Unwetterschäden: Steuererleichterungen und Steuerabzüge

von | 28. September 2023 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

(red). Nach der gro­ßen Hit­ze zogen schwe­re Unwet­ter mit orkan­ar­ti­gen Sturm­bö­en, Stark­re­gen und Hagel groß­flä­chig über die Bun­des­re­pu­blik hin­weg. Das Band ver­lief vom Rhein­land bis nach Thü­rin­gen. Bay­ern war genau­so betrof­fen wie die Küs­ten an Nord- und Ost­see. Die Schä­den in der Land­wirt­schaft, an Gebäu­den und Pkw sind teil­wei­se enorm und die Gebäu­de­re­pa­ra­tu­ren ver­schlin­gen hohe Sum­men. Hier taucht die Fra­ge nach einer finan­zi­el­len Kom­pen­sa­ti­on auf. Die Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern erklärt, was in einem sol­chen Fall steu­er­lich geht. Das Baye­ri­sche Staats­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen und für Hei­mat hat zudem ver­schie­de­ne steu­er­li­che Maß­nah­men für betrof­fe­ne Pri­vat­per­so­nen, Unter­neh­men und Kom­mu­nen in Aus­sicht gestellt.

Die kor­rek­te Vor­ge­hens­wei­se im Scha­dens­fall

Ers­ter Ansprech­part­ner ist grund­sätz­lich die Ver­si­che­rung. Elementarschaden‑, Wohn­ge­bäu­de- und Haus­rat­ver­si­che­run­gen kön­nen die Kos­ten zur Scha­dens­be­sei­ti­gung wie Auf­räu­men und Weg­trans­port beschä­dig­ter Sachen, für die Wie­der­her­stel­lung des Gebäu­des, Wie­der­be­schaf­fung des Haus­rats und Fol­ge­kos­ten, z.B. Hotel­kos­ten bei unbe­wohn­ba­ren Woh­nun­gen oder Ein­la­ge­rungs­kos­ten erstat­ten. Liegt kein Ver­si­che­rungs­schutz vor oder erstat­tet die Ver­si­che­rung den Scha­den nur teil­wei­se, kann unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen ein Teil der Kos­ten über die Steu­er­erklä­rung als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung gel­tend gemacht wer­den.

Es gibt Steu­er­erleich­te­run­gen in Bay­ern

Vom Unwet­ter stark geschä­dig­te Steu­er­zah­ler sol­len laut der Staats­re­gie­rung bei ihrem Finanz­amt auf schnel­le und unbü­ro­kra­ti­sche Unter­stüt­zung zäh­len kön­nen. Der Spiel­raum der Finanz­be­am­ten umfasst die Stun­dung von Steu­ern, die Min­de­rung von Steu­er­vor­aus­zah­lun­gen und die Auf­schie­bung von Voll­stre­ckungs­maß­nah­men. Auch Son­der­ab­schrei­bun­gen sind mög­lich. Zudem kön­nen Pri­vat­haus­hal­te, denen auf­grund von Hagel, Stark­re­gen und Über­schwem­mung eine exis­ten­zi­el­le Not­la­ge droht, finan­zi­el­le Hil­fe durch Här­te­fonds beim zustän­di­gen Land­rats­amt bean­tra­gen. Kata­stro­phen­er­läs­se in die­ser Form gibt es auch in ande­ren Bun­des­län­dern je nach Schwe­re­grad der Schä­den. Im Zwei­fels­fall ein­fach bei den zustän­di­gen Behör­den nach­fra­gen.

Steu­er­ab­zug als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung

Damit die Auf­wen­dun­gen für Schä­den als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung aner­kannt wer­den, muss es sich um exis­ten­zi­ell not­wen­di­ge Gegen­stän­de han­deln. Dies ist beim Wohn­ge­bäu­de, bei Möbeln, Haus­rat und Klei­dung der Fall. Die Repa­ra­tur oder Wie­der­be­schaf­fung von Luxus­ge­gen­stän­den wie Gemäl­den oder Schmuck ist steu­er­lich nicht absetz­bar. Auch Autos, Gara­gen, Kel­ler, Ter­ras­se, Gar­ten und Feri­en­haus wer­den als ver­zicht­bar ein­ge­stuft und steu­er­lich nicht berück­sich­tigt. Kos­ten für Sach­ver­stän­di­ge, Ent­sor­gung und Dar­le­hens­zin­sen für die Wie­der­be­schaf­fung kön­nen jedoch gel­tend gemacht wer­den. Natür­lich nur, wenn nicht eine Ver­si­che­rung den Scha­den über­nimmt.

Lei­der gibt es bei den außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tun­gen einen Selbst­be­halt. Die­ser heißt zumut­ba­re Belas­tung und wird vom Finanz­amt in Abhän­gig­keit von der Sum­me der Ein­künf­te, dem Fami­li­en­stand und der Kin­der­zahl im Haus­halt fest­ge­setzt. Bis zu die­ser Höhe müs­sen die Auf­wen­dun­gen selbst getra­gen wer­den. Erst dar­über hin­aus fin­det ein steu­er­li­cher Abzug als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung statt. Ganz wich­tig, es muss inner­halb einer Frist von drei Jah­ren nach dem Scha­dens­zeit­punkt mit den Wie­der­in­stand­set­zun­gen begon­nen wer­den. Wird die Frist über­schrit­ten, ist kein Steu­er­bo­nus mehr mög­lich.

Ver­mie­ter kom­men steu­er­lich bes­ser weg. Sofern die Unwet­ter­schä­den Miet­ob­jek­te betref­fen, kön­nen die Repa­ra­tur­kos­ten am Gebäu­de als Wer­bungs­kos­ten bei den Miet­ein­künf­ten anstatt als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen ange­setzt wer­den. Hier­bei gibt es kei­ne zumut­ba­re Eigen­be­las­tung.

Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.: Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist in über 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nutzen.a

Bild­un­ter­schrift: Hagel­scha­den. Foto: Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern