10 Pauschalen in der Steuerklärung, die das Leben leichter machen

von | 12. Mai 2025 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

(red). Die Frist für die Abga­be der Steu­er­erklä­rung 2025 rückt näher. Ende Juli müs­sen Selbst­er­stel­ler ihre gesam­mel­ten Wer­ke abge­ge­ben haben, wenn sie dazu ver­pflich­tet sind. Das bedeu­tet für in die­ser Hin­sicht weni­ger gut orga­ni­sier­te Men­schen ein lang­wie­ri­ges Zusam­men­su­chen und Sor­tie­ren der Unter­la­gen. Ein­fa­cher und zeit­spa­ren­der geht die Steu­er­erklä­rung in vie­ler­lei Hin­sicht mit Pau­scha­len. Hier wer­den kei­ne Bele­ge und Ein­zel­nach­wei­se gefor­dert, um an Steu­er­vor­tei­le zu gelan­gen. Die Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern nennt die gän­gigs­ten Pau­scha­len, die das Steu­er­le­ben ein­fa­cher machen.

1. Arbeit­neh­mer­pau­scha­le

Die Pau­scha­le für beruf­li­che Aus­ga­ben, umgangs­sprach­lich Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le genannt, steht allen Steu­er­pflich­ti­gen zu, die bei einem Arbeit­ge­ber ange­stellt sind. Selbst wenn kei­ner­lei Aus­ga­ben getä­tigt wur­den, wird die­se Pau­scha­le berück­sich­tigt. Für die Steu­er­erklä­rung 2024 wer­den 1.230 Euro ange­setzt. Lie­gen die Aus­ga­ben dar­un­ter, lohnt es sich nicht, Quit­tun­gen auf­zu­he­ben und Klein­be­trä­ge in die Steu­er­for­mu­la­re ein­zu­tra­gen. Lie­gen die Aus­ga­ben dar­über, kön­nen die Wer­bungs­kos­ten unbe­grenzt anhand von Nach­wei­sen abge­setzt wer­den. Dazu zäh­len Bewer­bungs­kos­ten, Arbeits­mit­tel, Arbeits­klei­dung, Fach­li­te­ra­tur und Fort­bil­dun­gen. Auch die Ent­fer­nungs- und Home­of­fice-Pau­scha­le zah­len dar­auf ein.

2. Ent­fer­nungs­pau­scha­le

Dies ist die zweit­wich­tigs­te Pau­scha­le für Arbeit­neh­men­de. Umgangs­sprach­lich wird von der Pend­ler­pau­scha­le gespro­chen. Der ein­fa­che Weg zur Arbeit wird für jeden Arbeits­tag vom ers­ten bis zum 20. Kilo­me­ter mit einer Kilo­me­ter­pau­scha­le von 30 Cent je Kilo­me­ter in die Steu­er­erklä­rung ein­ge­tra­gen. Ab dem 21. Kilo­me­ter gibt es pau­schal 38 Cent je Kilo­me­ter. Das Finanz­amt inter­es­siert sich hier­bei nicht für das genutz­te Ver­kehrs­mit­tel oder die tat­säch­li­chen Kos­ten. Auch Tank­rech­nun­gen o.ä. wer­den nicht benö­tigt. Ein­zi­ge Aus­nah­me: Lie­gen die Ticket­kos­ten für öffent­li­che Ver­kehrs­mit­tel dar­über, kön­nen die­se in der vol­len Höhe abge­setzt wer­den.

3. Home­of­fice-Pau­scha­le

Für alle Arbeit­neh­men­den, die noch in den eige­nen vier Wän­den arbei­ten dür­fen und kön­nen, gibt es die Home­of­fice-Pau­scha­le. Dabei wer­den in der Steu­er­erklä­rung 2024 für jeden häus­li­chen Arbeits­tag sechs Euro ein­ge­tra­gen. Dies kann für bis zu 210 Arbeits­ta­ge im Jahr, unab­hän­gig davon, ob ein Arbeits­zim­mer gege­ben ist, genutzt wer­den. Bei hun­dert­pro­zen­ti­gem Home­of­fice kom­men 1.260 Euro pau­schal zusam­men. Weil damit die Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le leicht über­schrit­ten wird, wir­ken sich wei­te­re Wer­bungs­kos­ten posi­tiv auf das Steu­er­ergeb­nis aus. Liegt indes ein aner­kann­tes Arbeits­zim­mer zu Hau­se vor, kön­nen die tat­säch­li­chen Kos­ten abge­setzt wer­den, wenn die­ses den Mit­tel­punkt der beruf­li­chen Tätig­keit dar­stellt. Die antei­li­gen Berech­nun­gen von Mie­te, Strom u.a. loh­nen sich jedoch nur, wenn die Kos­ten über der Pau­scha­le lie­gen.

