Steuererstattung vor Pfändung nicht sicher

von | 16. September 2025 | Allgemein, Altmühlfranken, Gunzenhausen, Pleinfeld, Treuchtlingen, Weißenburg

Über­schul­dung trifft längst nicht nur Rand­grup­pen und Per­so­nen, die mit Geld schlicht­weg nicht umge­hen kön­nen. Hohe Ener­gie- und Lebens­mit­tel­prei­se sowie teu­re Mie­ten, gepaart mit Ereig­nis­sen wie Krank­heit, Arbeits­lo­sig­keit oder Schei­dung, kön­nen schnell zu immer grö­ßer wer­den­den Zah­lungs­rück­stän­den füh­ren. Die Fol­ge ist, dass Gläu­bi­ger per Pfän­dung auf Ein­kom­men oder Ver­mö­gen zugrei­fen kön­nen. „Neben Lohn und Kon­to­gut­ha­ben ist auch die Steu­er­erstat­tung gene­rell pfänd­bar“, erklärt die Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern.

Nicht jeder kann sich über sei­ne Steu­er­rück­zah­lung freu­en

Steu­er­erstat­tun­gen kön­nen im Rah­men von Pfän­dun­gen vom Finanz­amt an Gläu­bi­ger abge­zweigt wer­den. Dafür beschafft sich der Gläu­bi­ger einen voll­streck­ba­ren Titel wie einen Gerichts­be­schluss oder Voll­stre­ckungs­be­scheid vom Amts­ge­richt. Liegt der Pfän­dungs- und Über­wei­sungs­be­schluss vor, der das Finanz­amt als Dritt­schuld­ner nennt, so ist das Finanz­amt ver­pflich­tet, die Erstat­tung an den Gläu­bi­ger her­aus­zu­ge­ben. Eine böse Über­ra­schung für vie­le Ver­brau­cher, die von den Vor­gän­gen im Hin­ter­grund nichts mit­be­kom­men und nicht dar­über infor­miert wer­den.

Was pas­siert mit der Steu­er­erstat­tung in der Insol­venz?

Auch wäh­rend einer Pri­vat­in­sol­venz wird die Steu­er­erstat­tung ein­ge­zo­gen, da sie zur Insol­venz­mas­se zählt. Im Rah­men der Auf­tei­lung von ver­füg­ba­ren Mit­teln an die Gläu­bi­ger geht die Zah­lung vom Finanz­amt direkt an die Insol­venz­ver­wal­tung über. Steu­er­pflich­ti­ge erhal­ten dann kei­nen Cent auf ihr Bank­kon­to.

Die Abga­be einer Steu­er­erklä­rung wäh­rend der Pri­vat­in­sol­venz ist eine Pflicht. Und die Insol­venz­ver­wal­tung hat ein gro­ßes Inter­es­se dar­an und wird den Schuld­ner zur früh­zei­ti­gen Abga­be auf­for­dern oder wäh­rend des lau­fen­den Ver­fah­rens die Steu­er­erklä­rung für den Schuld­ner, über­neh­men, was ihr nach der Abga­ben­ord­nung erlaubt ist. Wei­gert sich der Schuld­ner dar­an mit­zu­wir­ken und Infor­ma­tio­nen preis­zu­ge­ben, ris­kiert er die gewünsch­te Rest­schuld­be­frei­ung.

Uner­heb­lich ist, für wel­ches Steu­er­jahr die Erstat­tung erfolgt. Ent­schei­dend ist der Zeit­punkt der Aus­zah­lung der Erstat­tung. Fällt die­ser in die Zeit des Insol­venz­ver­fah­rens, erhält sie der Insol­venz­ver­wal­ter für die Til­gung der Schul­den. Auch wenn es sich um Steu­er­erklä­run­gen für zurück­lie­gen­de Jah­re han­delt. Erst nach­dem eine Rest­schuld­be­frei­ung erteilt wur­de, hat der Schuld­ner wie­der den Anspruch auf sei­ne Steu­er­erstat­tung.

Wich­ti­ger Tipp für Ehe­gat­ten

Pro­ble­ma­tisch wird es, wenn nur einer der Ehe­part­ner sich in einem Insol­venz­ver­fah­ren befin­det. Der ande­re Ehe­part­ner soll­te von die­ser Insol­venz eigent­lich nicht betrof­fen sein. Doch lässt sich das Ehe­paar steu­er­lich gemein­sam ver­an­la­gen, wird auf den nicht­in­sol­ven­ten Ehe­part­ner nicht auto­ma­tisch Rück­sicht genom­men. Sein Anteil an der Steu­er­erstat­tung geht ver­lo­ren, wenn er nicht han­delt. Er muss sich aktiv mit dem Finanz­amt aus­ein­an­der­set­zen.

Es ist aller­dings nicht zwin­gend not­wen­dig, sich getrennt ver­an­la­gen zu las­sen, wenn dies für bei­de nach­tei­lig ist. Es reicht aus, wenn der nicht­in­sol­ven­te Ehe­part­ner einen Antrag auf Auf­tei­lung der Steu­er­erstat­tung beim Finanz­amt stellt. Dann wird die­ser Teil der Steu­er­erstat­tung nicht der Insol­venz­mas­se zuge­ord­net, son­dern an ihn über­wie­sen. Dies muss jedoch vor dem Ein­tref­fen des Steu­er­be­scheids pas­siert sein. Idea­ler­wei­se macht man das gleich mit der Abga­be der Steu­er­erklä­rung, denn rück­wir­kend kommt man nicht mehr an sein Geld.

Über die Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist mit rund 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit über 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

Foto: Pix­a­bay