indiz dafür sein. Bei der antei­li­gen beruf­li­chen Nut­zung reicht als ein­fa­cher Nach­weis eine Auf­lis­tung der beruf­li­chen Tätig­kei­ten, die mit dem Lap­top erle­digt wer­den. In man­chen Fäl­len wird eine Art Tage­buch erwar­tet, das die beruf­li­che und pri­va­te Nut­zung in einem Zeit­raum von drei Mona­ten doku­men­tiert. Dies ist der Fall, wenn dem Finanz­amt der beruf­li­che Anteil nicht glaub­wür­dig erscheint.

Peri­phe­rie, Zube­hör und Soft­ware sind absetz­bar

Es ist nicht nur das Lap­top selbst mit der Steu­er­erklä­rung absetz­bar, son­dern die gesam­te Peri­phe­rie sowie Soft­ware eben­falls. Das beginnt bei Moni­tor, Dru­cker, Maus, Tas­ta­tur, Web­cam und Head­set, über Netz­tei­le, exter­ne Fest­plat­ten, Laut­spre­cher, Adap­ter und USB-Hubs bis hin zu Zube­hör. Auch das Zube­hör wird übli­cher­wei­se ent­spre­chend dem Nut­zungs­an­teil des PCs abge­setzt. Wenn das Lap­top zu 60 Pro­zent beruf­lich genutzt wird, wird genau die­ser Pro­zent­satz auf den Kauf­preis des Dru­ckers bei­spiels­wei­se über­tra­gen. Die gilt auch für all­ge­mei­ne Soft­ware wie MS-Office-Pro­gram­me.

Wird eine spe­zi­el­le Soft­ware aus­schließ­lich beruf­lich ein­ge­setzt, ist die­se voll­stän­dig absetz­bar. Das trifft fer­ner auf Zube­hör, zum Bei­spiel ein Head­set, das eben­falls rein beruf­lich genutzt wird, zu. Dru­cker­pa­tro­nen, Dru­cker­pa­pier und Bat­te­rien für Funk­mäu­se sind als Arbeits­mit­tel absetz­bar. Gera­de sol­che Klei­nig­kei­ten und die Kos­ten für Soft­ware-Updates wer­den beim Erstel­len der Steu­er­erklä­rung oft­mals über­se­hen.

So machen Sie Ihre Tech­nik zu Geld

Damit der Steu­er-Boos­ter bei den Wer­bungs­kos­ten gelingt, sind Kauf­be­le­ge bzw. Rech­nun­gen not­wen­dig, und zwar für jedes Teil, das abge­setzt wer­den soll. Also müs­sen die­se für die Steu­er­erklä­rung auf­ge­ho­ben wer­den. „Das gilt eben­so bei Käu­fen von gebrauch­ter Ware, da es den Finanz­be­hör­den egal ist, ob ein Lap­top neu oder gebraucht gekauft wird“, erklärt die Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern.

Hier ein Rechen­bei­spiel: Eine Lehr­kraft stat­tet sich mit einem Lap­top für 1.200 Euro, einem Moni­tor für 300 Euro, Zube­hör für 150 Euro und Soft­ware für 250 Euro aus. Ins­ge­samt hat die Per­son 1.900 Euro aus­ge­ge­ben. Die Hälf­te davon, also 950 Euro, kann sie bei den Wer­bungs­kos­ten ein­tra­gen, da sie die Tech­nik zu 50 Pro­zent beruf­lich nutzt. Wir neh­men an, die­se Per­son hat in dem Jahr wei­te­re Wer­bungs­kos­ten auf­grund der Home­of­fice- und Ent­fer­nungs­pau­scha­le in Höhe von 1.050 Euro. Von den 2.000 Euro Wer­bungs­kos­ten wird die Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le in Höhe von 1.230 Euro abge­zo­gen. Für den über­stei­gen­den Betrag von 770 Euro gibt es den Steu­er­vor­teil. 

Über die Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist mit rund 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit über 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

Foto: Pix­a­bay