Viele Krankheitskosten lassen sich mit der Steuererklärung absetzen

von | 11. November 2023 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

(red). Die Viren­sai­son ist zurück. Die Tage wer­den käl­ter und vie­le Men­schen für Krank­hei­ten anfäl­li­ger. In den Klas­sen­zim­mern der Schu­len wird durch die Bank geschnieft und gehus­tet. Doch Hals­ta­blet­ten, Nasen­spray und Aspi­rin wer­den als frei ver­käuf­li­che Medi­zin in der Regel nicht von den Kran­ken­kas­sen bezahlt. Sit­zen blei­ben müs­sen Steu­er­zah­len­de auf den Kos­ten nicht unbe­dingt. Waren die Aus­ga­ben in einem Jahr hoch genug, so las­sen sie sich doch steu­er­lich abset­zen. Da die Sum­me der Aus­ga­ben erst zum Jah­res­en­de fest­steht, rät Tobi­as Gerau­er, Steu­er­be­ra­ter und Vor­stand der Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern, sich ganz­jäh­rig bei Bedarf eine ärzt­li­che Ver­schrei­bung ein­zu­ho­len und alle Kas­sen­be­le­ge kon­se­quent zu sam­meln, damit spä­ter Nach­wei­se für das Finanz­amt vor­han­den sind.

Ohne Rezept geht es nicht

Für die Aner­ken­nung der Aus­ga­ben ist eine ein­fa­che Ver­ord­nung eines Arz­tes oder Heil­prak­ti­kers erfor­der­lich. Dies betrifft auch Nah­rungs­er­gän­zungs­mit­tel, die als Arz­nei­mit­tel zuge­las­sen sind. Ein Kas­sen­be­leg von der Apo­the­ke reicht dem Finanz­amt nicht aus. Für nicht ver­schrei­bungs­pflich­ti­ge Medi­ka­men­te lässt man das grü­ne Rezept ein­fach in der Apo­the­ke beim Kauf abstem­peln. Das war’s. Nicht erstat­te­te Rech­nun­gen über Behand­lun­gen beim Arzt oder Heil­prak­ti­ker, z.B. für eine pro­fes­sio­nel­le Zahn­rei­ni­gung, wer­den grund­sätz­lich akzep­tiert. Nur in man­chen Fäl­len, wie z.B. einem Kur­auf­ent­halt oder einer wis­sen­schaft­lich nicht aner­kann­ten Behand­lungs­me­tho­de wird eine Beschei­ni­gung des Medi­zi­ni­schen Diens­tes der Kran­ken­kas­sen oder ein amts­ärzt­li­ches Attest vom Gesund­heits­amt benö­tigt.

Steu­er­li­cher Selbst­be­halt

Tipp Num­mer zwei von Tobi­as Gerau­er lau­tet: „Damit sich die Kos­ten in der Steu­er­erklä­rung aus­wir­ken, soll­ten die Aus­ga­ben in einem Jahr gehäuft wer­den.” Denn je höher die Sum­me für Gesund­heits­aus­ga­ben im Kalen­der­jahr aus­fällt, des­to leich­ter wird die indi­vi­du­el­le Zumut­bar­keits­gren­ze über­schrit­ten und des­to mehr springt steu­er­lich her­aus. Die­se zumut­ba­re Eigen­be­las­tung wird vom Finanz­amt fest­ge­setzt und hängt von der Ver­an­la­gungs­art, der Kin­der­zahl im Haus­halt und der Ein­kom­mens­hö­he ab. Sie liegt zwi­schen ein und sie­ben Pro­zent des Gesamt­be­tra­ges der Ein­künf­te. Erst wenn die­ser Wert über­schrit­ten wird, wir­ken sich die dar­über­lie­gen­den Aus­ga­ben als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen steu­er­min­dernd aus.

Palet­te des Absetz­ba­ren

Weit­rei­chen­de Aus­ga­ben zur Lin­de­rung oder Hei­lung einer Krank­heit zäh­len zu den außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tun­gen. Kurz aus­ge­drückt, alle Kos­ten oder Zuzah­lun­gen für Medi­ka­men­te, Heil- und Hilfs­mit­tel, wie Schie­nen oder Krü­cken, sowie The­ra­pien, medi­zi­ni­sche oder phy­sio­the­ra­peu­ti­sche Behand­lun­gen, Hono­ra­re für Ärz­te und Heil­prak­ti­ker, über Fahrt­kos­ten bis zum Kur­auf­ent­halt. Auch Trep­pen­lif­te, Bade­wan­nen oder Umbau­ten in der Woh­nung kön­nen bei bestimm­ten Gege­ben­hei­ten abge­setzt wer­den.

Belieb­te Klas­si­ker bei Steu­er­zah­len­den sind Bril­len, Kon­takt­lin­sen, Augen-Laser-Behand­lun­gen, Hör­ge­rä­te, zahn­me­di­zi­ni­sche Behand­lun­gen, Implan­ta­te, ortho­pä­di­schen Ein­la­gen und Rol­la­to­ren. In so gut wie jedem Haus­halt fin­den sich Gesund­heits­aus­ga­ben. Bei Kur­auf­ent­hal­ten kom­men häu­fig eine Kur­ta­xe, Unter­brin­gungs­kos­ten und Kos­ten für die Ver­pfle­gung dazu. Letz­te­re wer­den mit Ver­pfle­gungs­pau­scha­len abzüg­lich der Haus­halts­er­spar­nis berück­sich­tigt.

Die eige­nen Fahrt­kos­ten zu Pra­xen, Kli­ni­ken, Apo­the­ken, Sani­täts­häu­sern oder The­ra­pie­ein­rich­tun­gen wer­den bei der Nut­zung des eige­nen PKWs mit 30 Cent je gefah­re­nem Kilo­me­ter berück­sich­tigt. Hier­für sind jedoch Auf­zeich­nun­gen über die Ter­mi­ne und Fahrt­zie­le not­wen­dig. Für die Fahr­ten mit öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln oder dem Taxi sind Quit­tun­gen und Tickets auf­zu­he­ben. Auch Park­kos­ten kön­nen abge­setzt wer­den, wenn die Park­ti­ckets samt Quit­tun­gen noch vor­han­den sind.

Rich­tig abset­zen – wie geht das?

Zah­lun­gen und Zuschüs­se von Kran­ken­kas­sen, Zusatz­ver­si­che­run­gen oder der Ren­ten­ver­si­che­rung sind bei der Kos­ten­auf­stel­lung für das Finanz­amt in Abzug zu brin­gen, denn was nicht selbst finan­ziert wur­de, darf nicht gel­tend gemacht wer­den. Die eigens getra­ge­nen Kos­ten sind nur für das Kalen­der­jahr, in dem die Zah­lung getä­tigt wur­de, steu­er­lich rele­vant. Daher macht es Sinn, in dem Jahr, indem das Bud­get schon stark belas­tet ist, wei­te­re Aus­ga­ben zu täti­gen. Ganz kon­kret heißt das, wenn z.B. kürz­lich die Zäh­ne saniert wur­den, dann soll­te bei Bedarf gleich die neue Gleit­sicht­bril­le ange­schafft und der Medi­ka­men­ten­schrank — mit Rezept ver­steht sich – auf Vor­rat befüllt wer­den.

Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.: Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist in über 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

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