Wichtige Post für die Steuererklärung

von | 16. März 2023 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

(red). Zum Jah­res­wech­sel ist der Brief­kas­ten am Wohn­haus für gewöhn­lich vol­ler als unterm Jahr. Das bezieht sich aber nicht auf die Weih­nachts­post und Geschen­kel­ie­fe­run­gen zum Jah­res­en­de, son­dern gemeint sind die vie­len Brie­fe, die für die Steu­er­erklä­rung zu einem spä­te­ren Zeit­punkt benö­tigt wer­den. Auf wel­che Brie­fe soll­te man beson­ders ach­ten und wohin damit, so dass sie zum benö­tig­ten Zeit­punkt mög­lichst schnell wie­der zur Hand sind? Die Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern hat ein paar Tipps für Steu­er­pflich­ti­ge zusam­men­ge­stellt.

Unter­la­gen, die bares Geld wert sein kön­nen, soll­ten am bes­ten gleich so abge­legt wer­den, dass sie bei der Erstel­lung der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung griff­be­reit sind. Für Brief­post kann es ein klas­si­scher Steu­er­ord­ner sein, in dem die Papie­re abge­hef­tet wer­den. Vie­le Ban­ken und Ver­si­che­run­gen ver­sen­den ihre Nach­wei­se aber inzwi­schen digi­tal. Die­se soll­ten rela­tiv rasch im Post­fach abge­ru­fen und in einem digi­ta­len Steu­er­ord­ner archi­viert wer­den. Denn oft­mals sind digi­ta­le Doku­men­te nach Ablauf von zwölf Mona­ten nicht mehr abruf­bar. Wer sei­ne Steu­er­erklä­rung online erle­digt, wird die klas­si­sche Brief­post ohne­hin abfo­to­gra­fie­ren oder ein­scan­nen, um sie in Els­ter, eine Steu­er­soft­ware oder das Mit­glie­der­por­tal einer Lohn­steu­er­hil­fe hoch­zu­la­den. Inso­fern ist die digi­ta­le Archi­vie­rung von Anfang an recht prak­tisch.

1. Bei­trags­rech­nun­gen von Ver­si­che­run­gen

Meist fängt es im Novem­ber an, dass die Ver­si­che­run­gen ihre Bei­trags­rech­nun­gen ver­schi­cken. Die gezahl­ten Bei­trä­ge für Per­so­nen­ver­si­che­run­gen kön­nen unter Umstän­den bares Geld wert sein. Wer den Höchst­be­trag von 1.900 Euro für Ange­stell­te, mit­ver­si­cher­te Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge oder Beam­te mit der Basis­kran­ken­ver­si­che­rung noch nicht aus­ge­schöpft hat, kann ande­re Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge, wie für die pri­va­te Pfle­ge, Unfall‑, Zahn‑, Zusatzkranken‑, Berufs­un­fä­hig­keit, Risi­ko­le­bens- und Haft­pflicht­ver­si­che­rung noch abset­zen. Bei Pri­vat­ver­si­cher­ten und deren Kin­dern sind die Bei­trags­rech­nun­gen essen­zi­ell, da die­se unbe­dingt in die Steu­er­erklä­rung müs­sen.

2. Spen­den­be­schei­ni­gun­gen über 300 Euro

Im Dezem­ber ver­sen­den die gro­ßen kari­ta­ti­ven Ein­rich­tun­gen die Spen­den­be­schei­ni­gun­gen für das ver­gan­ge­ne Jahr. Bei Spen­den an gemein­nüt­zi­ge steu­er­be­güns­tig­te Orga­ni­sa­tio­nen unter 300 Euro reicht ab 2021 ein ein­fa­cher Nach­weis, wie ein abge­stem­pel­ter Ein­zah­lungs­be­leg, Kon­to­aus­zug oder aus­ge­druck­ter Nach­weis einer Online- oder Pay­pal-Trans­ak­ti­on. Ab einer Spen­de von 300 Euro muss die Spen­den­be­schei­ni­gung der Steu­er­erklä­rung zwin­gend bei­gefügt wer­den, mit Aus­nah­me von Ein­zah­lun­gen auf Son­der­kon­ten zuguns­ten des Ukrai­ne­kriegs oder der Ahrtal-Kata­stro­phen­hil­fe. Auch Spen­den­be­schei­ni­gun­gen für Sach­spen­den, getä­tig­te Auf­wen­dun­gen oder unbe­zahl­te Zeit­spen­den fin­den in der Steu­er­erklä­rung Platz.

