Zehn lohnende Steuertipps für Angestellte

von | 5. Juni 2024 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

(red). Arbeit­neh­men­de kön­nen vie­les rund um ihre Berufs­tä­tig­keit von der Steu­er abset­zen. Das Finanz­amt berück­sich­tigt zwar bei jedem Ange­stell­ten eine Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le in Höhe von 1.230 Euro auto­ma­tisch pro Jahr, aber häu­fig kann die­se durch ein­zel­ne grö­ße­re Steu­er­pos­ten, wie täg­li­ches Home­of­fice, einen Arbeits­weg von mehr als 20 Kilo­me­tern, eine teu­re Fort­bil­dung oder einen beruf­lich ver­an­lass­ten Umzug über­schrit­ten wer­den. Wer sei­ne Aus­ga­ben gegen­über dem Finanz­amt nicht gel­tend macht, ver­zich­tet in die­sen Fäl­len auf eine Steu­er­erstat­tung, wel­che durch­schnitt­lich 1.095 Euro beträgt.

1. Ent­fer­nungs­pau­scha­le

Für den Weg zur Arbeit gibt es unab­hän­gig vom Ver­kehrs­mit­tel für die ers­ten 20 Kilo­me­ter jeweils 30 Cent, für jeden wei­te­ren Kilo­me­ter 38 Cent. Es wird aller­dings nur die ein­fa­che Stre­cke, also die Hin­fahrt gezählt. Das Kilo­me­ter­geld wird mit der Anzahl der Arbeits­ta­ge mul­ti­pli­ziert. Bei mehr als 20 Kilo­me­tern ein­fa­chen Arbeits­weg ist die Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le bereits über­schrit­ten und es ist mit einer Steu­er­erstat­tung zu rech­nen. Bsp.: 210 Arbeits­ta­ge x 20 km x 0,30 Euro ergibt 1.260 Euro.

2. Home­of­fice-Pau­scha­le

Wer von zu Hau­se aus arbei­tet, kann die Pau­scha­le fürs Home­of­fice unab­hän­gig vom Bestehen eines Arbeits­zim­mers nut­zen. Sie beträgt sechs Euro pro Arbeits­tag. Es wer­den maxi­mal 210 Tage aner­kannt. Wird die Höchst­zahl an Arbeits­ta­gen erreicht, ist die Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le schon um 30 Euro über­schrit­ten. Leh­rer zum Bei­spiel kön­nen sowohl die Ent­fer­nungs- als auch die Home­of­fice-Pau­scha­le für ein und den­sel­ben Tag nut­zen, wenn sie vor­mit­tags in der Schu­le und nach­mit­tags von zu Hau­se aus arbei­ten.

3. Fort­bil­dung und Dienst­rei­sen

Neben den Semi­nar­ge­büh­ren für die Fort­bil­dung kön­nen Fahr‑, Park- und bei Bedarf Ver­pfle­gungs- und Über­nach­tungs­kos­ten ange­setzt wer­den. Für die An- und Abrei­se sind 30 Cent je gefah­re­nem Kilo­me­ter absetz­bar. Für Über­nach­tungs­kos­ten ist zwin­gend eine Hotel­rech­nung erfor­der­lich. Aus­ga­ben für die Ver­pfle­gung kön­nen nur pau­schal gel­tend gemacht wer­den. Bei einer Abwe­sen­heit von mehr als 8 Stun­den sind das 14 Euro, bei 24 Stun­den Abwe­sen­heit 28 Euro. Abset­zen ist natür­lich nur mög­lich, wenn die Ver­pfle­gung nicht vom Semi­nar­be­trei­ber gestellt oder vom Arbeit­ge­ber über­nom­men wur­de.

4. Arbeits­mit­tel und Möbel

Gegen­stän­de, die über­wie­gend beruf­lich genutzt wer­den, kön­nen in vol­ler Höhe abge­schrie­ben wer­den. Typi­sche Arbeits­mit­tel sind Akten­ta­schen, Fach­bü­cher, Büro­ma­te­ri­al, aber auch PC, Moni­tor, Dru­cker, Note­book oder Han­dy. Sofern ein ein­zel­ner Gegen­stand inklu­si­ve Mehr­wert­steu­er mehr als 952 Euro kos­tet, ist die­ser über meh­re­re Jah­re abzu­schrei­ben. Ansons­ten wird die vol­le Sum­me für das Jahr des Kaufs berück­sich­tigt. Auch die Aus­stat­tung eines aner­kann­ten Arbeits­zim­mers, wie Schreib­tisch, Büro­stuhl, Regal und Schreib­tisch­lam­pe zählt hier dazu.

5. Inter­net und Tele­fo­nie

Ob im Home­of­fice oder beruf­lich lau­fend unter­wegs, die Kos­ten für Tele­fon­ge­sprä­che kön­nen auf ver­schie­de­ne Arten gel­tend gemacht wer­den. Ent­we­der wer­den sie mit 20 Pro­zent der Tele­fon­rech­nung, aller­dings begrenzt auf 20 Euro monat­lich, ein­fach abge­setzt. Oder auf­wen­di­ger anhand von Ein­zel­ge­sprächs­nach­wei­sen, wenn die beruf­li­che Nut­zung dar­über liegt. Alter­na­tiv ist eine Schät­zung durch eine drei­mo­na­ti­ge Auf­zeich­nung und eine anschlie­ßen­de Hoch­rech­nung aufs Jahr zuläs­sig.

