Steuerfreibrief für Kapitalerträge auf drei Jahre

von | 24. Oktober 2023 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

(red). End­lich, die Zeit des Null­zin­ses ist vor­über. Die Zin­sen sind auf einer rasan­ten Berg­fahrt und Spa­ren lohnt sich wie­der. Es gilt, die ver­schie­de­nen Anla­ge­for­men mit ihren Zins­hö­hen zu che­cken, um das meis­te für sich her­aus­zu­ho­len. Doch wie so oft im Leben will das Finanz­amt mit­ver­die­nen. Die Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern erklärt, wann ein Steu­er­frei­brief bei Kapi­tal­ge­win­nen ein­ge­holt wer­den kann. Die­se Nicht­ver­an­la­gungs­be­schei­ni­gung (NV-Beschei­ni­gung) garan­tiert bis zu drei Jah­re Ruhe vor dem Fis­kus, indem sie eine Befrei­ung von der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung, von Frei­stel­lungs­auf­trä­gen bei Ban­ken und vom Steu­er­ab­zug auf Kapi­tal­erträ­ge garan­tiert. Da dür­fen die Kapi­tal­erträ­ge sogar über dem Spa­rer­frei­be­trag lie­gen. Für den Steu­er­zah­ler bringt das sofort 25 bis 28 Pro­zent mehr vom Gewinn ein.

Für wen kommt eine NV-Beschei­ni­gung in Fra­ge?

Die NV-Beschei­ni­gung ist für alle inter­es­sant, die hohe Kapi­tal­erträ­ge erwirt­schaf­ten und deren Gesamt­ein­kom­men gleich­zei­tig nied­rig aus­fällt. Sie ist sozu­sa­gen Gering­ver­die­nern, Mini­job­bern, Stu­die­ren­den und Rent­nern vor­be­hal­ten. Auch für min­der­jäh­ri­ge Kin­der kann sie sich als nütz­lich her­aus­stel­len. Noch nicht ein­mal voll­jäh­rig, fal­len Kin­der näm­lich schon unter die Steu­er­pflicht, z. B. wenn sie Kapi­tal­ver­mö­gen geerbt haben.

Die ein­zi­ge Zugangs­vor­aus­set­zung ist, dass die zu ver­steu­ern­den Ein­künf­te, inklu­si­ve der Kapi­tal­erträ­ge, unter dem steu­er­li­chen Grund­frei­be­trag blei­ben. Für das Jahr 2023 bil­det die­ser mit 10.908 Euro für Ledi­ge und dem Dop­pel­ten für Ver­hei­ra­te­te den Schwel­len­wert. Bei Rent­nern wer­den z.B. auch der gesetz­li­che Ren­ten­frei­be­trag und die Bei­trä­ge zur gesetz­li­chen Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung berück­sich­tigt. Das bedeu­tet, dass die Ein­künf­te auch über dem Grund­frei­be­trag lie­gen kön­nen und das Vor­ha­ben trotz­dem erfolg­reich sein kann. Ein Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein oder eine Steu­er­kanz­lei kann dies berech­nen und beur­tei­len.

Ins­be­son­de­re Ban­ken­sprin­ger, die häu­fig mit wech­seln­den Ban­ken Geschäf­te machen, um lau­fend den bes­ten Zins­satz zu ergat­tern, kön­nen sich über die NV-Beschei­ni­gung freu­en. Sie müss­ten andern­falls ihren Frei­stel­lungs­auf­trag jedes Mal neu zwi­schen den Ban­ken auf­tei­len. Die­se läs­ti­ge Arbeit kann mit der NV-Beschei­ni­gung umgan­gen wer­den. Wei­ter­hin unter­bleibt der Steu­er­ein­be­halt, der für Kapi­tal­erträ­ge bis zum Spa­rer­frei­be­trag in Höhe von 1.000 Euro bei Ledi­gen oder 2.000 Euro bei Ver­hei­ra­te­ten nor­ma­ler­wei­se vor­ge­nom­men wird. Die NV-Beschei­ni­gung bestä­tigt, dass auch dar­über hin­aus kei­ne Steu­ern bezahlt wer­den müs­sen.

Wie kommt man an den Steu­er-Frei­brief?

