Unkomplizierte Versteuerung von ETFs

von | 24. Mai 2025 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Pleinfeld, Treuchtlingen, Weißenburg

(red). Exch­an­ge Traded Funds (ETFs) erfreu­en sich seit Jah­ren gro­ßer Beliebt­heit. Sie sind eine trans­pa­ren­te, fle­xi­ble und unkom­pli­zier­te Form der Geld­an­la­ge, um von Kurs­ge­win­nen an der Bör­se zu pro­fi­tie­ren. Bei brei­ter Streu­ung sind sie risi­ko­arm, haben aber das Poten­zi­al für deut­lich höhe­re Erträ­ge als das Spar­buch und Co. Vie­le nut­zen ETFs als Bau­stein für die pri­va­te Alters­vor­sor­ge oder den lang­fris­ti­gen Ver­mö­gens­auf­bau. Somit eige­nen sie sich auch für Eltern, die Kapi­tal für ihre Kin­der anspa­ren und ver­meh­ren möch­ten. Auch das Finanz­amt macht es Anle­gern leicht, denn die Besteue­rung ist unkom­pli­ziert. Mit ein paar Knif­fen las­sen sich manch­mal Steu­ern ver­mei­den.

So funk­tio­nie­ren ETFs

ETFs sind Invest­ment­fonds, die einen bestimm­ten Markt­in­dex in sei­ner Wert­ent­wick­lung abbil­den. Das kann z.B. ein Akti­en­in­dex wie der DAX sein. Es kann auf bestimm­te Bran­chen z.B. Ener­gie oder Regio­nen z.B. Indi­en gesetzt wer­den. Sehr beliebt ist der MSCI World ETF, der den MSCI World Index abbil­det, der rund 1.600 Unter­neh­men aus 23 Indus­trie­län­dern ent­hält. Neben Akti­en-ETFs gibt es auch Anlei­hen-ETFs oder Roh­stoff-ETFs. Letz­te­re fol­gen z.B. dem Gold­preis. Die Gebüh­ren sind gering, da sich kein Fonds­ma­na­ger aktiv um die Wert­pa­pie­re küm­mert.

Die Hand­ha­bung ist ein­fach. Für die Geld­an­la­ge in einen ETF wird ledig­lich ein Wert­pa­pier­de­pot bei einer Bank benö­tigt. Mitt­ler­wei­le bie­ten Finanz­in­sti­tu­te auch Spar­plä­ne an. Damit wer­den z.B. monat­lich 50 Euro in einen ETF ange­legt. Die Betei­li­gung läuft so lan­ge, wie man möch­te. ETFs sind an kei­ne Lauf­zeit gebun­den, kön­nen also jeder­zeit ver­kauft wer­den. Aller­dings ist der aktu­el­le Wert vom Markt­kurs abhän­gig und kann sich nicht nur nach oben, son­dern auch nach unten ent­wi­ckeln. Sol­che Kurs­schwan­kun­gen kön­nen durch eine brei­te Streu­ung aus­ge­gli­chen wer­den.

Die Besteue­rung läuft auto­ma­tisch

Durch die Invest­ment­steu­er­re­form im Jahr 2018 ist die Besteue­rung von ETFs ein­fach und über­schau­bar gewor­den. Zudem wer­den inlän­di­sche und aus­län­di­sche ETFs jetzt gleich­be­han­delt. Wer­den aus­schüt­ten­de und the­sau­ri­e­ren­de Fonds wäh­rend der Hal­te­zeit noch unter­schied­lich besteu­ert, so wer­den sie nach dem Ver­kauf steu­er­lich gleich­ge­stellt. Die Besteue­rung über­neh­men die depot­füh­ren­den Ban­ken, sofern sie in Deutsch­land ansäs­sig sind. Sie füh­ren die Vor­ab­pau­scha­le und Abgel­tungs­steu­er selbst­stän­dig an das Finanz­amt ab. In die­sem Fall müs­sen Steu­er­pflich­ti­ge nichts wei­ter unter­neh­men. Die bereits ver­steu­er­ten Kapi­tal­erträ­ge müs­sen nicht mehr in der Steu­er­erklä­rung ange­ge­ben wer­den.

