Steuern sparen mit dem Eigenheim

von | 8. Oktober 2026 | Allgemein, Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

+++ Der gro­ße Immo-Rat­ge­ber für Eigen­heim­b­sit­zer +++

Ob kau­fen oder bau­en, das Eigen­heim selbst ist steu­er­lich kein gro­ßer Abzugs­pos­ten. Aber bei der Grund­er­werb­steu­er, Hand­wer­kerleis­tun­gen, ener­ge­ti­schen Sanie­rung, haus­halts­na­hen Dienst­leis­tun­gen bis hin zu außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tun­gen lässt sich doch mit vie­len Aus­ga­ben eini­ges an Steu­ern spa­ren. Auch Wohn-Ries­ter und För­de­run­gen kön­nen die finan­zi­el­len Belas­tun­gen für eine selbst­ge­nutz­te Immo­bi­lie, Zweit- und Feri­en­woh­nun­gen ein­ge­schlos­sen, redu­zie­ren. Wer die steu­er­li­chen Mög­lich­kei­ten für sei­ne selbst­be­wohn­te Immo­bi­lie kennt und geschickt nutzt, kann meh­re­re hun­dert bis tau­send Euro mit der Steu­er­erklä­rung her­aus­ho­len.

Ein eige­nes Haus oder eine Eigen­tums­woh­nung ist für vie­le Men­schen eine lang­fris­ti­ge Inves­ti­ti­on in die eige­ne Wohn­si­cher­heit. Der Kauf­preis, die übli­chen Erwerbs­ne­ben­kos­ten sowie die Finan­zie­rungs­kos­ten kön­nen bei einer selbst genutz­ten Immo­bi­lie grund­sätz­lich nicht in der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung gel­tend gemacht wer­den. Die­se Mög­lich­kei­ten blei­ben Ver­mie­tern vor­be­hal­ten. Jedoch kann bei der Grund­er­werb­steu­er gege­be­nen­falls gespart wer­den. Die­se wird beim Erwerb von Grund­stü­cken und Immo­bi­li­en ein­ma­lig fäl­lig. Die Höhe hängt vom Bun­des­land ab und liegt der­zeit zwi­schen 3,5 und 6,5 Pro­zent des Kauf­prei­ses. Wer bei­spiels­wei­se eine Immo­bi­lie für 400.000 Euro kauft, zahlt bis zu 26.000 Euro an Grund­er­werb­steu­er.

Ein paar Tau­sen­der beim Kauf gespart

Beson­ders beim Neu­bau lohnt sich eine steu­er­li­che Gestal­tung. Wer Grund­stück und Bau­leis­tung unab­hän­gig von­ein­an­der erwirbt, zahlt die Grund­er­werb­steu­er nur auf den Grund­stücks­kauf, nicht auf die spä­te­ren Bau­kos­ten. Daher lohnt es sich das Grund­stück zuerst zu erwer­ben und erst spä­ter einen Bau­un­ter­neh­mer zu beauf­tra­gen. Sind die Ver­trä­ge recht­lich oder wirt­schaft­lich mit­ein­an­der ver­knüpft, kann das Finanz­amt auch die Bau­kos­ten in die Grund­er­werb­steu­er ein­be­zie­hen.

Eine wei­te­re Mög­lich­keit, die Bemes­sungs­grund­la­ge zu redu­zie­ren, kann der sepa­ra­te Aus­weis von beweg­li­chem Inven­tar beim Kauf sein. Dazu kön­nen bei­spiels­wei­se eine Ein­bau­kü­che oder bestimm­te Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­de gehö­ren. Vor­aus­set­zung ist, dass es sich tat­säch­lich um beweg­li­che Gegen­stän­de han­delt und ihr Wert im Kauf­ver­trag rea­lis­tisch aus­ge­wie­sen wird. Auf die­sen Teil des Kauf­prei­ses fällt dann kei­ne Grund­er­werb­steu­er an.