6. Arbeits­zim­mer

Stellt das häus­li­che Arbeits­zim­mer den beruf­li­chen Tätig­keits­mit­tel­punkt dar, sind die tat­säch­li­chen Auf­wen­dun­gen unein­ge­schränkt absetz­bar. Anzu­set­zen sind jeweils antei­lig Mie­te, Dar­le­hens­zin­sen, Ener­gie- und Neben­kos­ten, Grund­steu­er und Gebäu­de­ver­si­che­rung. Alter­na­tiv kann für das Jahr 2023 eine Pau­scha­le von 105 Euro für jeden Monat, in dem es Tätig­keits­mit­tel­punkt war, gel­tend gemacht wer­den. Beim aner­kann­ten Arbeits­zim­mer muss sich um einen sepa­ra­ten Raum han­deln, der aus­schließ­lich beruf­lich ein­ge­rich­tet ist. Ein Gäs­te­bett oder Fern­se­her haben dar­in nichts zu suchen.

7. Berufs­be­ding­te Umzugs­kos­ten

Wer auf­grund eines Job­wech­sels oder einer Ver­set­zung umzieht oder in die Nähe sei­nes Arbeits­ge­bers mit min­des­tens einer Stun­de täg­li­cher Fahrt­zeit­er­spar­nis zieht, kann die Kos­ten weit­rei­chend abset­zen. Die abzugs­fä­hi­gen Aus­ga­ben umfas­sen ein Umzugs­un­ter­neh­men, ein gemie­te­tes Trans­port­fahr­zeug, vor­über­ge­hen­de dop­pel­te Miet­zah­lun­gen und Fahr­ten zur Woh­nungs­be­sich­ti­gung oder Tref­fen mit dem Ver­mie­ter oder Mak­ler. Hier­für sind Rech­nun­gen zu sam­meln. Ande­re Aus­ga­ben, wie Trink­gel­der oder Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren in der alten Woh­nung, wer­den mit Umzugs­kos­ten­pau­scha­len abge­gol­ten.

8. Arbeits­klei­dung

Berufs­ty­pi­sche Klei­dung, die nicht pri­vat genutzt wer­den kann, lässt das Finanz­amt zu. Dar­un­ter fal­len Uni­for­men, Schutz­be­klei­dun­gen, Arbeits­kit­tel oder Blau­män­ner bei­spiels­wei­se. Aber nicht nur die Anschaffungs‑, son­dern auch Rei­ni­gungs­kos­ten kön­nen gel­tend gemacht wer­den. Für das Waschen, Trock­nen und Bügeln zu Hau­se gibt es Pausch­be­trä­ge von Ver­brau­cher­ver­bän­den, die her­an­ge­zo­gen wer­den soll­ten. Die­se Pau­scha­len wer­den mit der Wäsche­men­ge mul­ti­pli­ziert. Vie­le Finanz­äm­ter akzep­tie­ren jähr­lich 110 Euro ohne Nach­wei­se, wenn unstrit­tig Kos­ten für Arbeits­klei­dung oder deren Rei­ni­gung anfal­len.

9. Bewer­bungs­kos­ten

Aus­ga­ben für die Suche nach einem Arbeit­ge­ber las­sen sich abset­zen. Auch, wenn sie erfolg­los war. Für Online-Bewer­bun­gen dür­fen nach einer Schät­zung des Finanz­ge­richts Köln 2,50 Euro, für klas­si­sche Bewer­bungs­map­pen 9 Euro ange­ge­ben wer­den. Aller­dings besteht kein Anspruch auf die­se Beträ­ge und das Finanz­amt kann genau­er nach­fra­gen. Dar­über hin­aus kön­nen Aus­ga­ben für Bewer­bungs­rat­ge­ber, gebüh­ren­pflich­ti­ge Inse­ra­te, XING Pro­jobs, Lin­ke­dIn Care­er, Bewer­bungs­coa­ching und pro­fes­sio­nel­le Bewer­bungs­fo­tos anhand von Rech­nun­gen ein­ge­reicht wer­den. Kommt es zu einem Bewer­bungs­ge­spräch, kön­nen Fahrt­kos­ten, Park­ge­büh­ren und Ver­pfle­gungs­pau­scha­len ent­spre­chend einer Dienst­rei­se gel­tend gemacht wer­den.

10. Ver­si­che­run­gen und Mit­glied­schaf­ten

Alle Arten von Ver­si­che­run­gen, die mit dem Beruf ver­bun­de­ne Risi­ken abde­cken, gehö­ren zu den Wer­bungs­kos­ten. Hier­zu zäh­len eine Berufshaftpflicht‑, Berufs­un­fall- oder Arbeits­recht­schutz­ver­si­che­rung. Da letz­te­re oft­mals in einem Recht­schutz­pa­ket ange­bo­ten wird, ist der beruf­li­che Anteil her­aus­zu­rech­nen. Bei­trä­ge zu Berufs­ver­bän­den und Gewerk­schaf­ten erhö­hen die Wer­bungs­kos­ten und damit eine mög­li­che Steu­er­erstat­tung eben­falls.

Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.: Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist mit rund 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit über 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

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