Vier Möglichkeiten, bei der Kirchensteuer zu sparen

von | 29. Oktober 2024 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

(red). Aller­hei­li­gen naht und vie­le Men­schen wer­den an die­sem Fei­er­tag ihrer ver­stor­be­nen Ange­hö­ri­gen geden­ken und an deren Grä­bern ste­hen. Für ein kirch­li­ches Begräb­nis ist die Zuge­hö­rig­keit zu einer christ­li­chen Glau­bens­ge­mein­schaft Vor­aus­set­zung. Den­noch ist die Anzahl derer, die aus der Kir­che auf­grund ihrer Ver­feh­lun­gen aus­tre­ten, unge­bro­chen. Nichts­des­to­trotz haben die evan­ge­li­sche und die katho­li­sche Kir­che in Deutsch­land im ver­gan­ge­nen Jahr mehr als 6,2 Mil­li­ar­den bzw. 6,8 Mil­li­ar­den Euro an Kir­chen­steu­ern ein­ge­nom­men. Die­se Ein­nah­men ent­spre­chen damit dem Niveau von 2017. Jeder Ein­zel­ne zahl­te im Schnitt 305 Euro Kir­chen­steu­er im Jahr 2023. Die­se ent­fällt durch einen Kir­chen­aus­tritt. „Aber auch ohne die­sen Schritt gibt es eini­ge Mög­lich­kei­ten, sei­ne per­sön­li­che Kir­chen­steu­er­last zu redu­zie­ren“, erklärt die Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern (Lohi). Im Ver­gleich zu ande­ren Steu­er­ar­ten bie­tet die Kir­chen­steu­er gewis­se Spiel­räu­me.

Wie ver­hält es sich mit der Kir­chen­steu­er?

Die Kir­chen­steu­er wird bei Ange­stell­ten durch den Arbeit­ge­ber vom Lohn ein­be­hal­ten und an das Finanz­amt wei­ter­ge­lei­tet. Dadurch fällt der Betrag nicht son­der­lich auf. Bei Bes­ser­ver­die­nern kön­nen das durch­aus ein paar Hun­dert Euro jähr­lich sein. Die­se Vor­ge­hens­wei­se der evan­ge­li­schen und katho­li­schen Kir­che sowie eini­ger Frei­kir­chen und jüdi­schen Gemein­den emp­fin­den drei Vier­tel der Deut­schen als nicht mehr zeit­ge­mäß. Selbst­stän­di­ge müs­sen in der Regel eine vier­tel­jähr­li­che Vor­aus­zah­lung an das Finanz­amt oder in Bay­ern das Kir­chen­steu­er­amt leis­ten.

In der Höhe ori­en­tiert sich die Kir­chen­steu­er an der Ein­kom­men­steu­er. In Bay­ern und Baden-Würt­tem­berg beträgt der Pro­zent­satz 8 Pro­zent, in allen ande­ren Bun­des­län­dern 9 Pro­zent. Bei­spiel: Bei einem Brut­to­ein­kom­men von 4.000 Euro im Monat beträgt die Lohn­steu­er 6.795 Euro im Jahr in Steu­er­klas­se 1. Die Kir­chen­steu­er macht dem­nach im Jahr 543,60 Euro (8 %) bzw. 611,55 Euro (9 %) aus. Wer steu­er­lich unter dem Grund­frei­be­trag bleibt, zahlt kei­ne Kir­chen­steu­er. Man­cher­orts wird jedoch von Gering­ver­die­nern, Arbeits­lo­sen, Stu­die­ren­den und Rent­nern ein all­ge­mei­nes Kirch­geld in gering­fü­gi­ger Höhe ver­langt.

Tipp 1: Kir­chen­steu­er zurück­ho­len

Jede Per­son, die Kir­chen­steu­er oder Kirch­geld auf ihr Ein­kom­men zahlt, kann die­se Abga­be mit der Steu­er­erklä­rung nach­träg­lich für das Jahr der Zah­lung abset­zen. „Dies gilt auch für Rent­ner, die einen Teil ihrer Ren­te ver­steu­ern müs­sen“ so Tobi­as Gerau­er, Vor­stand der Lohi. Der gezahl­te Betrag ist der Lohn­steu­er­jah­res­be­schei­ni­gung zu ent­neh­men und wird bei den Son­der­aus­ga­ben unter „Kir­chen­steu­er“ ein­ge­tra­gen. Dadurch sinkt die Steu­er­last und es könn­te eine Steu­er­erstat­tung her­aus­sprin­gen. Eine Kir­chen­steu­er­erstat­tung, die sich zum Bei­spiel aus dem Vor­jah­res­steu­er­be­scheid oder dem Kir­chen­steu­er­be­scheid ergibt, muss wie­der gegen­ge­rech­net wer­den. Die als Zuschlag auf die Abgel­tung­s­teu­er erho­be­ne Kir­chen­steu­er bei Kapi­tal­ge­win­nen, die nor­ma­ler­wei­se von der Bank abge­führt wird, ist davon aus­ge­schlos­sen und nicht absetz­bar.