Wohn-Ries­ter für die eige­nen vier Wän­de

Ein bereits bestehen­der Ries­ter-Ver­trag zur Alters­vor­sor­ge bie­tet die Chan­ce, ein selbst genutz­tes Eigen­heim steu­er­lich geför­dert zu finan­zie­ren. Das staat­lich bezu­schuss­te Kapi­tal kann als Eigen­ka­pi­tal oder für die Til­gung des Immo­bi­li­en­kre­dits genutzt wer­den. Der Wohn-Ries­ter kann eben­falls bei Kauf, Neu­bau, bar­rie­re­ar­mem Umbau oder ener­ge­ti­scher Sanie­rung in die Bau­fi­nan­zie­rung ein­flie­ßen, sofern die jewei­li­gen Auf­la­gen erfüllt sind. Es emp­fiehlt sich, die für den kon­kre­ten Ver­trag und För­der­zeit­raum gel­ten­den Regeln genau­er anzu­schau­en. Zusätz­lich zur För­de­rung kön­nen die jähr­li­chen Ein­zah­lun­gen als Son­der­aus­ga­ben bis zu einem Betrag von 2.100 Euro steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den.

Reno­vie­rung, Umbau und Repa­ra­tu­ren

Hand­wer­kerleis­tun­gen, die von einem Fach­be­trieb erbracht wer­den, kön­nen in der Steu­er­erklä­rung mit bis zu 6.000 Euro berück­sich­tigt wer­den. Die Kos­ten für Arbeits­leis­tung, Anfahrt oder Maschi­nen­ein­satz min­dern zu 20 Pro­zent direkt die Ein­kom­men­steu­er bis zu einem Höchst­be­trag von 1.200 Euro pro Jahr. Ob Fas­sa­den­an­strich, Dach­in­stand­set­zung, Bad­mo­der­ni­sie­rung, Gar­ten­be­pflan­zung oder der Ein­bau eines Kamins – ab dem Jahr 2027 sol­len die­se Steu­er­vor­tei­le nach dem aktu­el­len Regie­rungs­ent­wurf auf 15 Pro­zent und bis maxi­mal 900 Euro pro Jahr redu­ziert wer­den. Daher ist es sinn­voll, für geplan­te Arbei­ten jetzt noch einen Hand­wer­ker zu enga­gie­ren. Eine ord­nungs­ge­mä­ße Rech­nungs­stel­lung und unba­re Zah­lung setzt der Fis­kus vor­aus.

Haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen

Wei­te­re 20 Pro­zent Steu­er­vor­teil gibt es für die haus­halts­na­hen Dienst­leis­tun­gen. Dies­mal bis zu einem Höchst­be­trag von 4.000 Euro pro Jahr. „Es kön­nen zum Bei­spiel Rei­ni­gungs­ar­bei­ten, Rasen­mä­hen oder Schnee räu­men abge­setzt wer­den“, so die Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern. Auch hier bezieht sich die Steu­er­ermä­ßi­gung auf die Arbeits­leis­tung, wel­che im Haus­halt des Steu­er­pflich­ti­gen erbracht wird. Selbst wenn der Steu­er­vor­teil gering ist, soll­te er bei Inan­spruch­nah­me ent­spre­chen­der Leis­tun­gen genutzt wer­den. Auch hier wer­den vom Fis­kus eine ord­nungs­ge­mä­ße Rech­nung und Über­wei­sung ver­langt.

Außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen

Ist der Umbau des Eigen­heims aus gesund­heit­li­chen Grün­den medi­zi­nisch not­wen­dig, kön­nen die außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tun­gen in der Steu­er­erklä­rung zu einer Steu­er­min­de­rung füh­ren. Klas­si­sche Bei­spie­le sind der Ein­bau eines Trep­pen­lif­tes oder die Schaf­fung bar­rie­re­frei­er Zugän­ge auf­grund von Erkran­kung, Behin­de­rung oder alters­be­ding­ten Ein­schrän­kun­gen. Ob und in wel­cher Höhe die Kos­ten steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den, hängt aller­dings vom kon­kre­ten Ein­zel­fall, dem Haus­halts­ein­kom­men und wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen für außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen ab.