4. Kon­to­füh­rungs­pau­scha­le

Kon­to­füh­rungs­ge­büh­ren sind die Kos­ten, die für ein Giro­kon­to bei der Bank fäl­lig wer­den. Unab­hän­gig davon, in wel­cher Höhe die Bank Gebüh­ren für das Kon­to ver­langt, akzep­tiert das Finanz­amt pau­schal 16 Euro an Kon­to­füh­rungs­ge­büh­ren für das Gehalts­kon­to. Für die Nut­zung der Pau­scha­le wer­den kei­ner­lei Nach­wei­se benö­tigt. Gut, wenn das Online­kon­to deut­lich güns­ti­ger ist. Soll­ten die Kon­to­füh­rungs­ge­büh­ren auf­grund von zahl­rei­chen beruf­li­chen Über­wei­sun­gen, der Ein­rich­tung von Dau­er­auf­trä­gen oder dem Zusen­den von Kon­to­aus­zü­gen dar­über lie­gen, wer­den Nach­wei­se für die Steu­er­erklä­rung benö­tigt, wenn die­se Kos­ten in vol­ler Höhe abge­setzt wer­den sol­len. Aus Grün­den der Ein­fach­heit wird die Pau­scha­le ger­ne genutzt.

5. Ver­pfle­gungs­pau­scha­le

Berufs­tä­ti­ge kön­nen für beruf­lich erfor­der­li­che Rei­sen einen Ver­pfle­gungs­zu­schlag in Abhän­gig­keit von der Rei­se­dau­er gel­tend machen. Dau­ert die Dienst­rei­se mehr als acht Stun­den an, gibt es 14 Euro pau­schal. Über­schrei­tet die Aus­wärts­tä­tig­keit vol­le 24 Stun­den, sind es 28 Euro pro Tag. Der An- und der Abrei­se­tag bei mehr­tä­gi­gen Rei­sen wer­den mit 14 Euro ange­setzt. In die Steu­er­erklä­rung dür­fen die Ver­pfle­gungs­pau­scha­len aber nur, wenn der Arbeit­ge­ber die Spe­sen nicht über­nom­men hat. Die­ser Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wand darf auch für Bewer­bungs­ge­sprä­che, Umzugs­ta­ge im Rah­men berufs­be­ding­ter Umzü­ge und beruf­lich beding­ter dop­pel­ter Haus­halts­füh­rung bis zu drei Mona­te genutzt wer­den. Für Aus­lands­rei­sen gibt es eige­ne Pau­scha­len.

6. Umzugs­kos­ten­pau­scha­le

Ist ein Umzug beruf­lich ver­an­lasst, z.B. wird der Arbeit­ge­ber gewech­selt oder eine neue Woh­nung, die deut­lich näher an der Arbeit liegt, bezo­gen, erkennt das Finanz­amt die­se Kos­ten an. Der Ein­fach­heit hal­ber gibt es Umzugs­kos­ten­pau­scha­len. Für die berufs­tä­ti­ge Per­son beträgt die­se 964 Euro. Hän­gen wei­te­re Fami­li­en­mit­glie­der dran, gibt es für jedes wei­te­re Haus­halts­mit­glied 643 Euro zusätz­lich. Zu den Pau­scha­len kön­nen on top wei­te­re umzugs­be­ding­te Kos­ten wie Mak­ler­ge­büh­ren, die Kos­ten für die Umzugs­fir­ma oder die dop­pel­te Mie­te mit Bele­gen abge­setzt wer­den. Die Umzugs­pau­scha­len decken vie­le klei­ne­re Kos­ten ab, ohne dass hier­für Nach­wei­se erbracht wer­den müs­sen.