Die NV-Beschei­ni­gung wird beim Wohn­sitz­fi­nanz­amt mit einem Vor­druck, in dem alle Ein­künf­te voll­stän­dig und die Steu­er-ID ange­ge­ben wer­den müs­sen, bean­tragt. Aber kei­ne Sor­ge, er ist selbst von Steu­er­lai­en schnell aus­ge­füllt. Der rich­ti­ge Zeit­punkt für den Antrag ist noch vor der Gut­schrift der Kapi­tal­erträ­ge und Aus­stel­lung der Steu­er­be­schei­ni­gun­gen zum Jah­res­en­de durch die Ban­ken. Die Bank­in­sti­tu­te füh­ren dann für das lau­fen­de Jahr einen Kor­rek­tur­lauf durch und erstat­ten die bereits abge­führ­ten Steu­ern auf Zin­sen, Divi­den­den und Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne umge­hend auf das Kon­to zurück. Das bringt ein extra Weih­nachts­geld zum Jah­res­en­de in Höhe der 25-pro­zen­ti­gen Abgel­tungs­steu­er und ggf. Kir­chen­steu­er und Soli zusätz­lich.

Mehr­fa­cher Nut­zen einer NV-Beschei­ni­gung

Der Papier­kram mit dem Finanz­amt wird auf die­se Wei­se auf ein Mini­mum redu­ziert. Die läs­ti­ge Pflicht eine Steu­er­erklä­rung zu erstel­len, nur um die auf Kapi­tal­erträ­ge ein­be­hal­te­ne Steu­er zurück­zu­ho­len, ent­fällt dadurch. Mit der NV-Beschei­ni­gung hat das Finanz­amt bestä­tigt, dass eine Befrei­ung von Ein­kom­men­steu­er, Kir­chen­steu­er, Soli und Abgel­tungs­steu­er geneh­migt wur­de. Wei­ter­hin müs­sen bei den Ban­ken kei­ne Frei­stel­lungs­auf­trä­ge mehr erteilt und ver­wal­tet wer­den.

Ohne NV-Beschei­ni­gung wer­den bei einer fal­schen Ver­tei­lung der Frei­stel­lungs­auf­trä­ge oder bei Über­schrei­ten des Spa­rer­frei­be­trags von der Bank Steu­ern ein­be­hal­ten und abge­führt. Die­se kön­nen bei Zutref­fen der Vor­aus­set­zung zwar zurück­ge­holt wer­den, aber erst viel spä­ter und mit dem Auf­wand einer Steu­er­erklä­rung für jedes Jahr. Hier liegt das Geld bis dahin beim Fis­kus. Mit der NV-Beschei­ni­gung wan­dert es sofort die eige­ne Tasche.

Es kön­nen viel mehr Kapi­tal­erträ­ge steu­er­frei erwirt­schaf­tet wer­den als es mit Frei­stel­lungs­auf­trä­gen mög­lich wäre. Die­ses eine Papier hat es also in sich und ent­las­tet unge­mein von staat­li­cher Büro­kra­tie. Soll­ten die Vor­aus­set­zun­gen in drei Jah­ren immer noch zutref­fen, kann nach Ablauf der NV-Beschei­ni­gung eine neue bean­tragt wer­den.

Rat­schlag der Steu­er­ex­per­ten

Jede Bank, Fonds­ge­sell­schaft oder Bau­spar­kas­se, bei der Gewin­ne erzielt wer­den, benö­tigt die NV-Beschei­ni­gung im Ori­gi­nal. Kopien, Scans oder digi­tal ver­sen­de­te Fotos wer­den nicht aner­kannt. Des­we­gen rät Tobi­as Gerau­er, Vor­stand der Lohi: „Bei der Antrag­stel­lung ist unbe­dingt anzu­ge­ben, wie vie­le Beschei­ni­gun­gen benö­tigt wer­den. Da die Beschei­ni­gun­gen gebüh­ren­frei erhält­lich sind, ist es klü­ger, ein paar mehr anzu­for­dern. Dafür ist eine Bear­bei­tungs­zeit von min­des­tens zwei Wochen beim Finanz­amt ein­zu­pla­nen.”

Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.: Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist in über 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.