Die­se Steu­ern wer­den auf ETFs erho­ben

Steigt der Wert eines ETFs, wer­den beim Ver­kauf Steu­ern fäl­lig. Der Gewinn wird mit der Abgel­tungs­steu­er in Höhe von 25 Pro­zent ver­steu­ert, wobei die Order­ge­büh­ren abge­zo­gen wer­den. Hin­zu kommt der Soli­da­ri­täts­zu­schlag in Höhe von 5,5 Pro­zent der Abgel­tungs­steu­er, der auf Kapi­tal­erträ­ge wei­ter­hin unbe­schränkt erho­ben wird. Gege­be­nen­falls schlägt noch die Kir­chen­steu­er mit 8 oder 9 Pro­zent der Abgel­tungs­steu­er je nach Bun­des­land zu Buche. Die Steu­ern betra­gen somit je nach Kon­fes­si­on 26,38 bis 28 Pro­zent. Aus­schüt­ten­de Fonds, die Gewin­ne sofort aus­zah­len, wer­den bei der Aus­zah­lung iden­tisch besteu­ert. In wel­chen Abstän­den die Erträ­ge aus­ge­schüt­tet wer­den, viertel‑, halb- oder jähr­lich, hängt vom jewei­li­gen ETF ab.

Wich­tig: Frei­stel­lungs­auf­trä­ge ein­rich­ten

Jedoch kom­men die Kapi­tal­ertrags­steu­ern in vie­len Fäl­len erst gar nicht zum Tra­gen. Der Spa­rer­pausch­be­trag von 1.000 Euro pro Jahr lässt Kapi­tal­ge­win­ne bis zu die­ser Höhe steu­er­frei. Bei Ehe­paa­ren sind es 2.000 Euro. Für jedes Kind, in des­sen Namen ein eige­nes Depot geführt wird, kön­nen eben­falls 1.000 Euro genutzt wer­den. Die auto­ma­ti­sche Besteue­rung kann aber nur ver­hin­dert wer­den, wenn bei der depot­füh­ren­den Bank ein Frei­stel­lungs­auf­trag in der rich­ti­gen Höhe ein­ge­rich­tet wur­de. Dies kann bei der Bank meist online und mit weni­gen Klicks erle­digt wer­den. Dadurch tritt die Besteue­rung nur in Kraft, wenn die Gewin­ne den Frei­be­trag über­schrei­ten.

Teil­frei­stel­lung von Akti­en- und Immo­bi­li­en-ETFs

Akti­en-ETFs wer­den nur teil­wei­se besteu­ert. Je nach Art des Fonds wird ein bestimm­ter Pro­zent­satz des Gewinns nicht besteu­ert. Bei ETFs mit einem Akti­en­an­teil von mehr als 51 Pro­zent blei­ben 30 Pro­zent des Gewinns steu­er­frei. Bei Misch­fonds mit einem Akti­en­an­teil von min­des­tens 25 Pro­zent wird 15 Pro­zent des Gewinns nicht besteu­ert. Bei Immo­bi­li­en­fonds mit mehr als der Hälf­te Immo­bi­li­en sind 60 Pro­zent des Gewinns steu­er­frei, bei Aus­lands­im­mo­bi­li­en-Fonds sogar 80 Pro­zent. Ist der Akti­en- oder Immo­bi­li­en­an­teil gerin­ger, gibt es kei­ne Gewinn­frei­stel­lung. Für Anlei­hen-ETFs oder Roh­stoff-ETFs gibt es kei­ne Teil­frei­stel­lung.

Vor­ab­pau­scha­le auf the­sau­ri­e­ren­de ETFs

Bei the­sau­ri­e­ren­den Fonds wird der Gewinn ein­be­hal­ten und direkt wie­der ange­legt. Damit die Besteue­rung nicht ewig in die Zukunft ver­scho­ben wird, wer­den all­jähr­lich Vor­ab­steu­ern erho­ben. Der Ein­fach­heit hal­ber berück­sich­tigt die Vor­ab­pau­scha­le nicht die tat­säch­li­che Wert­ent­wick­lung, son­dern ist eine Pau­scha­le. Die­se wird all­jähr­lich im Janu­ar fäl­lig und über das Ver­rech­nungs­kon­to bei der Bank auto­ma­tisch abge­bucht Also bequem für Anle­ger. Auch hier gilt das Prin­zip mit dem Frei­stel­lungs­auf­trag.

