Steuerfalle für Alleinerziehende

von | 12. Oktober 2024 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

(red). In Deutsch­land gibt es aktu­ell rund 11,86 Mil­lio­nen Fami­li­en. Gemeint sind damit Eltern-Kind-Gemein­schaf­ten. 23 Pro­zent davon sind allein­er­zie­hend. Das heißt, dass kein Part­ner im Haus­halt lebt und sich an den Finan­zen sowie der Kin­der­be­treu­ung betei­ligt. 43 Pro­zent der Allein­er­zie­hen­den leben infol­ge­des­sen unter der Armuts­ge­fähr­dungs­quo­te. Die finan­zi­el­le Situa­ti­on ist bei den meis­ten Aller­er­zie­hen­den also recht ange­spannt. Es ist nicht ver­wun­der­lich, dass 84 Pro­zent der Mei­nung sind, dass die staat­li­che Unter­stüt­zung nicht aus­reicht und aus­ge­baut wer­den soll­te. Eine klei­ne Finanz­sprit­ze bie­tet der bestehen­de steu­er­li­che Ent­las­tungs­be­trag. Doch Vor­sicht, die­ser ent­fällt sofort, wenn ein neu­er Part­ner ein­zieht, dar­auf weist die Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern (Lohi) hin.

Ent­las­tungs­be­trag für Allein­er­zie­hen­de

Für jeden Monat, in dem die gesetz­li­chen Bedin­gun­gen erfüllt sind, kann vom Ent­las­tungs­be­trag pro­fi­tiert wer­den. Der jähr­li­che Frei­be­trag für das ers­te Kind macht 4.260 Euro aus. Für jedes wei­te­re Kind kommt ein Erhö­hungs­be­trag von 240 Euro pro Jahr oben­drauf. Die­ser Steu­er­frei­be­trag wird von der Sum­me der Ein­künf­te Allein­er­zie­hen­der abge­zo­gen und min­dert den zu ver­steu­ern­den Betrag. Somit bleibt mehr vom hart ver­dien­ten Lohn übrig. Bei einem jähr­li­chen Ein­kom­men von 35.000 Euro und einem Kind springt somit ein Steu­er­vor­teil von etwa 1.232 Euro pro Jahr her­aus. Das sind gut 100 Euro mehr, die monat­lich in die Haus­halts­kas­se flie­ßen. Bei zwei Kin­dern erhöht sich der Steu­er­nach­lass gering­fü­gig auf 1.313 Euro. Vor­aus­set­zung ist, dass für die Kin­der ein Anspruch auf Kin­der­geld besteht und sie tat­säch­lich im Haus­halt leben und dort gemel­det sind.

Eine neue Lie­be und ihre Fol­gen

Nur ech­te Allein­er­zie­hen­de, die sich mit kei­nem Part­ner die Woh­nung tei­len, wer­den begüns­tigt. Dies gilt auch für Unver­hei­ra­te­te und ein­zeln ver­an­lag­te Paa­re. Hat einen Amors Pfeil erneut getrof­fen, soll­te gut über­legt wer­den, ob ein Zusam­men­zie­hen finan­zi­ell mehr Vor- oder Nach­tei­le bringt. Nach­tei­lig wirkt es sich aus, dass der Ent­las­tungs­bei­trag ab dem Monat, in dem die Woh­nung dau­er­haft geteilt wird, ent­fällt. Auf der ande­ren Sei­te ist es finan­zi­ell posi­tiv, wenn der neue Part­ner sich an den Miet- und Lebens­hal­tungs­kos­ten betei­ligt und sei­nen Anteil dazu­zahlt. „Auch wenn kei­ne finan­zi­el­le Betei­li­gung erfolgt oder nur eine Wohn­ge­mein­schaft gegrün­det wird, ist der Ent­las­tungs­be­trag dahin“, erklärt Tobi­as Gerau­er, Vor­stand der Lohi. Der Gesetz­ge­ber ist hier rigo­ros.

So kommt man an den Ent­las­tungs­be­trag

Es gibt zwei Mög­lich­kei­ten, die Steu­er­sen­kung zu bean­tra­gen. Ist der allein­er­zie­hen­de Eltern­teil in Steu­er­klas­se 1 ver­blie­ben, soll­te unbe­dingt Mög­lich­keit eins genutzt wer­den. Dafür ist inner­halb von vier Jah­ren eine Steu­er­erklä­rung mit der aus­ge­füll­ten Anla­ge Kind ein­zu­rei­chen, wenn kei­ne Pflicht zur Abga­be besteht. Der Ent­las­tungs­be­trag wird dann nach­träg­lich ange­rech­net und führt in der Regel zu einer grö­ße­ren Steu­er­erstat­tung auf ein­mal. Die­se Sum­me kann z.B. für eine Nach­zah­lung bei den Ener­gie- und Betriebs­ne­ben­kos­ten der Woh­nung oder eine klei­ne­re Anschaf­fung ver­wen­det wer­den.

Die zwei­te Mög­lich­keit lau­tet, unter­jäh­rig in Steu­er­klas­se 2 zu wech­seln. Für den Erhö­hungs­be­trag muss ein zusätz­li­cher Antrag auf Lohn­steu­er­ermä­ßi­gung gestellt wer­den. Dies kann beim ört­li­chen Finanz­amt oder durch ELS­TER-Nut­zer online vor­ge­nom­men wer­den. Der Frei­be­trag und der Erhö­hungs­be­trag wer­den anschlie­ßend bei den elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­ma­len ein­ge­tra­gen. So wird der Steu­er­vor­teil beim lau­fen­den monat­li­chen Lohn­steu­er­ab­zug durch den Arbeit­ge­ber unmit­tel­bar berück­sich­tigt. Infol­ge­des­sen fließt jeden Monat mehr Net­to vom Brut­to aufs Kon­to. Das Geld steht sofort zur Ver­fü­gung. Gut zu wis­sen: Eine Steu­er­erklä­rung wird des­we­gen aus­nahms­wei­se nicht zur Pflicht, kann sich aber den­noch loh­nen.

Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.: Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist mit rund 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit über 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

Foto: Pix­a­bay