Workation-Trend: Arbeiten mit Urlaubsfeeling

von | 26. August 2025 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Pleinfeld, Treuchtlingen, Weißenburg

(red). Home­of­fice war ges­tern. Jetzt kommt Work­a­ti­on. Wer bis­her von zu Hau­se aus digi­tal arbei­tet, ver­legt sein hei­mi­sches Büro in die Ber­ge oder ans Meer. Die Pro­zes­se in den Unter­neh­men wer­den wei­ter digi­ta­li­siert und jun­ge Mit­ar­bei­ten­de wol­len mehr. Die Kom­bi­na­ti­on aus Work (Arbeit) und Vaca­ti­on (Urlaub) liegt im Trend. Für den Arbeit­ge­ber die Auf­ga­ben fle­xi­bel und orts­un­ab­hän­gig erle­di­gen und in der anschlie­ßen­den Frei­zeit schon im Urlaub zu sein, das wün­schen sich vie­le Arbeit­neh­men­de. Arbeit­ge­ber, die die­sen Bene­fit anbie­ten, wer­den als beson­ders attrak­tiv wahr­ge­nom­men. Doch es gilt, eini­ges zu beach­ten, bevor eine Work­a­ti­on gebucht wird. Für das Home­of­fice im Aus­land gel­ten unter­schied­li­che recht­li­che Rah­men­be­din­gun­gen im Hin­blick auf Arbeits­recht, Steu­ern, Kran­ken­kas­se, Sozi­al­ver­si­che­rung und Auf­ent­halts­recht.

Ohne die Zustim­mung des Chefs geht nichts

Selbst wenn Ihr Arbeit­ge­ber Ihnen das Recht auf Remo­te Work arbeits­ver­trag­lich ein­ge­räumt hat, kön­nen Sie nicht ein­fach in den Flie­ger stei­gen. Um vor­über­ge­hend im Aus­land tätig zu sein, braucht es die Zustim­mung des Arbeit­ge­bers. Ein gesetz­li­cher Anspruch dar­auf besteht nicht. Je nach Auf­ent­halts­ort sind Zusatz­ver­ein­ba­run­gen zum Arbeits­ver­trag nötig. Arbei­ten Sie unge­fragt im Aus­land, ris­kie­ren Sie eine Abmah­nung oder Kün­di­gung.

Arbeits­recht­lich ist Work­a­ti­on eine Form des mobi­len Arbei­tens. Bei einem vor­über­ge­hen­den Auf­ent­halt im Aus­land bleibt das deut­sche Arbeits­recht wei­ter gül­tig. Obwohl Arbeit­neh­men­de grund­sätz­lich nur wäh­rend der regu­lä­ren Arbeits­zei­ten für die Fir­ma erreich­bar sein müs­sen, ist zu über­le­gen, ob es wäh­rend einer Work­a­ti­on groß­zü­gi­ger gehand­habt wird. Denn eine gesi­cher­te Erreich­bar­keit trotz Distanz und Zeit­ver­schie­bung kann als ver­trau­ens­bil­den­de Maß­nah­me gese­hen wer­den.

Neben der Erreich­bar­keit sind die tech­ni­sche Aus­stat­tung, zusätz­li­che Kos­ten und daten­schutz­recht­li­che Aspek­te zu klä­ren. Es ist rat­sam, vor­ab zu bespre­chen, wel­che Erwar­tun­gen die Fir­ma an den Arbeit­neh­men­den hat. Der Arbeits­fort­schritt im Aus­land soll­te regel­mä­ßig doku­men­tiert wer­den, um das Ver­trau­en auf­recht­zu­er­hal­ten. Abge­se­hen von der geplan­ten Auf­ent­halts­dau­er sind die Umstän­de fest­zu­le­gen, unter wel­chen der Arbeit­neh­mer auf Wei­sung des Arbeit­ge­bers vor­zei­tig zurück­keh­ren soll.