Wird der Fonds eines Tages, unter Umstän­den nach jahr­zehn­te­lan­ger Hal­te­dau­er, ver­kauft, ist ein Teil der Wert­stei­ge­rung bereits ver­steu­ert wor­den. Zum Ver­kaufs­zeit­punkt wer­den von der Abgel­tungs­steu­er die ent­rich­te­ten Vor­ab­pau­scha­len abge­zo­gen und nur die Dif­fe­renz besteu­ert. Somit sind aus­schüt­ten­de und the­sau­ri­e­ren­de ETFs am Ende steu­er­lich gleich­ge­stellt. Eine Dop­pel­be­steue­rung fin­det nicht statt.

Wann sich eine Steu­er­erklä­rung lohnt

In drei Fäl­len soll­ten Steu­er­zah­ler laut der Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e.V. selbst aktiv wer­den und eine frei­wil­li­ge Steu­er­erklä­rung nut­zen, um Geld zurück­zu­be­kom­men. Für die Ein­trä­ge in der Steu­er­erklä­rung wer­den die Jah­res­steu­er­be­schei­ni­gun­gen der Ban­ken benö­tigt, die alle Daten wie Ver­kaufs­ge­win­ne, aus­ge­schüt­te­te Kapi­tal­erträ­ge, Abgel­tungs­steu­er und Vor­ab­pau­scha­len ent­hal­ten.

Ers­tens, wenn der Frei­stel­lungs­auf­trag für den Spa­rer­pausch­be­trag ungüns­tig zwi­schen den Ban­ken auf­ge­teilt wur­de, so dass ver­se­hent­lich Kapi­tal­ertrags­steu­ern abge­führt wur­den, obwohl alle Erträ­ge in Sum­me unter dem Frei­be­trag ver­blie­ben sind. Die zu viel ent­rich­te­ten Steu­ern kön­nen über die Anla­ge KAP in der Steu­er­erklä­rung zurück­ge­holt wer­den.

Zwei­tens, wenn der per­sön­li­che Steu­er­satz unter 25 Pro­zent liegt. In die­sem Fall ist der per­sön­li­che Steu­er­satz güns­ti­ger als die Abgel­tungs­steu­er. Wer­den alle Kapi­tal­erträ­ge in der Steu­er­erklä­rung ange­ge­ben, kann im Rah­men die­ser eine Güns­ti­ger­prü­fung in der Anla­ge KAP bean­tragt wer­den. Infol­ge­des­sen wird der Steu­er­satz redu­ziert und die Dif­fe­renz zurück­ge­zahlt.

Drit­tens kön­nen mit der Steu­er­erklä­rung rea­li­sier­te Kapi­tal­ge­win­ne und ‑ver­lus­te eines Jah­res zwi­schen ver­schie­de­nen Ban­ken ver­rech­net wer­den. Dafür muss eine Ver­lust­be­schei­ni­gung bei der Bank ein­ge­holt wer­den. Das lohnt sich nur, wenn die Gewin­ne in ihrer Höhe über dem Frei­be­trag lie­gen und über­haupt erst besteu­ert wer­den.
Eine Steu­er­erklä­rung wird indes zur Pflicht, wenn die Bank, bei der ange­legt wird, ihren Stand­ort im Aus­land hat. Nur inlän­di­sche Ban­ken neh­men den Steu­er­ab­zug für den Anle­ger vor. Ansons­ten muss sich der Steu­er­pflich­ti­ge selbst um die kor­rek­te Ver­steue­rung der aus­län­di­schen Kapi­tal­erträ­ge küm­mern.

Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.
Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist mit rund 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit über 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

Foto: Pix­a­bay