Tipp 2: Kir­chen­steu­er kap­pen

In allen Bun­des­län­dern außer Bay­ern ist für Kir­chen­mit­glie­der mit einem sechs­stel­li­gen Ein­kom­men eine Kap­pung der Kir­chen­steu­er zuläs­sig oder vor­ge­se­hen. Die Kap­pung greift, wenn eine bestimm­te Kap­pungs­gren­ze über­schrit­ten wird, die je nach Bun­des­land und Kir­che zwi­schen 2,75 und 3,5 Pro­zent liegt. Die­ser Pro­zent­satz gibt an, wie vie­le Pro­zent des zu ver­steu­ern­den Ein­kom­mens maxi­mal an die Kir­che abge­führt wer­den müs­sen. Wird die­se Gren­ze über­schrit­ten, wird nur mehr ein redu­zier­ter Betrag gezahlt. Ein Bei­spiel: In Ber­lin liegt die Kap­pungs­gren­ze bei 3 %. Bei einem Ein­kom­men von 200.000 Euro wür­de in Steu­er­klas­se 1 die Kir­chen­steu­er 6.288 Euro betra­gen. Jetzt kommt die Kap­pung ins Spiel: 3 % vom Ein­kom­men sind 6.000 Euro. Durch die Kap­pung muss nicht mehr der vol­le Betrag bezahlt wer­den, son­dern es wer­den 288 Euro ein­ge­spart. In zehn Bun­des­län­dern wird auto­ma­tisch eine Kir­chen­steu­er­kap­pung durch­ge­führt. Extra bean­tragt wer­den muss sie in Hes­sen, Saar­land, Rhein­land-Pfalz, Nord­rhein-West­fa­len und Baden-Würt­tem­berg. Der Antrag ist gemein­sam mit dem Steu­er­be­scheid an die Lan­des­kir­che oder Diö­ze­se zu stel­len.

Tipp 3: Kir­chen­steu­er sen­ken

Sind neben dem regu­lä­ren Ein­kom­men außer­or­dent­li­che Ein­künf­te geflos­sen, kann teil­wei­se ein Erlass der Kir­chen­steu­er auf die­se Ein­künf­te bean­tragt wer­den. Bis zu 50 Pro­zent der zusätz­lich anfal­len­den Kir­chen­steu­er kön­nen so gespart wer­den. Kir­chen­mit­glie­der müs­sen dies beim zustän­di­gen Kir­chen­steu­er­amt nach Erlass des Steu­er­be­scheids bean­tra­gen, da dies nicht auto­ma­tisch erfolgt. Zu den außer­or­dent­li­chen Ein­künf­ten zäh­len u.a. Abfin­dun­gen, Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne, Ent­schä­di­gun­gen, Erlö­se aus dem Ver­kauf von Unter­neh­mens­an­tei­len, nach­ge­zahl­te Nut­zungs­ent­gel­te für einen Zeit­raum von über drei Jah­ren oder Ver­gü­tun­gen für Tätig­kei­ten in min­des­tens zwei Jah­ren und von ins­ge­samt 12 Mona­ten oder mehr.

Tipp 4: Kir­chen­steu­er rich­tig ver­mei­den

Vie­le Ver­hei­ra­te­te glau­ben, wenn sie aus der Kir­che aus­tre­ten, ist es mit den Abga­ben an die Kir­che vor­bei. Dies ist ein Irr­tum! Eine voll­stän­di­ge Befrei­ung von der Kir­chen­steu­er gibt es nur für Unver­hei­ra­te­te oder Ehe­paa­re, die sich ein­zeln ver­an­la­gen las­sen. Wer­den Ehe- oder Lebens­paa­re gemein­sam ver­an­lagt, müss­ten bei­de aus der Kir­che aus­tre­ten, um den gewünsch­ten Effekt zu erzie­len. Denn tritt nur einer der bei­den aus, wird wei­ter­hin das gemein­sa­me steu­er­li­che Ein­kom­men her­an­ge­zo­gen. Zwar wird ab dem Fol­ge­mo­nat des Aus­tritts durch die Ände­rung der elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­ma­le kei­ne Kir­chen­steu­er mehr durch den Arbeit­ge­ber abge­führt, jedoch wird im Rah­men der Steu­er­erklä­rung eine Kor­rek­tur bei soge­nann­ten „glau­bens­ver­schie­de­nen Ehen“ durch­ge­führt und es kann das beson­de­re Kirch­geld hin­zu­kom­men.

Mit­ge­han­gen – mit­ge­fan­gen

Ab einem gemein­sa­men Ein­kom­men von 40.000 Euro wird das beson­de­re Kirch­geld anstel­le der Kir­chen­steu­er fest­ge­setzt. Eine Tabel­le mit 13 Stu­fen legt den genau­en Betrag fest, der in Abhän­gig­keit vom Ein­kom­men zwi­schen 96 und 3.600 Euro beträgt. Der Ehe­part­ner, der noch Kir­chen­mit­glied ist, muss den Aus­tritt des ande­ren aus­glei­chen. Ist die aus­ge­tre­te­ne Per­son die Bes­ser­ver­die­nen­de in der ehe­li­chen Gemein­schaft, zahlt die ande­re nun mehr als zuvor. Die bereits gezahl­te Kir­chen­steu­er wird immer­hin auf das Kirch­geld ange­rech­net. Das beson­de­re Kirch­geld gibt es nicht über­all. Wäh­rend die evan­ge­li­schen Lan­des­kir­chen außer in Bay­ern das Kirch­geld erhe­ben, wur­de es in den römisch-katho­li­schen Bis­tü­mern in Bay­ern, Baden-Würt­tem­berg und Nord­rhein-West­fa­len abge­schafft.

Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.
Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist mit rund 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit über 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

Foto: Pix­a­bay