Steuerfreibetrag für Kinder in Ausbildung erhöht

von | 11. März 2023 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

(red). Kin­der kos­ten Geld. Rich­tig teu­er kann für Eltern die Zeit der Aus­bil­dung wer­den. Denn die Eltern sind ver­pflich­tet, den Lebens­be­darf und die ers­te Berufs­aus­bil­dung des Kin­des bis zu deren Ende zu finan­zie­ren. Dabei ist egal, ob den Eltern der Berufs­wunsch des Kin­des gefällt. Sie müs­sen unab­hän­gig davon, ob es sich um eine Aus­bil­dung zur Kos­me­ti­ke­rin oder ein Mathe­ma­tik­stu­di­um han­delt, zah­len. Der vol­le, dem Kind zuste­hen­de Betrag gemäß der Düs­sel­dor­fer Tabel­le muss aller­dings nicht in bar aus­be­zahlt wer­den. Natu­ra­li­en wie Unter­kunft und Ver­pfle­gung kön­nen zur Abde­ckung eines Teils gestellt wer­den. Eltern kön­nen aber nicht dar­auf bestehen, dass das Kind wei­ter­hin bei ihnen im Eltern­haus wohnt. So fal­len mit­un­ter Miet­kos­ten für die Unter­kunft des Kin­des an, die das Bud­get der Eltern stark stra­pa­zie­ren kön­nen. Der Fis­kus ent­las­tet die Eltern mit dem Steu­er­frei­be­trag zur Abgel­tung des Son­der­be­darfs. Er ist zum 1. Janu­ar 2023 um 276 Euro erhöht wor­den und liegt jetzt bei 1.200 Euro pro Jahr und pro Kind.

Der Aus­bil­dungs­frei­be­trag läuft auf Monats­ba­sis

Für Kin­der, die voll­jäh­rig sind, nicht mehr zu Hau­se woh­nen und sich in einer Berufs­aus­bil­dung befin­den, kön­nen Eltern einen zusätz­li­chen Aus­bil­dungs­frei­be­trag mit ihrer jähr­li­chen Steu­er­erklä­rung gel­tend machen. Oder sie kön­nen ihn bei den elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­ma­len ein­tra­gen las­sen, so dass monat­lich ein Frei­be­trag in Höhe von 100 Euro bei der Aus­zah­lung des Gehalts berück­sich­tigt wird. Dies gilt für jeden Monat, in dem die Vor­aus­set­zun­gen min­des­tens einen Tag vor­lie­gen. Sind alle ande­ren Bedin­gun­gen erfüllt, kann z.B. der Monat des 18. Geburts­tags oder der Grün­dung des eige­nen Haus­halts Start­ter­min sein. Für die ande­ren Mona­te wird der Frei­be­trag jeweils um ein Zwölf­tel gekürzt. Letzt­ma­lig bean­sprucht wer­den kann er für den Monat, in dem die Aus­bil­dung mit einem Berufs­ab­schluss endet oder in dem der 25. Geburts­tag gefei­ert wird.

Auf die tat­säch­li­chen Kos­ten kommt es nicht an

Die übli­chen Aus­bil­dungs­kos­ten wie Fach­bü­cher oder Fahrt­kos­ten für ein Kind sind steu­er­lich mit dem Frei­be­trag für Betreu­ung, Erzie­hung und Aus­bil­dung in Höhe von 1.464 Euro bzw. 2.928 Euro für Ver­hei­ra­te­te sowie mit dem Kin­der­geld oder Kin­der­frei­be­trag abge­gol­ten. Die­ser wei­te­re Frei­be­trag wur­de geschaf­fen, um die zusätz­li­chen Wohn­kos­ten für eine aus­wär­ti­ge Unter­brin­gung abzu­fe­dern. Die tat­säch­li­chen Unter­kunfts­kos­ten sind in der Rea­li­tät meist jedoch deut­lich höher. Da es sich um einen Frei­be­trag han­delt, kommt es auf die Höhe der Aus­ga­ben nicht an. Denn über die­sen Betrag hin­aus kann nicht mehr abge­setzt wer­den. Dafür ist kein Nach­weis für ent­stan­de­ne Kos­ten erfor­der­lich. Wohnt das Kind bei­spiels­wei­se in einer Ein­lie­ger­woh­nung, die ohne­hin den Eltern gehört, kann der Frei­be­trag eben­falls bean­sprucht wer­den.

Neben der eige­nen Woh­nung ent­schei­det das Kin­der­geld

Zu den genann­ten Vor­aus­set­zun­gen der Voll­jäh­rig­keit, Berufs­aus­bil­dung und aus­wär­ti­gen Unter­brin­gung ist der Anspruch auf Kin­der­geld das letz­te ent­schei­den­de Kri­te­ri­um für die Inan­spruch­nah­me. Kin­der­geld kann wäh­rend einer Aus­bil­dung bis zum 25. Lebens­jahr bezo­gen wer­den. Pro Kind wird der Aus­bil­dungs­frei­be­trag, genau­so wie das Kin­der­geld, ein­mal gewährt. Getrennt­le­ben­de oder geschie­de­ne Eltern, die jeweils mit dem hal­ben Kin­der­frei­be­trag begüns­tigt wer­den, müs­sen sich ihn stan­dard­mä­ßig eben­falls hal­bie­ren.

Ver­dient das Kind durch sei­ne Aus­bil­dung oder jobbt es neben der Hoch­schul­aus­bil­dung, so wirkt sich das nicht auf den Frei­be­trag aus. Weder Ein­künf­te des Kin­des, noch Aus­bil­dungs­bei­hil­fen oder ‑kre­di­te wie Bafög min­dern den Frei­be­trag für die Eltern.

Der Aus­zug muss nicht berufs­be­dingt sein

Ein von den Eltern getrenn­tes Woh­nen kann auf vie­le Arten erfol­gen – ob Stu­den­ten­wohn­heim, gemie­te­te Ein­zim­mer­woh­nung, Wohn­ge­mein­schaft mit Gleich­alt­ri­gen, wei­te­re Eigen­tums­woh­nung der Eltern, Inter­nat, Unter­brin­gung bei Ver­wand­ten oder Zusam­men­le­ben mit dem Freund. Der Aus­zug aus dem Eltern­haus muss auch nicht auf­grund der Berufs­aus­bil­dung erfolgt sein. Die Wohn­stät­te des Kin­des kann sogar am Wohn­ort der Eltern und in räum­li­cher Nähe gele­gen sein.

Wich­tig ist, dass das Kind über einen län­ge­ren Zeit­raum selbst­stän­dig einen eige­nen Haus­halt führt und nicht im Haus­halt der Eltern oder eines Eltern­teils lebt. Ein Aus­lands­se­mes­ter wür­de von der Dau­er aus­rei­chen, ein sechs­wö­chi­ges Prak­ti­kum nicht. Ver­bringt das Kind die Wochen­en­den oder Feri­en bei sei­nen Eltern und lässt sich in die­ser Zeit dort ver­wöh­nen und beko­chen, ist das unschäd­lich. Auch Über­gangs­zei­ten zwi­schen zwei Aus­bil­dungs­ab­schnit­ten von bis zu vier Mona­ten redu­zie­ren den Frei­be­trag nicht, solan­ge die eige­ne Wohn­stät­te in die­ser Zeit bei­be­hal­ten wird.

Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.
Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist in über 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

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