Steuerklassentausch für ausgleichende Gerechtigkeit?

von | 14. Mai 2024 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

(red). Vie­le Ehe­paa­re und ein­ge­tra­ge­ne Lebens­part­ner­schaf­ten ken­nen die Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on 3/5. Im All­ge­mei­nen nimmt der Bes­ser­ver­die­nen­de in der Ehe die Steu­er­klas­se 3 und der Weni­ger­ver­die­nen­de die Steu­er­klas­se 5. So lässt sich das gemein­sa­me monat­li­che Ein­kom­men opti­mie­ren. Jedoch wird der Gehalts­un­ter­schied beim Net­to dadurch noch grö­ßer. Der Weni­ger­ver­die­nen­de hat dabei die schlech­te­ren Kar­ten. Eine äußerst sel­te­ne Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on ist die Vari­an­te 5/3. Der Weni­ger­ver­die­nen­de wird dadurch bes­ser­ge­stellt. Ein Akt der Lie­be? Auf jeden Fall eine Mög­lich­keit, in der Ehe aus­ge­wo­ge­ne Gehäl­ter zu schaf­fen und den Gen­der Pay Gap zumin­dest in der Part­ner­schaft zu redu­zie­ren.

Wie funk­tio­niert der Steu­er­klas­sen­tausch?

Bei der alt­her­kömm­li­chen Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on 3/5 wird der Bes­ser­ver­die­nen­de anteils­mä­ßig gerin­ger besteu­ert und bekommt so mehr Net­to aufs Kon­to. Im Gegen­zug lässt sich der Weni­ger­ver­die­nen­de anteils­mä­ßig höher besteu­ern. Die Per­son, die ohne­hin das gerin­ge­re Ein­kom­men hat, ver­zich­tet zuguns­ten des gemein­sa­men Ein­kom­mens auf einen Teil von ihrem Net­to.

Wer­den die Steu­er­klas­sen getauscht, ent­schei­det sich der Bes­ser­ver­die­nen­de für die Steu­er­klas­se 5 und nimmt somit die höhe­re Besteue­rung in Kauf. Dem Part­ner mit dem gerin­ge­ren Ein­kom­men wird somit die Steu­er­klas­se 3 über­las­sen. Das bedeu­tet, dass die Per­son, die weni­ger Ein­kom­men erwirt­schaf­tet, anteils­mä­ßig in der Ehe oder Part­ner­schaft gerin­ger besteu­ert wird. So bleibt die­sem Part­ner mehr von sei­nem Ein­kom­men. Der Bes­ser­ver­die­nen­de ver­zich­tet hin­ge­gen soli­da­risch auf einen Teil sei­nes monat­li­chen Ein­kom­mens.

Ein Bei­spiel zur Ver­an­schau­li­chung

Ein katho­li­sches Ehe­paar lebt in Bay­ern und hat noch kei­ne Kin­der. Die Ehe­frau hat ein monat­li­ches Brut­to von 3.000 Euro, der Ehe­mann ver­dient 4.500 brut­to im Monat. Mit der Steu­er­klas­sen­ver­tei­lung 3/5 hät­te er ein monat­li­ches Net­to von 3.224 Euro und sie 1.732 Euro. Der Gehalts­un­ter­schied wird also ver­stärkt. Durch das Ver­tau­schen der Steu­er­klas­sen bekommt sie in Steu­er­klas­se 3 nun 2.305 Euro auf ihr Kon­to. Er bekommt mit 2.322 Euro monat­lich annä­hernd gleich viel auf sein Kon­to. Der ursprüng­li­che Gehalts­un­ter­schied wird unter­jäh­rig aus­ge­gli­chen. Das könn­te sich auf die Part­ner­schaft posi­tiv aus­wir­ken, weil kei­ner von bei­den mone­tär bes­ser­ge­stellt ist.