7. Son­der­aus­ga­ben­pausch­be­trag

Der Fis­kus geht davon aus, dass jeder Mensch unterm Jahr ein biss­chen spen­det. Des­halb wird ein Pausch­be­trag in Höhe von 36 Euro jähr­lich auto­ma­tisch berück­sich­tigt. Bei Ehe­paa­ren sind es 72 Euro. Höhe­re Spen­den­be­trä­ge oder ande­re Son­der­aus­ga­ben, wie Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge für pri­va­te Zusatz­ver­si­che­run­gen, Alters­vor­sor­ge­bei­trä­ge oder die Kir­chen­steu­er, kön­nen aber in die Steu­er­erklä­rung ein­ge­tra­gen wer­den. Allein die Kir­chen­steu­er über­steigt die­se gering­fü­gi­ge Pau­scha­le schon. Inso­fern lohnt es sich, gera­de bei den Son­der­aus­ga­ben alle ent­stan­de­nen Kos­ten in den jewei­li­gen Kate­go­rien abzu­set­zen.

8. Spa­rer­pausch­be­trag

Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen wer­den in Deutsch­land besteu­ert. Zin­sen, Divi­den­den, Gewin­ne aus Wert­pa­pier­ver­käu­fen und Co. unter­lie­gen der soge­nann­ten Abgel­tungs­steu­er. Jedoch spielt das erst bei einem grö­ße­ren Ver­mö­gen eine Rol­le. Klei­ne Spa­rer genie­ßen einen Frei­be­trag. Bei Ledi­gen sind das 1.000 Euro, bei Ehe­paa­ren 2.000 Euro. Kapi­tal­erträ­ge müs­sen bis zur Höhe des Spa­rer­pausch­be­trags nicht in der Steu­er­erklä­rung ange­ge­ben wer­den. Vor­aus­set­zung ist aber, dass den ent­spre­chen­den Ban­ken und Finanz­in­sti­tu­ten Frei­stel­lungs­auf­trä­ge in der rich­ti­gen Höhe erteilt wer­den.

9. Pfle­ge­pausch­be­trag

Wird eine ange­hö­ri­ge oder nahe­ste­hen­de Per­son in deren oder im eige­nen Haus­halt gepflegt, steht dem Pfle­gen­den eine Pau­scha­le für die Pfle­ge­leis­tung zu. Die Höhe rich­tet sich nach dem Pfle­ge­grad der betreu­ten Per­son. Die steu­er­li­che Ent­las­tung beginnt bei einem Pfle­ge­grad von 2 mit 600 Euro und geht bis zu 1.800 Euro bei einem Pfle­ge­grad von 4, 5 oder dem Merk­mal H. Um den Pfle­ge­pausch­be­trag gel­ten zu machen, sind der Name, die Anschrift und die Steu­er-ID der pfle­ge­be­dürf­ti­gen Per­son in der Steu­er­erklä­rung ein­zu­tra­gen. Der Staat unter­stützt die Hil­fe­leis­tung aber nur dann, wenn sie unent­gelt­lich erfolgt.

10. Behin­der­ten­pausch­be­trag

Men­schen mit einem Han­di­cap haben im All­tag höhe­re Aus­ga­ben zu stem­men. Die­se zusätz­li­chen Kos­ten wer­den durch den Behin­der­ten­pausch­be­trag unbü­ro­kra­tisch aus­ge­gli­chen. Es sind also kei­ne detail­lier­ten Auf­zeich­nun­gen zu füh­ren oder Quit­tun­gen zu sam­meln. Die Höhe des Pausch­be­trags hängt vom ärzt­lich fest­ge­stell­ten und amt­lich beschei­nig­ten Grad der Behin­de­rung (GdB) ab. Er beginnt bei einem GdB von 20 mit einer Jah­res­pau­scha­le in Höhe von 384 Euro und stei­gert sich auf 2.840 Euro. Hilf­lo­sen und blin­den Men­schen ste­hen 7.400 Euro zu. Auch bei einem Pfle­ge­grad von 4 oder 5 kann der Behin­der­ten­pausch­be­trag genutzt wer­den.

Zusätz­lich gibt es eine behin­de­rungs­be­ding­te Fahrt­kos­ten­pau­scha­le. Men­schen mit dem Merk­zei­chen aG, Bl, TBl oder H steht ein Pausch­be­trag von 4.500 Euro zu. Beträgt der GdB min­des­tens 80 oder 70 mit dem Merk­zei­chen G sind es 900 Euro Fahrt­kos­ten-Pau­scha­le. Dies ver­ein­facht die Erstel­lung der Steu­er­erklä­rung erheb­lich.

Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.
Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist mit rund 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit über 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

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