Dop­pel­be­steue­rung ver­mei­den

Ist ein beruf­li­cher Aus­lands­auf­ent­halt geplant, ist meis­tens die 183-Tage-Regel für Arbeit­neh­men­de rele­vant. Unter­schrei­tet die Dau­er der Aus­lands­tä­tig­keit ein hal­bes Jahr, blei­ben Sie wei­ter­hin in Deutsch­land steu­er­pflich­tig, wenn Ihr Wohn­sitz und Ihr Arbeit­ge­ber in Deutsch­land lie­gen. Die Ein­kom­men­steu­er wird wie gewohnt durch den Arbeit­ge­ber vom Gehalt abge­zo­gen und abge­führt. Die 183-Tage-Rege­lung bezieht sich jedoch nicht nur auf Arbeits­ta­ge. Auch An- und Abrei­se­ta­ge, Wochen­en­den, Fei­er­ta­ge und Urlaubs­ta­ge wer­den bei eini­gen Län­dern mit­ge­zählt.

Wer­den 183 Tage in einem Land über­schrit­ten, wird es kom­pli­ziert. Dann kommt auch das jewei­li­ge Steu­er­recht des Lan­des, in dem die Arbeit erbracht wird, zum Tra­gen. In der Fol­ge muss geprüft wer­den, wel­ches Land wie viel ver­steu­ern darf, damit es zu kei­ner Dop­pel­be­steue­rung kommt. Bereits in der Pla­nungs­pha­se soll­ten daher unbe­dingt detail­lier­te und rechts­si­che­re Infor­ma­tio­nen zu den län­der­spe­zi­fi­schen Rege­lun­gen ein­ge­holt wer­den.

Auf­ent­halts­dau­er und Land ent­schei­dend

Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­lich gese­hen wird das Home­of­fice im Aus­land inzwi­schen als eine Ent­sen­dung des Mit­ar­bei­ters ein­ge­stuft. Das ist vor­teil­haft, da die jahr­zehn­te­lang ange­wand­ten Rege­lun­gen für Aus­lands­ein­sät­ze auf die Work­a­ti­on über­tra­gen wur­den. Auch wenn in die­sem Fall die Initia­ti­ve für den Aus­lands­auf­ent­halt von dem Mit­ar­bei­ten­den und nicht von der Fir­ma aus­geht.

Der Antrag auf Ver­bleib im Sozi­al­ver­si­che­rungs­sys­tem ist vor der Rei­se durch den Arbeit­ge­ber bei der Kran­ken­kas­se des Arbeit­neh­men­den zu stel­len. Somit wird sicher­ge­stellt, dass die­ser wäh­rend der Work­a­ti­on-Zeit wei­ter­hin im deut­schen Sozi­al­ver­si­che­rungs­sys­tem bleibt. Dies ist aber nur mög­lich, wenn weni­ger als die Hälf­te der jähr­li­chen Arbeits­zeit im Aus­land getä­tigt wird und das Land Teil des mul­ti­la­te­ra­len Sozi­al­ver­si­che­rungs­ab­kom­mens ist. Dazu zäh­len neben den Län­dern der EU die Schweiz, Nor­we­gen, Island, Aus­tra­li­en, Kana­da, Que­bec, die USA, Bra­si­li­en, Uru­gu­ay, Chi­le, Indi­en, Chi­na, Japan, Korea, die Phil­ip­pi­nen, Marok­ko, Tune­si­en sowie das Ver­ei­nig­te König­reich.

Mit ande­ren Län­dern bestehen ent­we­der kei­ne oder indi­vi­du­el­le Ver­ein­ba­run­gen zur Sozi­al­ver­si­che­rung im Hin­blick auf die gesetz­li­che Kranken‑, Pflege‑, Renten‑, Arbeits­lo­sen- und Unfall­ver­si­che­rung. Für die Ent­sen­dung ins Aus­land gilt eine ver­schärf­te Rege­lung. Der Sta­tus in der deut­schen Sozi­al­ver­si­che­rung bleibt nur auf­recht­erhal­ten, sofern maxi­mal 25 Pro­zent eines Kalen­der­jah­res im Aus­land gear­bei­tet wird. Dar­über hin­aus muss län­der­spe­zi­fisch geprüft wer­den, was gilt.

