Steuerentlastungen 2025 für Familien und Arbeitnehmer

von | 27. Januar 2025 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

(red). Das neue Jahr bringt für Mil­lio­nen Men­schen steu­er­li­che Ver­bes­se­run­gen. Trotz Ampel-Aus wur­den noch eine Viel­zahl klei­ne­rer Ände­run­gen mit dem Steuer­fort­ent­wick­lungs- und Jah­res­steu­er­ge­setz beschlos­sen. Von wel­chen Steu­er­ent­las­tun­gen Arbeit­neh­mer, Mini­job­ber, Fami­li­en und Ver­mie­ter seit dem Jah­res­wech­sel pro­fi­tie­ren, erläu­tert die Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern (Lohi). Aller­dings steht unterm Strich oft nicht mehr Geld zur Ver­fü­gung, weil Bei­trags­er­hö­hun­gen und höhe­re Bei­trags­be­mes­sungs­gren­zen bei den Sozi­al­ver­si­che­run­gen sowie der gestie­ge­ne CO₂-Preis das Steu­er­plus bei vie­len Haus­hal­ten wie­der auf­zeh­ren. Wäh­rend Fami­li­en mit Kin­dern und Gering­ver­die­ner zu den Gewin­nern zäh­len, füh­ren die Ände­run­gen bei Sin­gles und Gut­ver­die­nern zu Gehalts­ein­bu­ßen.

Mehr Net­to vom Brut­to

Anhe­bung des Grund­frei­be­trags 2025 um 312 Euro auf 12.096 Euro als Aus­gleich zur Infla­ti­on. Der Grund­frei­be­trag ist der Teil des Ein­kom­mens, der nicht ver­steu­ert wer­den muss. Davon pro­fi­tie­ren alle Steu­er­pflich­ti­gen, auch Rent­ner. Bei Ehe­paa­ren bleibt der dop­pel­te Grund­frei­be­trag von 24.192 Euro steu­er­frei. Bei­spiel: Allein­ste­hen­de ohne Kin­der zah­len bei einem zu ver­steu­ern­den Jah­res­ein­kom­men von 20.000 Euro ledig­lich Steu­ern auf den Teil des Ein­kom­mens, der den Grund­frei­be­trag von 12.096 Euro über­steigt. Das bedeu­tet, dass nur 7.904 Euro (20.000 Euro – 12.096 Euro) besteu­ert wer­den.

Min­dest­lohn und Mini­job

Der gesetz­li­che Min­dest­lohn in Deutsch­land passt sich dem Lohn­ni­veau an und erreicht zum 1. Janu­ar 12,82 Euro. Das kommt Mil­lio­nen Gering­ver­die­nern und Mini­job­bern zugu­te. Par­al­lel dazu ver­schiebt sich die Ver­dienst­gren­ze für Mini­job­ber 2025 auf 556 Euro je Monat. Bis zu die­sem Betrag wer­den kei­ne Bei­trä­ge für die Kranken‑, Pfle­ge- oder Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung abge­zo­gen. Durch die Lohn­er­hö­hung müs­sen Mini­job­ber ihre Arbeits­zeit aber nicht redu­zie­ren. Wie bis­her dür­fen 43 Stun­den pro Monat geleis­tet wer­den.

Das Plus für Fami­li­en

Das monat­li­che Kin­der­geld steigt ab 1. Janu­ar um 5 Euro pro Kind auf 255 Euro an. Gleich­zei­tig wird der jähr­li­che Kin­der­frei­be­trag um 30 Euro auf 3.336 Euro je Eltern­teil ange­ho­ben. Die­ser wird rech­ne­risch bei der Ermitt­lung des zu ver­steu­ern­den Ein­kom­mens berück­sich­tigt und senkt so die Steu­er­last von Fami­li­en. Aller­dings wirkt er sich erst ab einem zu ver­steu­ern­den Ein­kom­men von rund 83.000 € bei ver­hei­ra­te­ten Eltern aus. Liegt das zu ver­steu­ern­de Ein­kom­men dar­un­ter, bleibt es beim Kin­der­geld.