3. Beschei­ni­gun­gen und Anträ­ge von Finanz­dienst­leis­tern

Zum Jah­res­wech­sel kom­men auch die Beschei­ni­gun­gen der Ban­ken. Dar­un­ter fal­len die Jah­res­steu­er­be­schei­ni­gun­gen, wel­che Kapi­tal­erträ­ge oder Zins­ab­schlä­ge aus­wei­sen. Auch der Aus­weis von gezahl­ten Dar­le­hens­zin­sen im Rah­men von Kre­dit­ver­trä­gen kann unter Umstän­den wert­voll sein. So kön­nen z.B. Ver­mie­ter die­se abset­zen, wenn sie mit dem Kre­dit eine Miet­woh­nung reno­viert haben und mit der Woh­nung Ein­künf­te gene­rie­ren. Zin­sen für einen Aus­bil­dungs­kre­dit sind bei den Aus­bil­dungs­kos­ten steu­er­lich anre­chen­bar. Wer mit einem Kre­dit bei­spiels­wei­se einen erfor­der­li­chen Trep­pen­lift finan­ziert, kann die Zin­sen den außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tun­gen steu­er­lich zuord­nen.

Wer einen Spar­ver­trag für ver­mö­gens­wirk­sa­me Leis­tun­gen führt, erhält eine VL-Beschei­ni­gung Ende Febru­ar von sei­nem Anla­ge­insti­tut. Die­se ist für jene Arbeit­neh­mer rele­vant, die eine Arbeit­neh­mer­spar­zu­la­ge vom Staat erhal­ten. Die­se beträgt für Allein­ste­hen­de maxi­mal 43 Euro für VL-Spar­ver­trä­ge oder Bau­spa­rer und maxi­mal 80 Euro bei gleich­zei­ti­gem Fonds­spa­ren mit Akti­en­fonds. Es gibt sie nur mit dem Ein­rei­chen der Beschei­ni­gung beim Finanz­amt. Bei Bau­spa­rern kommt noch die Woh­nungs­bau­prä­mie in Höhe von maxi­mal 70 Euro ab 2021 für Allein­ste­hen­de dazu. Der Antrag ist aller­dings an die zustän­di­ge Bau­spar­kas­se zurück­zu­sen­den, wel­che jenen an das Finanz­amt wei­ter­lei­tet.

4. Jah­res­be­schei­ni­gun­gen zur Alters­vor­sor­ge

Ende Febru­ar geht es mit den Jah­res­be­schei­ni­gun­gen für die För­de­rung von Ries­ter­ver­trä­gen los. Dar­in wer­den die Ein­zah­lun­gen und staat­li­chen Zula­gen vom Anla­ge­insti­tut gelis­tet. Im sel­ben Zeit­raum wer­den eben­falls die Bei­trags­be­schei­ni­gun­gen für die Basis­ren­ten (Rürup-Ver­trä­ge) ver­sen­det. Mit die­ser kön­nen die Alters­vor­sor­ge­bei­trä­ge in den Anla­gen der Steu­er­erklä­rung gel­tend gemacht wer­den. Ab 2023 sind die­se sogar zu 100 Pro­zent absetz­bar. Dies gilt eben­falls für die Ein­zah­lun­gen in die gesetz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung, land­wirt­schaft­li­che Alters­kas­sen und berufs­stän­di­sche Ver­sor­gungs­ein­rich­tun­gen.