Trotz des Ver­bleibs im deut­schen Sozi­al­ver­si­che­rungs­sys­tem soll­ten Arbeit­neh­men­de vor ihrer Work­a­ti­on ihren Ver­si­che­rungs­schutz che­cken. Eine Aus­lands­kran­ken­ver­si­che­rung für einen län­ge­ren Aus­lands­auf­ent­halt ist drin­gend anzu­ra­ten. Auch soll­te eine Haft­pflicht­ver­si­che­rung ein­sprin­gen, falls es zu einem ver­se­hent­li­chen Miss­ge­schick kommt. Zu guter Letzt ist zu klä­ren, wel­che Ver­si­che­rung im Fal­le eines Frei­zeit­un­falls ein­springt und die Kos­ten über­nimmt.

Von Frei­heit bis Work­a­ti­on-Visa

Inner­halb der EU besteht ein Frei­zü­gig­keits­ab­kom­men. EU-Bür­ger kön­nen sich ohne Ein­schrän­kun­gen in einem EU-Land auf­hal­ten und dort arbei­ten. Jedoch sind die jewei­li­gen Mel­de­pflich­ten der Län­der für län­ge­re Auf­ent­hal­te zu beach­ten. Außer­halb der EU kann ein Ein­rei­se­vi­sum, eine Auf­ent­halts­ge­neh­mi­gung oder eine Arbeits­er­laub­nis erfor­der­lich sein. Eini­ge Staa­ten wie bei­spiels­wei­se die Ver­ei­nig­ten Ara­bi­schen Emi­ra­te bie­ten ein spe­zi­el­les Work­a­ti­on-Visum an. Die­ses schafft einen recht­li­chen Rah­men für eine Work­a­ti­on und soll es Arbeit­neh­mern leicht machen. Die Rah­men­be­din­gun­gen der Work­a­ti­on-Visa ver­schie­de­ner Län­der unter­schei­den sich jedoch von­ein­an­der.

Mit einer guten Vor­be­rei­tung gelingt‘s

Work­a­ti­on an der Ost­see oder im All­gäu ist ein­fach. Inner­halb Deutsch­lands ändert sich nichts. Bei einem geplan­ten Auf­ent­halt in ande­ren Län­dern steigt die Kom­ple­xi­tät der Orga­ni­sa­ti­on, da jeweils die indi­vi­du­el­len Rege­lun­gen zu prü­fen und zu befol­gen sind. Tipp: Je weni­ger Auf­wand der Arbeit­ge­ber mit den recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen hat, des­to offe­ner wird er sich ver­mut­lich für eine sol­che Arbeits-Urlaubs-Kom­bi­na­ti­on zei­gen.

Der Mit­ar­bei­ten­de muss sich in jedem Fall um eine dis­kre­te und unge­stör­te Umge­bung sowie eine sta­bi­le W‑Lan-Ver­bin­dung küm­mern. Ein über­lau­fe­ner Strand oder ein gut besuch­tes Stra­ßen­ca­fé sind eher weni­ger geeig­net als eine ruhi­ge Ter­ras­se mit Meer­blick eines pri­va­ten Appar­te­ments. Gera­de im Hin­blick auf die Offen­le­gung von betrieb­li­chen Daten ist die­ser Aspekt wich­tig. Spe­zi­el­le Hotels mit Cowor­king-Aus­stat­tung oder Crowd­wor­king-Spaces in Groß­städ­ten bie­ten sich da an.

Damit die Tätig­keit im Aus­land sofort auf­ge­nom­men wer­den kann, ist es hilf­reich, sich vor­ab mit der IT-Abtei­lung der Fir­ma in Ver­bin­dung zu set­zen, ob die Berech­ti­gun­gen pas­sen. Nichts ist schlim­mer, als wenn der Netz­zu­gang zu den Fir­men­da­ten nicht gelingt. Die not­wen­di­gen Kon­takt­da­ten inklu­si­ve Tele­fon­num­mern soll­ten daher immer parat sein.

Über die Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.: Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist mit rund 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit über 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.