Wer profitiert von den Steuerklassen 3/5?

von | 17. April 2024 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

(red). Die Ehe ist ver­fas­sungs­recht­lich geschützt und wird steu­er­lich durch das Ehe­gat­ten­split­ting geför­dert. Jedoch steht die Abschaf­fung der Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on 3 und 5 im Koali­ti­ons­ver­trag und auf der Agen­da der Ampel. Wann die­ses Ziel umge­setzt wird, ist noch unbe­kannt. Die Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern erklärt heu­te, wie sich die Steu­er­klas­sen­wahl bei Ehe­paa­ren aus­wirkt, wel­chen Steu­er­spar­ef­fekt es gibt und was Ehe­paa­re bei einer Abschaf­fung erwar­tet.

Ehe­gat­ten­split­ting und Steu­er­klas­sen­wahl

Mit dem Ehe­gat­ten­split­ting las­sen sich Ehe­part­ner nicht ein­zeln, son­dern zusam­men ver­an­la­gen, wodurch ein Steu­er­vor­teil ent­steht. Das Finanz­amt unter­stellt rein rech­ne­risch, dass jeder Ehe­gat­te am Jah­res­en­de exakt die Hälf­te des gemein­sa­men Ein­kom­mens ver­dient hät­te, was in der Rea­li­tät nur sel­ten zutrifft, weil in der Regel einer von bei­den mehr ver­dient. Da der Split­ting­ta­rif nicht abge­schafft wer­den soll, bleibt das Steu­er­spar­mo­dell Ehe also grund­sätz­lich bestehen. Zur Dis­kus­si­on steht aber die Steu­er­klas­sen­wahl in der Ehe. Sie ist unab­hän­gig vom Ehe­gat­ten­split­ting und beein­flusst den monat­li­chen Lohn­steu­er­ab­zug. Wird die frei­wil­li­ge Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on 3/5 durch die Vari­an­te 4/4 all­ge­mein ersetzt, ändern sich die Ver­tei­lung des Ein­kom­mens in der Ehe und das monat­li­che Net­to des Paa­res durch­aus.

So funk­tio­niert die Steu­er­klas­se 3/5

Ehe­paa­re, deren Ein­kom­men in der Höhe stark unter­schied­lich ist, kön­nen auf Antrag die Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on 3/5 wäh­len. Dabei nimmt der Bes­ser­ver­die­ner die Steu­er­klas­se 3. Tra­di­tio­nell ist das häu­fig der Ehe­mann, der in Voll­zeit arbei­tet und ein höhe­res Ein­kom­men bezieht. In Steu­er­klas­se 3 wird das hohe Gehalt ver­hält­nis­mä­ßig gering besteu­ert, weil der Ehe­mann den Grund­frei­be­trag sei­ner Ehe­frau ange­rech­net bekommt. Mit Berück­sich­ti­gung des dop­pel­ten Grund­frei­be­tra­ges in Höhe von 23.208 Euro im Jahr 2024 bleibt ein gro­ßer Teil des Ein­kom­mens unbe­steu­ert und die Steu­er­last des Ehe­man­nes sinkt merk­lich. Als Faust­re­gel gilt, je grö­ßer der Gehalts­un­ter­schied der Ehe­gat­ten, des­to grö­ßer ist die Steu­er­erspar­nis.

Der Ehe­frau wird bei die­ser Kon­stel­la­ti­on die Steu­er­klas­se 5 zuge­wie­sen. Sie hat oft auf­grund von Fami­li­en­ar­beit und Teil­zeit­ar­beit ein deut­lich gerin­ge­res Ein­kom­men als der Ehe­mann. Auf das ohne­hin nied­ri­ge­re Ein­kom­men zahlt sie unver­hält­nis­mä­ßig hohe Steu­ern, wegen des nicht ange­rech­ne­ten Grund­frei­be­trags. Vie­le Frau­en bevor­zu­gen des­we­gen einen steu­er­frei­en Mini­job, da von ihrem Brut­to­ge­halt nach Steu­ern nur wenig übrig­bleibt und sich eine Gehalts­er­hö­hung kaum aus­wirkt. Ein fehl­ge­lei­te­ter Anreiz der Poli­tik. Gesell­schaft­lich wird eine Gleich­be­hand­lung von Frau­en und Män­nern ange­strebt, steu­er­lich wirkt sich eine glei­che Ein­kom­mens­ver­tei­lung aber ungüns­tig aus. Damit Frau­en in die­sem Steu­er­spar­mo­dell künf­tig nicht mehr den Groß­teil der Steu­er­last in der Ehe stem­men müs­sen, gibt es die For­de­rung nach mehr Steu­er­ge­rech­tig­keit. Mit einer auto­ma­ti­schen Über­füh­rung in die Steu­er­klas­sen 4 wür­de jeder gemäß sei­ner Ein­kom­mens­hö­he besteu­ert.