Gleich­zei­tig Steu­ern und Ener­gie spa­ren

Beson­ders inter­es­sant ist die steu­er­li­che För­de­rung ener­ge­ti­scher Sanie­run­gen für selbst­be­wohn­te Gebäu­de, die älter als zehn Jah­re sind. Wer­den die Maß­nah­men von einem Fach­un­ter­neh­men aus­ge­führt und erfül­len vor­ge­schrie­be­nen Stan­dards zur Ein­spa­rung von Ener­gie, kön­nen ins­ge­samt 20 Pro­zent der för­der­fä­hi­gen Kos­ten als Steu­er­ermä­ßi­gung gel­tend gemacht wer­den. Die­se wird über drei Jah­re ver­teilt und redu­ziert die Steu­er­schuld um bis zu 40.000 Euro je Objekt, wenn ent­spre­chen­de Beschei­ni­gun­gen des Fach­be­triebs vor­lie­gen. Nach der­zei­ti­gem Stand müs­sen die Bau­ar­bei­ten bis Ende des Jah­res 2029 abge­schlos­sen sein. Geför­dert wer­den vor allem wär­me­däm­men­de Maß­nah­men, der Aus­tausch von Fens­tern oder der Hei­zung sowie der Ein­bau einer Lüf­tungs­an­la­ge.

Son­der­fall denk­mal­ge­schütz­te Immo­bi­li­en

Eine beson­de­re steu­er­li­che Behand­lung gibt es für Alt­bau­ten, die unter Denk­mal­schutz ste­hen. Hier kön­nen Selbst­nut­zer 90 Pro­zent der begüns­tig­ten Sanie­rungs­kos­ten über zehn Jah­re als Son­der­aus­ga­ben steu­er­lich abschrei­ben. Ent­schei­dend ist, dass die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen des Denk­mal­schut­zes erfüllt und die ent­spre­chen­den Maß­nah­men vor Sanie­rungs­be­ginn von der zustän­di­gen Denk­mal­schutz­be­hör­de aner­kannt sind. So kön­nen im Jahr des Abschlus­ses der Bau­maß­nah­me und in den neun dar­auf­fol­gen­den Jah­ren jeweils bis zu neun Pro­zent der begüns­tig­ten Auf­wen­dun­gen als Son­der­aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den. Damit kann das zu ver­steu­ern­de Ein­kom­men beträcht­lich gesenkt wer­den.

Unter­stüt­zung bei der Finan­zie­rung

Neben den Steu­er­erleich­te­run­gen gibt es zusätz­lich staat­li­che För­der­pro­gram­me, wie ein zins­güns­ti­ges Dar­le­hen von der KfW oder Zuschüs­se von der BAFA sowie regio­na­le För­der­töp­fe der Kom­mu­nen, die bei einer ener­ge­ti­schen Sanie­rung oder Maß­nah­men für den Denk­mal­schutz in Betracht kom­men und mit­ein­an­der kom­bi­nier­bar sind. „Öffent­li­che oder steu­er­li­che För­de­run­gen kön­nen aber die Gel­tend­ma­chung von Hand­wer­kerleis­tun­gen zusätz­lich aus­schlie­ßen“, gibt die Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern zu beden­ken. Daher soll­te vor­ab genau abge­wo­gen wer­den, wel­cher Ansatz ren­ta­bler ist.

Wird die Immo­bi­lie wie­der ver­kauft, bringt die vor­he­ri­ge Eigen­nut­zung eben­falls einen steu­er­li­chen Vor­teil. Schon im drit­ten Jahr des Woh­nens ist der Ver­kauf steu­er­frei und die Spe­ku­la­ti­ons­steu­er auf die Ver­äu­ße­rung von Immo­bi­li­en bleibt erspart.

Schlüs­sel­wör­ter:  Eigen­heim, Steu­er­erklä­rung, Reno­vie­rung, Sanie­rung, Kauf, Ver­kauf, Wohn­ries­ter

Über die Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist mit rund 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit über 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

Foto: Pix­a­bay