5. Nach­wei­se über Lohn­er­satz­leis­tun­gen

Beson­ders wich­tig sind alle Beschei­ni­gun­gen über Lohn­er­satz­leis­tun­gen. So ver­sen­det die Agen­tur für Arbeit die Beschei­de über das Arbeitslosen‑, Insol­venz- oder Kurz­ar­bei­ter­geld. Der Bescheid für ein Über­gangs­geld wird von der Ren­ten­ver­si­che­rung, gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung oder Agen­tur für Arbeit ver­schickt, je nach­dem, ob es sich um eine Reha-Maß­nah­me, einen Arbeits­un­fall oder eine Behin­de­rung dreht. Geht es ums Mut­ter­schafts- oder Kran­ken­geld, ist die jewei­li­ge Kran­ken­kas­se der Absen­der und Ansprech­part­ner. Beim Eltern­geld ist es die Eltern­geld­stel­le am Wohn­ort. Lohn­er­satz­leis­tun­gen wer­den übri­gens für die Ermitt­lung des indi­vi­du­el­len Steu­er­sat­zes her­an­ge­zo­gen und ver­pflich­ten zur Abga­be einer Steu­er­erklä­rung.

6. Neben­kos­ten­ab­rech­nun­gen von Mie­tern

Recht spät tref­fen die Neben­kos­ten­ab­rech­nun­gen ein, die Mie­ter häu­fig erst im März oder April erhal­ten. Hier sind in der Regel ein paar Pos­ten ent­hal­ten, die Mie­ter als haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen oder Hand­wer­ker­kos­ten abset­zen kön­nen. Dar­un­ter fal­len der Schorn­stein­fe­ger, der Haus­meis­ter, eine Rei­ni­gungs­fir­ma oder Wach­diens­te. Alle Überprüfungs‑, War­tungs- oder Rei­ni­gungs­leis­tun­gen wie die Rei­ni­gung des Trep­pen­hau­ses und der Gemein­schafts­räu­me, Rasen mähen und Hecke stut­zen, Räu­men und Streu­en im Win­ter, Able­sen des Heizungs‑, Was­ser- und Strom­ver­brauchs, War­tung des Auf­zugs, von Feu­er­lö­schern, Rauch­mel­dern, Elektro‑, Gas- und Was­ser­in­stal­la­tio­nen wer­den vom Finanz­amt aner­kannt. Wer die Hand­wer­ker- oder Dienst­leis­tung in Auf­trag gege­ben hat, spielt kei­ne Rol­le. Abset­zen kann der­je­ni­ge, der zahlt.

7. Kopie der elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung

Der Arbeit­ge­ber ver­sen­det spä­tes­tens Anfang Janu­ar die Gehalts­ab­rech­nung für den Monat Dezem­ber. Dar­in sind alle Daten für die Steu­er­erklä­rung ent­hal­ten, ins­be­son­de­re das Brut­to­ge­halt, die ein­be­hal­te­ne Lohn­steu­er, die Kir­chen­steu­er und die Arbeit­neh­mer­bei­trä­ge zur gesetz­li­chen Kranken‑, Pfle­ge- und Ren­ten­ver­si­che­rung. Über­sicht­li­cher sind die­se Daten in der elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung auf­ge­führt, wel­che der Arbeit­ge­ber an das Finanz­amt über­mit­telt.

Vie­le die­ser Unter­la­gen lie­gen dem Finanz­amt schon vor, da sie von Arbeit­ge­bern, Ban­ken und Ver­si­che­run­gen auto­ma­tisch an den Fis­kus über­tra­gen wer­den. Sind die Aus­fer­ti­gun­gen für Pri­vat­per­so­nen dann noch wich­tig? „Ja”, sagt Tobi­as Gerau­er von der Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern, „denn auch bei der vor­aus­ge­füll­ten Steu­er­erklä­rung ist eine Kon­trol­le der Beträ­ge sinn­voll. Wer sei­ne Steu­er­da­ten in Els­ter abruft und in sei­ne Steu­er­for­mu­la­re digi­tal ein­tra­gen lässt, ist näm­lich für die Rich­tig­keit der Daten ver­ant­wort­lich.” Der Auto­ma­tis­mus spart Zeit ein, aber den­noch soll­te sich der Steu­er­pflich­ti­ge auf jeden Fall die Zeit neh­men, jede Zahl mit sei­nen Unter­la­gen manu­ell abzu­glei­chen und gege­be­nen­falls zu kor­ri­gie­ren.

Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.
Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist in über 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

Foto: Pix­a­bay