Urteil: Instandhaltungsrücklage zählt nicht zu den Werbungkosten

von | 29. August 2025 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Pleinfeld, Treuchtlingen, Weißenburg

Ver­mie­ter kön­nen grund­sätz­lich alle Aus­ga­ben rund um die ver­mie­te­te Woh­nung mit der Steu­er­erklä­rung abset­zen. Daher ver­such­te ein baye­ri­sches Ehe­paar die Instand­hal­tungs­rück­la­ge für das Jahr der Ein­zah­lung gel­tend zu machen. Doch das Finanz­amt und der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH), in letz­ter Instanz, ver­wehr­ten dies. Ein Wer­bungs­kos­ten­ab­zug wird aber nicht gänz­lich ver­sagt, son­dern auf einen spä­te­ren Ver­an­la­gungs­zeit­raum ver­scho­ben

Ver­mie­ter und Woh­nungs­ei­gen­tü­mer mit einer Woh­nung in einem Mehr­fa­mi­li­en­haus mit ver­schie­de­nen Eigen­tü­mern müs­sen eine zweck­ge­bun­de­ne Erhal­tungs­rück­la­ge für zukünf­ti­ge Repa­ra­tu­ren am Haus anspa­ren. Die­se Zah­lun­gen flie­ßen monat­lich an die gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ne Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft (WEG), die das Geld bis zur Ver­wen­dung ver­wal­tet. War­um die­se Zah­lun­gen nicht sofort absetz­bar sind und wie die obers­ten Rich­ter dies begrün­den, erklärt die Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern.  

Gleich­be­hand­lung aller Wohn­ei­gen­tü­mer

Der 9. Senat des BFH lehn­te die Kla­ge ab, weil ande­re Wohn­ei­gen­tü­mer in Ein­fa­mi­li­en­häu­sern das Geld schließ­lich nur für das Jahr abset­zen kön­nen, indem sie die Repa­ra­tu­ren bezahlt haben. Ein Anspa­ren für künf­ti­ge Aus­ga­ben sei daher nicht zu berück­sich­ti­gen, lau­te­te die Begrün­dung. Es sei gerecht­fer­tigt, wenn der Steu­er­bo­nus für Ver­mie­tung und Ver­pach­tung nicht schon zum Zeit­punkt der Zah­lung in die Erhal­tungs­rück­la­ge gewährt wird, son­dern erst, wenn tat­säch­lich am Haus etwas instand­ge­setzt, repa­riert oder moder­ni­siert wird. 

Erhal­tungs­auf­wand oder Her­stel­lungs­kos­ten?

Zudem ist steu­er­recht­lich zwi­schen den sofort abzieh­ba­ren Erhal­tungs­maß­nah­men und den Her­stel­lungs­kos­ten eines Gebäu­des zu unter­schei­den. Letz­te­re wer­den über mehr­jäh­ri­ge Abschrei­bun­gen berück­sich­tigt. Dies betrifft zum Bei­spiel die Besei­ti­gung ver­steck­ter Bau­män­gel oder Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren. Die Höhe der Aus­ga­ben und die steu­er­li­che Zuord­nung könn­ten zudem erst bei Vor­lie­gen der kon­kre­ten Erhal­tungs­maß­nah­men vor­ge­nom­men wer­den und nicht schon vor­ab, erklär­ten die Rich­ter. 

Kein Wer­bungs­kos­ten­ab­zug bei Ver­äu­ße­rung

Eine Aus­nah­me gibt es aber: Wird die Woh­nung vor der Durch­füh­rung von Erhal­tungs­maß­nah­men ver­kauft, kann der Alt­ei­gen­tü­mer das ein­ge­zahl­te Geld lei­der nicht mehr als Wer­bungs­kos­ten abset­zen. Meist ist jeden Monat ein Euro pro Qua­drat­me­ter der Erhal­tungs­rück­la­ge zuzu­füh­ren. Das kann je nach Grö­ße der Woh­nung einen drei- bis vier­stel­li­gen Betrag pro Jahr aus­ma­chen und sich über die Jah­re auf­sum­mie­ren. „In so einem Fall, regelt man das idea­ler­wei­se im Kauf­ver­trag. Die ange­spar­te Instand­hal­tungs­rück­la­ge soll­te im Kauf­preis berück­sich­tigt wer­den, so dass ein Aus­gleich statt­fin­det“, erklärt Tobi­as Gerau­er, Vor­stand der Lohi.

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Über die Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.: Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist mit rund 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit über 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.