Kin­der­be­treu­ung bes­ser geför­dert

Eltern kön­nen sich freu­en. Bis­her las­sen sich Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten, wie Kita- oder Schul­ge­büh­ren, nur zu zwei Drit­teln bis maxi­mal 4.000 Euro als Son­der­aus­ga­ben in der „Anla­ge Kind“ mit der Steu­er­erklä­rung abset­zen. Mit Jah­res­wech­sel wur­de die Höchst­gren­ze auf 4.800 Euro her­auf­ge­setzt. Neu ist eben­falls, dass künf­tig 80 Pro­zent der Auf­wen­dun­gen bis zum 14. Geburts­tag des Kin­des berück­sich­tigt wer­den kön­nen.

Mehr Unter­halt absetz­bar

Der steu­er­lich absetz­ba­re Höchst­be­trag für Unter­halts­zah­lun­gen wur­de an den Grund­frei­be­trag ange­passt. Er liegt 2025 eben­falls bei 12.096 Euro. Ist ein Steu­er­pflich­ti­ger gegen­über einer ande­ren Per­son zum Unter­halt ver­pflich­tet, kön­nen die­se Auf­wen­dun­gen als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abge­setzt wer­den, sofern die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen, u. a. die Bedürf­tig­keit des Unter­halts­emp­fän­gers, erfüllt sind. Jedoch müs­sen Unter­halts­zah­lun­gen ab dem 1. Janu­ar per Bank­über­wei­sung getä­tigt wer­den. Bar­zah­lun­gen wer­den nicht mehr aner­kannt.

Ent­las­tungs­be­trag für Allein­er­zie­hen­de

Der steu­er­li­che Ent­las­tungs­be­trag für Allein­er­zie­hen­de kann von dau­ernd getrennt­le­ben­den Ehe­gat­ten oder Lebens­part­nern ab sofort ab dem Tren­nungs­mo­nat als Frei­be­trag über das Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­fah­ren genutzt wer­den. Not­wen­di­ge Vor­aus­set­zung ist, dass ein Kin­der­geld­an­spruch besteht und das Kind tat­säch­lich im Haus­halt lebt und dort gemel­det ist. Für jeden Monat, in dem die Bedin­gun­gen erfüllt sind, gibt es ein Zwölf­tel des jähr­li­chen Frei­be­trags von 4.260 Euro für ein Kind. Für jedes wei­te­re Kind kom­men 240 Euro hin­zu. In den Fol­ge­jah­ren nach dem Tren­nungs­jahr kann der Ent­las­tungs­be­trag nur noch über die Steu­er­klas­se II berück­sich­tigt wer­den.

Steu­er­frei­er Gesund­heits­bo­nus

Gesund­heits­be­wuss­tes Ver­hal­ten wird belohnt. Bonus­leis­tun­gen der Kran­ken­kas­sen gel­ten bis zu einer Höhe von 150 EUR je ver­si­cher­ter Per­son und Bei­trags­jahr dau­er­haft nicht als steu­er­pflich­ti­ge Bei­trags­er­stat­tung. Die­se Sum­me über­stei­gen­de Bonus­leis­tun­gen erhö­hen aber wei­ter­hin die Steu­er. Andern­falls müs­sen Steu­er­pflich­ti­ge nach­wei­sen, dass es sich bei den höhe­ren Bonus­zah­lun­gen nicht um Bei­trags­er­stat­tun­gen han­delt.

Mehr steu­er­freie Son­nen­en­er­gie

Bis­her waren Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen auf Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern und gemischt genutz­ten Gebäu­den bis zu einer Brut­to­leis­tung von 15 kWp je Wohn- oder Gewer­be­ein­heit steu­er­frei. Mit dem Jah­res­wech­sel sind bis zu 30 kWp je Ein­heit von der Ein­kom­men­steu­er befreit. Dies gilt für Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen, die ab dem Jahr 2025 neu ange­schafft, in Betrieb genom­men oder erwei­tert wer­den. Die Ein­spei­se­ver­gü­tung muss bis zu die­ser Leis­tung nicht in der Steu­er­erklä­rung ange­ge­ben wer­den. Über­steigt die Brut­to­leis­tung die Höchst­gren­ze, ent­fällt die Steu­er­be­frei­ung gänz­lich.

Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.

Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist mit rund 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit über 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

Foto: Pix­a­bay