Abge­rech­net wird zum Jah­res­en­de

Aller­dings ist die Wahl der Steu­er­klas­sen nur eine monat­li­che Vor­aus­zah­lung der Lohn­steu­er an das Finanz­amt. Dadurch kann ledig­lich die monat­li­che Höhe und Auf­tei­lung der Gehäl­ter beein­flusst wer­den. Die exak­te Steu­er­last wird mit der Jah­res­lohn­steu­er­erklä­rung fest­ge­stellt. Daher ist bei den Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­tio­nen 3/5 oder 5/3, wie hier im Bei­spiel, eine Steu­er­erklä­rung ver­pflich­tend. Durch den unter­jäh­ri­gen Ver­zicht auf mehr Geld in Steu­er­klas­se 5 sam­melt sich qua­si ein Gut­ha­ben beim Finanz­amt an. Mit der Abga­be der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung im Fol­ge­jahr kommt es so übli­cher­wei­se zu einer saf­ti­gen Steu­er­erstat­tung. Die­se kann das Ehe­paar z.B. für ihren Jah­res­ur­laub oder grö­ße­re Anschaf­fun­gen nut­zen.

Mehr Eltern­geld durch die Steu­er­klas­sen­wahl

Einen wei­te­ren posi­ti­ven Effekt kann die­se Kom­bi­na­ti­on für die künf­ti­ge Fami­li­en­pla­nung mit sich brin­gen. Haben die Ehe­part­ner schon län­ger vor einer Schwan­ger­schaft die­se Kom­bi­na­ti­on gewählt, bekom­men sie durch das höhe­re Net­to der Frau ein höhe­res Eltern­geld. Denn das Eltern­geld wird am Net­to­ge­halt der ver­gan­ge­nen 12 Mona­te bemes­sen. Ein kurz­fris­ti­ger Steu­er­klas­sen­wech­sel vor der Geburt bringt übri­gens nichts! Denn das höhe­re Net­to wird nur berück­sich­tigt, wenn der Antrag auf Steu­er­klas­sen­wech­sel min­des­tens sie­ben Mona­te vor Beginn des Mut­ter­schut­zes beim Finanz­amt gestellt wur­de. Ansons­ten wird die Steu­er­klas­se zwar geän­dert, aber die Eltern­geld­stel­le zieht das bis­he­ri­ge gerin­ge­re Net­to zur Berech­nung her­an. Hier ist eine län­ger­fris­ti­ge Pla­nung vor­teil­haft.

Wel­che Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on ist die Bes­se­re?

Vor­ne­weg: Es gibt kei­ne rich­ti­ge oder fal­sche Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on! Es ist immer eine indi­vi­du­el­le Ent­schei­dung der Ehe­part­ner. Jedes Paar hat ande­re Vor­lie­ben und setzt sei­ne per­sön­li­chen Prio­ri­tä­ten. Die einen möch­ten Steu­er­ge­rech­tig­keit durch das Fak­tor­ver­fah­ren in Steu­er­klas­se 4 und kei­ne Dif­fe­ren­zen zum Schluss. Ande­re wie­der­um möch­ten ihr monat­li­ches Net­to opti­mie­ren, um monat­li­che Ver­pflich­tun­gen bes­ser zu beglei­chen und ris­kie­ren dafür eine Nach­zah­lung, wenn in der Steu­er­erklä­rung nicht viel abzu­set­zen ist. Wie­der ande­re schwö­ren auf die sel­te­ne Kom­bi­na­ti­on 5/3, weil sie finan­zi­el­le Ungleich­hei­ten durch die Steu­er­klas­sen­wahl berei­ni­gen und eine finan­zi­el­le Gleich­stel­lung in der Ehe errei­chen möch­ten.

„Ähn­li­che Gehäl­ter sind aller­dings nur mit einer Ein­kom­mens­ver­tei­lung wie im Bei­spiel mög­lich. Dies muss man ein­schrän­kend fest­hal­ten”, erklärt Tobi­as Gerau­er von der Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern. Ver­dient Part­ner A 2.000 Euro und Part­ner B 5.000 Euro im Monat, ist durch die Steu­er­klas­sen­wahl 5/3 kein annä­hernd gleich hohes Net­to erreich­bar. Dies funk­tio­niert nur, wenn die Gehäl­ter nicht zu stark aus­ein­an­der­klaf­fen.

Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.: Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist mit rund 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit über 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.