Steuererklärung von Lehrkräften: Neue Tagespauschale ersetzt das bisherige Arbeitszimmer

von | 20. Juni 2024 | Altmühlfranken, Treuchtlingen, Weißenburg

(red). Für Lehr­kräf­te lohnt es sich beson­ders, eine Steu­er­erklä­rung abzu­ge­ben. Mehr­mals wöchent­lich Fahr­ten zur Schu­le, Fort­bil­dun­gen, Klas­sen­fahr­ten, Unter­richts­ma­te­ria­li­en, Fach­li­te­ra­tur und die digi­ta­le Aus­stat­tung, der Lehr­be­ruf gene­riert sehr vie­le Wer­bungs­kos­ten, die ein gro­ßes Steu­er­spar­po­ten­zi­al ber­gen. Bis­her konn­ten Lehr­kräf­te ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer abset­zen. Doch das hat sich in der Steu­er­erklä­rung für das Jahr 2023 grund­le­gend geän­dert. Das Arbeits­zim­mer wur­de durch die Tages­pau­scha­le für zu Hau­se ersetzt. Die Vor­zü­ge der Neu­re­ge­lung erklärt die Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern (Lohi).

Ent­fer­nungs­pau­scha­le plus Tages­pau­scha­le

Wäh­rend in ande­ren Beru­fen ent­we­der die Home­of­fice- oder die Ent­fer­nungs­pau­scha­le für die Fahr­ten in die Fir­ma für einen Arbeits­tag ange­setzt wer­den kann, dür­fen Leh­rer par­al­lel anset­zen. Eine Neu­re­ge­lung, die Lehr­kräf­ten bei der Ein­kom­men­steu­er einen Son­der­sta­tus ver­leiht. Zum einen sind Leh­rer in der Schu­le je nach Schul­typ zwi­schen 21 und 29 Stun­den pro Woche unter­wegs, wenn sie Unter­richts­stun­den abhal­ten. Für die­se Fahr­ten zur Tätig­keits­stät­te las­sen sich für die ers­ten 20 km pro gefah­re­nen Kilo­me­ter 30 Cent und für jeden gefah­re­nen Kilo­me­ter dar­über hin­aus 38 Cent anset­zen.

Zum ande­ren steht ihnen in der Schu­le übli­cher­wei­se kein Büro zur Ver­fü­gung, um die Unter­richts­vor­be­rei­tun­gen und Nach­be­rei­tun­gen zu erle­di­gen. Daher erle­di­gen Leh­rer für gewöhn­lich die Vor­ar­bei­ten und Kor­rek­tu­ren von Schü­ler­ar­bei­ten nach­mit­tags oder abends von zu Hau­se aus. Dafür dür­fen sie zusätz­lich pro Arbeits­tag ab dem Jahr 2023 die Tages­pau­scha­le für maxi­mal 210 Arbeits­ta­ge anset­zen. Auf­grund der über­ar­bei­te­ten Steu­er­ge­set­ze müs­sen Lehr­kräf­te nicht mehr nach­wei­sen, zu wel­chem Pro­zent­satz sie sich an wel­chem Arbeits­ort auf­ge­hal­ten haben. Nur die Schul­lei­tung und deren Stell­ver­tre­tun­gen kön­nen nicht bei­des par­al­lel nut­zen, da sie übli­cher­wei­se über ein eige­nes Büro in der Schu­le ver­fü­gen.

Tages­pau­scha­le statt Arbeits­zim­mer

Die Aus­ga­ben für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer sind nach wie vor nur dann unbe­grenzt absetz­bar, wenn die­ses den Mit­tel­punkt der beruf­li­chen Tätig­keit dar­stellt. Dies war bei Lehr­kräf­ten wäh­rend der Coro­na-Pan­de­mie zeit­wei­se der Fall gewe­sen. Als sie aus­schließ­lich von zu Hau­se aus im Distanz­un­ter­richt gear­bei­tet haben, konn­ten sie die tat­säch­li­chen Kos­ten in vol­ler Höhe abset­zen. Mit der Wie­der­auf­nah­me des Prä­senz­un­ter­rich­tes konn­ten sie das Arbeits­zim­mer bis ein­schließ­lich 2022 noch antei­lig mit bis zu einer Höhe von 1.250 Euro abset­zen. Doch das ändert sich nun.

Ab dem Ver­an­la­gungs­jahr 2023 gilt die zuvor genann­te Tages­pau­scha­le für Arbei­ten im Home­of­fice in Höhe von 6 Euro. Ins­ge­samt kön­nen mit der neu­en Rege­lung maxi­mal 1.260 Euro pro Jahr gel­tend gemacht wer­den. “Ein finan­zi­el­ler Nach­teil ent­steht also nicht”, erklärt Tobi­as Gerau­er, Steu­er­be­ra­ter und Vor­stand der Lohi. Im Gegen­teil, die Pau­scha­le hat für Lehr­kräf­te einen gro­ßen Vor­teil: Es ent­fällt der zeit­li­che Auf­wand, Gebäu­de­ab­schrei­bung, Zins­zah­lun­gen, Grund­steu­er, Gebäu­de­ver­si­che­run­gen oder Miet­kos­ten sowie Strom‑, Wasser‑, Heiz­kos­ten und Müll­ab­fuhr antei­lig für das Arbeits­zim­mer im Ver­hält­nis zur Wohn­flä­che zu ermit­teln. Kei­ne Rech­nung muss mehr umge­dreht, kei­ne Bele­ge müs­sen beim Finanz­amt mehr ein­ge­reicht wer­den.

Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.: Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist mit rund 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit über 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

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