Vor­tei­le der Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on 3/5

Die­se 3/5- Kon­stel­la­ti­on hat für die ein­zel­nen Ehe­gat­ten Vor- und Nach­tei­le, bie­tet ins­ge­samt aber Vor­tei­le, die nicht zu ver­nach­läs­si­gen sind. Betrach­tet man die Ehe­part­ner als eine Ein­heit, steht ihnen gemein­sam auf­grund der redu­zier­ten Besteue­rung monat­lich mehr Geld zur Ver­fü­gung, wenn man die bei­den Net­to­ge­häl­ter zusam­men­rech­net. Die­ses ver­füg­ba­re Ein­kom­men kön­nen sie sogleich aus­ge­ben, ohne auf den Jah­res­steu­er­aus­gleich im Fol­ge­jahr war­ten zu müs­sen. Es ist somit leich­ter, die lau­fen­den finan­zi­el­len Ver­pflich­tun­gen wie Miet­zah­lun­gen oder Kre­dit­til­gun­gen für ein Eigen­heim zu erfül­len.
Der Steu­er­vor­teil ist jedoch rein vor­läu­fi­ger Natur. Mit der ver­pflich­ten­den Steu­er­erklä­rung und dem Steu­er­be­scheid wird im Fol­ge­jahr eine Kor­rek­tur durch das Finanz­amt durch­ge­führt. Die Steu­er­klas­sen­wahl beein­flusst nur die Höhe der monat­li­chen Lohn­steu­er­vor­aus­zah­lung, nicht die jähr­li­che Gesamt­steu­er­last. War der unter­jäh­ri­ge Lohn­steu­er­ab­zug zu hoch, kommt es zu einer Erstat­tung, war er zu gering, folgt eine Auf­for­de­rung zur Nach­zah­lung.

Die har­ten Fol­gen einer Abschaf­fung

Mil­lio­nen Ehe­paa­re hät­ten durch die Abschaf­fung der Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on 3/5 somit jeden Monat weni­ger Haus­halts­bud­get zur Ver­fü­gung, auch wenn die Steu­er­last letzt­end­lich unver­än­dert bleibt. Dadurch ver­schlech­tern sich nicht nur die monat­li­che finan­zi­el­le Situa­ti­on und der unter­jäh­ri­ge Wohl­stand von Fami­li­en, son­dern es ent­steht leicht der Ein­druck, dass die Steu­er­last gestie­gen ist. Der Aus­gleich mit der spä­te­ren Steu­er­erklä­rung wird weni­ger wahr­ge­nom­men, das könn­te Unmut bei Steu­er­zah­len­den her­vor­ru­fen.

Rechen­bei­spiel für das Jahr 2024

Ein katho­li­sches Ehe­paar ist kin­der­los und wohnt in Bay­ern. Er ver­dient monat­lich brut­to 5.000 Euro, sie 2.000 Euro. In Steu­er­klas­se 3 hat er monat­li­che Abzü­ge von 1.532 Euro, in Steu­er­klas­se 4 sind es 1.940 Euro. Mit der Abschaf­fung der Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on 3/5 hät­te er monat­lich 408 Euro weni­ger zur Ver­fü­gung. Sie hat in Steu­er­klas­se 5 monat­li­che Abzü­ge von 769 Euro, in Steu­er­klas­se 4 nur 536 Euro. Ihr blie­ben nach der Geset­zes­än­de­rung monat­lich 193 Euro mehr von ihrem Gehalt. Betrach­tet man das Ehe­paar als eine Ein­heit, ste­hen ihnen in der der­zei­ti­gen Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on 3/5 gemein­sam 215 Euro mehr pro Monat zur Ver­fü­gung. Ein Betrag, der nicht zu ver­nach­läs­si­gen ist.

Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.: Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist mit rund 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit über 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

Foto: Pix­a­bay